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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Lösungen zu den Lernkontrollen

verfasst von : Clemens Kaesler

Erschienen in: Recht für Medienberufe

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

1)
a) Hans B. kann den Vertrag anfechten, da er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (§ 119 BGB).
b) Die Paper AG kann für den Schaden, der durch die irrtümliche Willenserklärung des Hans B. entstand, Ersatz fordern (§ 122 BGB).
 
2)
Die Webagentur kann den Vertrag über § 120 BGB anfechten.
 
3)
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nicht möglich, da dieser Anspruch für den sog. Motivirrtum ausgeschlossen ist.
 
4)
Kostenvoranschläge dürfen nicht mit Festpreisangeboten verwechselt werden. Ein Kostenvoranschlag ist eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten. Wird für den Unternehmer während der Erstellung des Werkes erkennbar, dass die Kosten im Voranschlag zu niedrig angesetzt wurden, muss er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen. Dem Besteller obliegt es dann, ob er die Mehrkosten übernimmt oder ob eine einfachere Lösung zur Vollendung des Werkes angewendet werden soll. Der Besteller kann aus diesem Grund den Vertrag auch kündigen, er hat dann dem Unternehmer, den geleisteten Teil der Arbeit zu vergüten.
 
5)
a) Das Papier hat nicht die übliche Beschaffenheit, somit handelt es sich um einen Mangel i. S. d. § 434 BGB. Meier kann von der Paper-Handels AG Neulieferung fordern.
b) Für Gewerbetreibende gilt, dass sie die Ware sofort bei Anlieferung auf Mängel hin untersuchen müssen (§ 377 HGB), da sonst die Gewährleistungsrechte verfallen.
 
6)
Das Werk hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit. U kann von XY Nacherfüllung fordern, die innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.
 
7)
Zunächst muss geprüft werden, ob die Rechnung bereits fällig geworden ist, d. h. der Zahlungstermin muss eingetreten und überschritten worden sein. Die Werbefirma muss eine Mahnung schicken, damit die Waren AG in den Zahlungsverzug gesetzt wird. Wird keine Mahnung geschickt, so kommt die Waren AG 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Handelt es sich bei der Waren AG um einen Hauptkunden, so sollte die Werbefirma behutsam vorgehen, d. h. zunächst eine Zahlungserinnerung schicken.
 

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Metadaten
Titel
Lösungen zu den Lernkontrollen
verfasst von
Clemens Kaesler
Copyright-Jahr
2016
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-14200-1_8