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13.11.2019 | Lohnbuchhaltung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Bei der Weihnachtsfeier auf die Steuer achten

verfasst von: Sylvia Meier

3:30 Min. Lesedauer

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Alle Jahre freuen sich viele Mitarbeiter auf die Weihnachtsfeier ihres Arbeitgebers. Damit dies lohnsteuerlich ohne Folgen für die Belegschaft bleibt, müssen einige Punkte beachtet werden.

Für viele Betriebe ist es selbstverständlich, Ende des Jahres die Belegschaft zu einer Weihnachtsfeier einzuladen. Der gemeinsame Erfolg und die Zusammenarbeit sollen zelebriert und die Arbeitszufriedenheit gestärkt werden. Doch die Kosten für eine solche Veranstaltung sind nicht zu unterschätzen. Die Deutsche Bank beispielsweise streicht aus Kostengründen laut Medienberichten die traditionelle Weihnachtsfeier für ihre Pensionäre. Auch einige Gastronomen stellen derzeit fest, dass viele Betriebe auf Heller und Pfennig achten und die Mitarbeiter nicht mehr einladen. Viele Feiern werden deshalb privat organisiert. 

In einem Großteil der deutschen Unternehmen gehören Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier aber weiterhin zum Standard. Dennoch werden die Kosten kritisch geprüft. Verpflegung, Raummiete und weitere Ausgaben für den äußeren Rahmen können zu hohen Aufwendungen führen. Kommen dann noch steuerliche Überraschungen hinzu, kann die Feier schnell zum teuren Event werden. Das Finanzamt prüft gerade Betriebsveranstaltungen genau.  

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Wann Lohnsteuern anfallen

Die Veranstaltung bleibt nur dann lohnsteuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Ansonsten kann Lohnsteuer zu entrichten sein, denn zum Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören  auch geldwerte Vorteile. Springer-Autor Stefan Georg erklärt in seinem Buchkapitel "Einkommensteuer" (Seite 19): 

Nicht zum Arbeitslohn gehören beispielsweise Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung bis zu einem maximalen Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer, Sachzuwendungen (zum Beispiel Geschenke) bis zu einer Freigrenze von 60 Euro oder betriebliche Fort- und Weiterbildungskosten." 

Arbeitgeber können also ihren Mitarbeitern bestimmte Zuwendungen lohnsteuerfrei gewähren. Das spielt bei der Planung und Umsetzung einer Weihnachtsfeier eine große Rolle. 

Bedingungen werden streng geprüft

Wichtig ist: Bei der Weihnachtsfeier muss es sich um eine Betriebsveranstaltung im lohnsteuerrechtlichen Sinne handeln. Dazu muss das Event allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Außerdem müssen Arbeitgeber auf die Häufigkeit ihrer Betriebsveranstaltungen achten: Zwei Veranstaltungen je Arbeitnehmer gelten als üblich. Bei einer dritten Veranstaltung wird das Finanzamt dagegen eine Steuerbegünstigung nicht gewähren. 

Bei teuren Veranstaltungen müssen Summen über dem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer versteuert werden. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, sich für eine Pauschalbesteuerung zu entscheiden und die Steuerlast zu übernehmen. 

Kurzfristige Absagen machen es schwerer

Wie knifflig es sein kann, alle Bedingungen in der Praxis zu erfüllen, zeigt die Rechtsprechung. In einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Juni 2018 (Az: 3 K 870/17) klagte ein Unternehmen, das im Jahr 2016 seine Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier eingeladen hat. Der Arbeitgeber wollte seiner Belegschaft etwas Besonderes bieten und lud zu einem gemeinsamen Kochkurs ein. 27 Mitarbeiter meldeten sich hierfür an und entsprechend buchte die Firma für diese das Event inklusive Speisen und Getränke. Doch zwei Mitarbeiter sagten kurzfristig ihre Teilnahme ab. Die Gesamtkosten blieben zwar gleich, der Veranstalter stellte wie gebucht den Gesamtbetrag in Rechnung. 

Das Finanzamt ging davon aus, dass bei der Prüfung des Freibetrags die Gesamtkosten auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen sind. Deshalb ergab sich ein höherer Betrag pro Person und der Freibetrag wurde überschritten. Wird der Freibetrag überschritten, bittet das Finanzamt zur Kasse.  

Bundesfinanzhof hat das letzte Wort

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers und urteilte, dass die kurzfristige Absage von zwei Personen nicht zum Nachteil der übrigen Kollegen führen dürfte. Das Finanzgericht teilte deshalb die Kosten auf 27 Personen auf. Der Freibetrag wurde dadurch nicht überschritten und die Feier blieb somit lohnsteuerfrei. Die Finanzrichter widersprechen mit ihrem Urteil der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.

Ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung unterstützen wird, steht derzeit noch nicht fest. Unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 ist das Revisionsverfahren anhängig. Das Urteil der Bundesrichter ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da sie mit kurzfristigen Absagen bei ihren Betriebsveranstaltungen regelmäßig rechnen müssen. Gerade in solchen Fällen wird geplantes Mitarbeiter-Event lohnsteuerrechtlich sehr komplex. 

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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

Einkommensteuer

Quelle:
Basiswissen betriebliche Steuerlehre

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