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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

Litigation-PR – Minimierung des kartellrechtlichen Schadenersatzrisikos

verfasst von : Patrick L. Krauskopf, Seraina Gut

Erschienen in: Litigation-PR

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Kartellrechtswidriges Verhalten wird in Europa regelmäßig zunächst von Wettbewerbsbehörden beurteilt und geahndet. Gestützt auf das Urteil der Wettbewerbshüter, versuchen die durch das unerlaubte Verhalten Geschädigten sich alsdann über Zivilgerichte schadlos zu halten. Die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Schadenersatzklage hängt dabei maßgeblich von der Kommunikation des Unternehmens während und nach dem Kartell-Verwaltungsverfahren sowie vor und während des Kartell-Zivilverfahrens ab. Eine maßgeschneiderte Litigation-PR ist mithin heute Pflicht. Patrick Krauskopf und Seraina Gut zeigen in ihrem Beitrag, wie eine Litigation-PR-Strategie aussehen kann und geben Praxistipps für die einzelnen Meilensteine im kartellrechtlichen Verfahren.

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Fußnoten
1
Wobei in den unterschiedlichen Jurisdiktionen Unterschiede bestehen, inwiefern der Entscheid ein Beweis oder bloß ein Indiz für eine Wettbewerbsabrede darstellt. In der Regel werden jedoch „gewöhnliche“ Zivilgerichte nicht von einem Entscheid einer Fachbehörde abweichen.
 
2
Siehe dazu beispielsweise die Internetseite, die für mögliche Geschädigte der Absprachen im Bereich Währungswechselkurse eingerichtet wurde: http://​www.​fxantitrustsettl​ement.​com/​, zuletzt zugegriffen am 13. Juni 2019.
 
3
Siehe dazu eine Pressemitteilung von Gazprom vom 28. September 2011, Statement of GAZPROM regarding inspections (Dawn Raids) by the European Commission, abrufbar unter: http://​www.​gazprom.​com/​press/​news/​2011/​september/​article119811/​, zuletzt zugegriffen am 13. Juni 2019.
 
4
Siehe dazu eine Pressemitteilung von Crédit Agricole vom 20. Dezember 2018, abrufbar unter https://​www.​credit-agricole.​com/​en/​finance/​finance/​financial-press-releases/​press-release32, zuletzt zugegriffen am 13. Juni 2019.
 
5
Siehe dazu ein Blogbeitrag von Google Europa vom 27. August 2015, Improving quality isn’t anti-competitive, abrufbar unter https://​europe.​googleblog.​com/​2015/​08/​improving-quality-isnt-anti-competitive.​html, zuletzt zugegriffen am 13. Juni 2019.
 
6
Beispielsweise kann auch das Ergreifen von Rechtsmitteln öffentlich bekannt gemacht werden, siehe dazu die Medienmitteilung von Swisscom vom 19. November 2015, Swisscom zieht Entscheid der Wettbewerbskommission weiter, abrufbar unter https://​www.​swisscom.​ch/​de/​about/​medien/​press-releases/​2015/​11/​20151119-MM-Swisscom-zieht-Entscheid-der-Weko-weiter.​html?​login&​nevistokenconsum​e&​error=​NOT_​LOGGED_​IN, zuletzt zugegriffen am 13. Juni 2019.
 
7
Die Verfehlungen des Unternehmens können beispielsweise auch zu Marketingzwecken genutzt werden. Beispielhaft dazu die am 5. Juni 2019 auf YouTube veröffentlichte Werbung von Volkswagen, die unter dem Motto „In the darkness, we found light“ steht, abrufbar unter: https://​www.​youtube.​com/​watch?​v=​qEvNL6oEr0U, zuletzt zugegriffen am 12. Juni 2019. Man munkelt derzeit öffentlich, ob VW mit dieser Werbung die neuen elektronischen Fahrzeuge als Ergebnis des Dieselskandals darstellen möchte. Wie zielführend eine solche PR-Strategie ist oder ob dadurch die Öffentlichkeit nur nochmals (unnötig) an den Skandal erinnert wird, sei dahingestellt.
 
Metadaten
Titel
Litigation-PR – Minimierung des kartellrechtlichen Schadenersatzrisikos
verfasst von
Patrick L. Krauskopf
Seraina Gut
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27497-9_22