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14.12.2018 | Lohnbuchhaltung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Amtliche Sachbezugswerte für 2019

verfasst von: Sylvia Meier

2:30 Min. Lesedauer

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Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind lohnsteuerlich mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Welche Werte gelten 2019?

Viele Arbeitgeber versuchen Top-Fachkräfte nicht nur mit einem guten Gehalt und attraktiven Karrierechancen von sich zu überzeugen. Auch das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen können gute Argumente für das Unternehmen sein. In vielen Firmen ist beispielsweise eine betriebseigene Kantine vorhanden. Der Mitarbeiter kann sich dort verpflegen und das oft zu einem sehr günstigen Preis. Das Finanzamt schaut jedoch bei der Mahlzeitengestellung genau hin. Mitarbeiter, die verbilligt oder vielleicht sogar unentgeltlich Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt bekommen, erhalten hierdurch einen geldwerten Vorteil.

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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

Begriffe und Grundlagen

Die Höhe der Steuern in Deutschland ist durchaus umstritten. Immerhin kommt ein Steueraufkommen von über 650 Mrd. EUR pro Jahr zusammen. Und diese Summe verteilt sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Steuerarten.


Dieser geldwerte Vorteil muss grundsätzlich lohnversteuert werden. Springer-Autor Stefan Georg stellt in seinem Buchkapitel "Einkommensteuer" klar (Seite 19): "Zum Arbeitslohn zählen nach § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt, Gratifkationen und Tantieme, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile." Damit das Finanzamt die entsprechende Lohnsteuer auch berechnen kann, braucht es bei der Mahlzeitengestellung erst einmal eine Bemessungsgrundlage. Aus Vereinfachungsgründen wendet die Finanzverwaltung die anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) an. Diese Werte werden jährlich neu festgesetzt. Für 2019 betragen sie:

  • Monatspauschale: 251 Euro
  • Frühstück: 1,77 Euro
  • Mittag- oder Abendessen: 3,30 Euro

Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten 

Übrigens kommen diese Werte auch für Mahlzeiten zur Anwendung, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Das hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.11.2018 noch einmal klargestellt. In der Praxis kommt auch das häufig vor, denn mancher Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter auf Dienstreise schickt, lädt ihn dort zum Essen ein. Verpflegungsmehraufwendungen, die der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen will oder die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen will, müssen dann entsprechend gekürzt werden. In Deutschland beträgt die Verpflegungspauschale bei einer geschäftlich bedingten Abwesenheit von acht bis 24 Stunden zwölf Euro und ab 24 Stunden 24 Euro.

Übrigens: Für Auslandsdienstreisen gelten länderspezifische Verpflegungspauschalen, die ebenfalls bereits bekannt gegeben wurden für 2019, und zwar durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.11.2018. In dem Schreiben wird unter anderem erklärt, welche Grundsätze für ein- oder mehrtägige Auslandsdienstreisen gelten und wann die Verpflegungspauschale zu kürzen ist.

Unterkunftskosten ab 2019

Auch wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Unterkunft verbilligt oder unentgeltlich überlässt, kommt ein amtlicher Sachbezugswert zum Ansatz. Ab 1.1.2019 beträgt dieser Wert für Unterkunft oder Mieten 231 Euro monatlich und 7,70 Euro kalendertäglich.

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