Der Aufstieg der ökonomischen Analyse des Rechts in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts ist eine der großen Erfolgsgeschichten der Vermischung zweier wissenschaftlicher Disziplinen. Unser Verständnis des menschlichen Verhaltens und der effektiven Gestaltung politischer Instrumente hat davon enorm profitiert. Wie viele bahnbrechende intellektuelle Entwicklungen hatte aber auch dieser Aufstieg seine Schwächen, und zwar ziemlich tief liegende. Ich habe in diesem Buch zu zeigen versucht, dass die Grundlagen der traditionellen ökonomischen Analyse des Rechts einige interne Widersprüche aufweisen. Diese Widersprüche sind so schwerwiegend, dass wir sie nicht ignorieren können, sobald wir uns ihrer einmal bewusst werden. Auch habe ich zeigen wollen, dass einige weitverbreitete Defizite der Rechtsgestaltung und -umsetzung wie die mangelhafte Rechtsdurchsetzung in vielen Entwicklungsländern und die hartnäckige Verbreitung von Korruption zumindest teilweise auf eben jene konzeptionellen Schwächen in den Grundlagen der Disziplin zurückzuführen sind.
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Ironischerweise legen einige Daten nahe, dass die Einführung des Werbeverbots für Zigaretten die Gewinne der Tabakkonzerne eher beflügelt denn geschmälert hat. Das ist so zu erklären: Durch Werbung machen sich die Anbieter vor allem die Marktanteile untereinander streitig, sie vergrößern aber kaum den Kuchen, den sie zwischen sich aufteilen. Fällt die Möglichkeit der Werbung weg, entfällt ein großer Kostenblock, der Umsatzrückgang hält sich aber in Grenzen. Somit hat das Werbespiel Aspekte eines Gefangenendilemmas.
Der Entwurf fand 2010 die Zustimmung des Oberhauses (Rajya Sabha) des indischen Parlaments, kam im Unterhaus (Lok Sabha) vor den Neuwahlen in den Jahren 2014 und 2019 aber nie zur Abstimmung.
Meine Verwendung des Begriffs der deontologischen Ethik in diesem Zusammenhang mag hinterfragt werden, da es hier nicht um eine ausschließlich regelbasierte Moral geht, sondern die Folgen der moralischen Handlung durchaus eine Rolle spielen. Der von mir geforderte Verzicht auf Diskriminierung wirkt sich positiv für die Gesellschaft aus, wenn sich alle daran halten, obgleich das moralische Verhalten eines Einzelnen kaum Wirkung zeigen wird. Meine Forderung entspringt also dem, was man „individuelle Deontologie“ nennen könnte, obgleich ihre Rechtfertigung letztlich in einem kollektiven Konsequentialismus liegt. Individuelle Deontologie stellt den Kern von Derek Parfits (1984) moralischer Mathematik dar. In einem anderen Kontext habe ich mit Hilfe dieser Argumentation gezeigt, dass „freiwillige sexuelle Belästigung“ am Arbeitsplatz auch dann zu verbieten sein kann, wenn man den Maßstab der Pareto-Verbesserung anlegt. „Freiwillig“ meint hier, dass die Arbeitnehmerin einen Vertrag unterschreibt, der dem Arbeitgeber das Recht einräumt, sie sexuell zu belästigen (Basu 2003). Die potenzielle Mitarbeiterin hat also die Möglichkeit, die Annehmlichkeiten eines vermutlich höheren Gehalts und anderer Vergünstigungen gegen die Unannehmlichkeiten der Belästigung abzuwägen und eine Entscheidung in ihrem besten Interesse zu treffen. Solche Verträge führen zu individuellen Pareto-Verbesserungen, da sie beiden Vertragsparteien die Option geben, sich besserzustellen, ohne offensichtlich Dritte zu benachteiligen. An dieser Stelle schreitet jedoch die moralische Mathematik ein und legt nahe, dass selbst derlei „freiwillige“ Belästigung verboten werden sollte. Übrigens besteht eine interessante Verbindung zwischen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und der in Kap. 5 diskutierten Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt: Bevor sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz flächendeckend verboten wurde, haben Länder wie die USA auf ihre bestehenden Antidiskriminierungsgesetze zurückgegriffen, um solche Praktiken zu bestrafen. Zudem legen einige Daten nahe, dass Gesetze, die sexuelle Belästigung unter Strafe stellen und somit reduzieren, auch der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in Bezug auf Arbeitsangebot und Lohnhöhe entgegenwirken (Chen und Sethi 2017).
Eine Einschränkung ist jedoch angebracht. Mit Bezug auf M.C. Eschers berühmten Wasserfall habe ich Höflichkeitslügen spieltheoretisch genauer analysiert (Basu 1994a; siehe auch Voorneveld 2010). Zwar können solche Lügen anderen Menschen Unannehmlichkeiten ersparen, nutzt man sie aber zu oft, dann verliert das gesprochene Wort so stark an Wirksamkeit, dass die Wohlfahrt sinkt.
Zu diesem Thema gibt es umfangreiche Literatur, die die Mächtigkeit dieser Methode und ihre Fähigkeit zur Aufdeckung von Kausalität erforscht. Eine kleine Auswahl: Banerjee (2005), Mookherjee (2005), Rodrik (2008), Cartwright (2010), Deaton (2010), Rust (2016).
Dieses Thema behandelt der „World Development Report 2017: Governance and the Law“ (World Bank 2017). Dahin heißt es (S. 257): „Heute sieht sich jedes Land einer vernetzten, globalisierten Welt gegenüber, in der sich Kapital- und Handelsflüsse, Ideen, Technologien und Menschen in immer größerem Ausmaß und immer schneller bewegen.“ Der Report behandelt auch die besonderen Herausforderungen, die sich aus dieser Situation ergeben.
In Basu/Stiglitz (2015) diskutieren wir ein besonders markantes Beispiel der Chancen und Risiken, die entstehen können, wenn sich mehrere Volkswirtschaften zusammentun, nämlich die Schaffung und Festigung der Europäischen Union gemäß der Verträge von Maastricht und Lissabon (siehe auch Basu 2016). In dem Papier zeigen wir, dass alle Mitgliedsstaaten von einem Regime gemeinschaftlicher Haftung (Stichwort „Eurobonds“) profitieren könnten. Artikel 125 des Vertrags von Lissabon steht einer solchen Lösung jedoch im Weg. Während die ursprüngliche Absicht des Artikels – der Schutz vor den Gefahren gemeinschaftlicher Haftung – verständlich ist, wurden seine vollen Konsequenzen erst mit dem Höhepunkt der europäischen Schuldenkrise im Jahr 2011 sichtbar.
Es wäre schwierig genug, eine größere Gruppe von Menschen dazu zu bringen, gemeinsam in Richtung eines vorgegebenen Ziels zu arbeiten – doch die Globalisierung hält die zusätzliche Herausforderung parat, sich überhaupt erst auf ein gemeinsames Ziel zu einigen. Übereinkunft bezüglich gemeinsamer Ziele herzustellen, ist schon in kleinen Versammlungen von Menschen schwierig; in der globalen Versammlung der Nationen ist es ungleich viel schwieriger (Posner 2006).
Siehe Engerman (2003), sowie Katz/Kochan/Colvin (2015). In seinem Artikel „An Unstable Economic Order?“ (Project Syndicate, 30. Januar 2017) weist Mohamed El-Erian darauf hin, dass Reformen im Eigeninteresse dieser Organisationen liegen, da sie ansonsten Gefahr laufen, ihre Vormachtstellung an die neuen, von China initiierten multilateralen Organisationen zu verlieren.
Stiglitz (2002), der anerkennt, dass die Globalisierung höchstwahrscheinlich das Wachstum des globalen Pro-Kopf-Einkommens fördert, analysiert multilaterale Organisationen in der globalisierten Welt, speziell die Bretton-Woods-Organisationen, sowie ihr mutmaßliches Versagen. Insbesondere führt er aber die Schattenseiten der Globalisierung auf, die er darauf zurückführt, dass der wachsenden globalen Wirtschaftsverflechtung ein adäquater globaler Rechtsrahmen fehlt.
Internationale Vereinbarungen können als Zwischenschritt zur Weltverfassung gelten. Auch kann sich aus zwischenstaatlichen Bräuchen und Gewohnheiten virtuelles internationales Recht entwickeln (Choi und Gulati 2016).
Ähnlich dazu Breyer (2015, S. 92): „Da es keinen Obersten Gerichtshof der Welt gibt, können die nationalen Gerichte nur fragmentarisch und ohne direkte Abstimmung handeln und dabei versuchen, Interpretationen zu finden, die auf die Gesetze der anderen Länder abgestimmt sind, anstatt mit ihnen zu kollidieren.“ Und er fügt hinzu, wovor vielen in einem mächtigen Land wie den USA wohl grausen dürfte: „Also hört unser [Oberstes] Gericht auf ausländischen Stimmen und sollte das auch tun.“