Der BFH stellt klar: Eine ausländische Betriebsstätte gilt abkommensrechtlich nicht als Arbeitgeber. Deutschland darf bei Inlandsdienstreisen ausländischer Mitarbeiter anteilig Lohn besteuern.
Der BFH hat entschieden, dass es bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen darauf ankommt, wer das wirtschaftliche Risiko und die Kontrolle über die Arbeitskraft trägt.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 12. Dezember (Aktenzeichen: VI R 25/22) entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte einer in Deutschland ansässigen, rechtlich selbständigen Person nicht als Arbeitgeber im Sinne verschiedener Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt.
Beschränkte Steuerpflicht für die Zeit von Inlandsdienstreisen
Im konkreten Fall ging es um die Besteuerung des Arbeitslohns eines im Ausland lebenden Mitarbeiters, der dort für eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens tätig war, aber regelmäßig zu Dienstreisen nach Deutschland entsandt wurde. Für den Zeitraum dieser sogenannten Inlandsdienstreisen besteht den BFH-Richtern zufolge eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Einkommensteuergesetz, kurz EStG), auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland lebt.
Der deutsche Fiskus darf in solchen Fällen den auf die Zeit der Inlandsdienstreise fallenden Lohnanteil besteuern, da die ausländische Betriebsstätte des deutschen Unternehmens nicht als Arbeitgeber im Sinne des DBA zu werten ist. Art. 14 oder 15 DBA sehen vor, dass Deutschland nur dann besteuern darf, wenn der Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist oder sich der Beschäftigte mehr als 183 Tage im Jahr in der Bundesrepublik arbeitet.
Wirtschaftliches Risiko und Kontrolle entscheidend
Maßgeblich für die Auslegung des DBA ist laut den Münchener Richtern, wer wirtschaftlich das Risiko und die Kontrolle über die Arbeitskraft trägt. Und das sei im Zweifel die deutsche Muttergesellschaft, nicht die ausländische Betriebsstätte.
Allerdings unterliegt nicht das gesamte Gehalt, sondern nur der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Teil des Arbeitslohns in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Das übrige Salär wird weiterhin im ausländischen Wohnsitzstaat versteuert. Dort kann gegebenenfalls eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer erfolgen.