Zusammenfassung
Die 5. Durchführungsbestimmung zum Landeskulturgesetz vom 17. Januar 1973 legt die Grenzwerte für Luftschadstoffe fest, darunter auch für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub. Die Werte waren denen in der BRD sehr ähnlich. Das Problem war damit deren Nichteinhaltung. Die erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung vom 17. März regelt die Tätigkeit von Wissenschaftlichen Räten der Forschungsprogramme und Hauptforschungsrichtungen. Gemäß dieser Verordnung wurde der Autor mit der Leitung der Hauptforschungsrichtung 6.04 Rationelle Energieanwendung beauftragt. In der Anordnung über den Einsatz und die Tätigkeit von Energiebeauftragten bei nicht planungspflichtigen Energieabnehmern werden Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen bei Überschreitung eines Grenzverbrauchs eines Energieträgers (bei Strom 50 000kWh/a) verpflichtet, Energiebeauftragte einzusetzen. Am 20. März 1979 wird ein neues Statut für das Ministerium für Kohle und Energie beschlossen, das im Februar 1958 aufgelöst worden war.