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17.12.2019 | Lohnbuchhaltung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

verfasst von: Sylvia Meier

2 Min. Lesedauer

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Mit der "11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" wurden die amtlichen Sachbezugswerte für 2020 neu festgelegt. Diese sind vor allem für die Lohnbuchhaltung besonders relevant.

Geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer, wie beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft oder einer Mahlzeit, müssen bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Doch für den Buchhalter stellt sich häufig die Frage, mit welchem Wert solche Sachbezüge versteuert werden müssen.

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"Nicht (nach § 40 oder § 37b EStG) pauschal versteuerte Sachbezüge (sogenannter geldwerter Vorteile, das heißt nicht in Geld bestehende Einnahmen, zum Beispiel Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen) sind gemäß § 8 Abs. 2 EStG grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Vorrangig sind allerdings gegebenenfalls die sogenannten amtlichen Sachbezugswerte maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG), die jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden," erklärt Springer-Autor Andreas Dinkelbach in seinem Buch "Ertragsteuern" (Seite 114). 

Verbraucherpreisindex beeinflusst Sachbezugswerte

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung vom 8. November 2019 der 11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugestimmt. In dieser Verordnung wurden die amtlichen Sachbezugswerte 2020 festgeschrieben, die nun insbesondere für die Lohnbuchhaltung wichtig sind. 

Aus der Drucksache 427/19 ergibt sich, dass der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,8 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,8 Prozent gestiegen ist. Das hatte auch Einfluss auf amtlichen Sachbezugswerte für 2020, die entsprechend angehoben wurden.

Der Monatswert für die Verpflegung liegt 2020 bei 258 Euro (2019: 251 Euro). Für Mahlzeit sind deshalb grundsätzlich anzusetzen:

  • Frühstück: 1,80 Euro (2019: 1,77 Euro)
  • Mittag- oder Abendessen: 3,40 Euro (2019: 3,30 Euro).

Amtliche Werte für Unterkunft und Miete

Der Monatswert für die Unterkunft oder Mieten liegt 2020 bei 235 Euro (2019: 231 Euro). Kalendertäglich ist ein Wert von 7,83 Euro anzusetzen. Einen ausführlichen Überblick gibt hier ein Tool der AOK.

Die Lohnbuchhaltung muss sich mit den aktuellen Werten schnell vertraut machen. Sie gelten bereits ab 1. Januar 2020. Da die Lohnsteueraußenprüfung gerade auf die korrekte Versteuerung von geldwerten Vorteilen regelmäßig einen genauen Blick wirft, müssen Arbeitgeber hier sorgfältig vorgehen. Wer also seinen Mitarbeiter im Rahmen eines Geschäftsessens einlädt, muss dies auch buchhalterisch berücksichtigen. 

Pauschalen für Auslandsreisen 2020 stehen ebenfalls fest 

Besonderheiten gelten für die Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen. Auch hier hat das Bundesfinanzministerium bereits die Pauschalen für 2020 bekannt gegeben. Auch diese Werte müssen von der Buchhaltung 2020 entsprechend angewandt werden.

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