Die derzeitige ISO 50001:2011 erlaubt über die Begrifflichkeit der energiebezogenen Leistungen eine große Bandbreite
an möglichen Energiezielen. Viele energieintensive Unternehmen haben sich dennoch – auch aufgrund der Fokussierung durch
die zu implementierenden Energiemanagementsysteme – dem auf den ersten Blick nachvollziehbaren Ziel der Steigerung der
Energieeffizienz verschrieben. Gleichzeitig unterliegen die energiebezogenen Rahmenbedingungen jedoch einem fundamentalen
Wandel: Der Strompreis sinkt stetig, während Abgaben und Netzentgelte steigen, das gegenwärtige Marktdesign der
Energiewirtschaft steht zur Diskussion und die geopolitischen Rahmenbedingungen haben sich signifikant verändert. Die
Frage ist nunmehr, ob die Fokussierung auf Energieeffizienz als einziges Energieziel ausreichend ist oder ob in Anbetracht
dieser Veränderungen eine offene Diskussion über die jeweils relevanten Energieziele geführt werden müssen. Hierzu sollen
zunächst mögliche Energieziele im Sinne von strategischen und operativen Energiezielen beschrieben werden, um daran
anschließend die Zielkonflikte zwischen den einzelnen möglichen Energiezielen zu diskutieren. Diese Beschreibung und
Diskussion von Energiezielen und Zielkonflikten soll das Management in den Lage versetzen, für das einzelne Unternehmen
oder einen Unternehmensbereich jeweils relevante strategische und operative Energieziele auszuwählen und diese dann
beispielsweise in einem Energiemanagementsystem zu verankern. Diese Ergebnisse implizieren eine breitere Diskussion der
Energieziele, als sie gegenwärtig im Zusammenhang mit Energiemanagementsystemen geführt wird. Sie soll helfen, die
Einordnung der Energieziele in übergeordnete Unternehmensziele zu gewährleisten.
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Laut der hier zitierten Pegelau‐Liste Stand 19.2.2014 handelt es
sich um 3063 deutsche Unternehmen von 6627 Unternehmen insgesamt. Vgl. Nissen (2014,
Abb. 3, S. 65).
Die gesellschaftliche Akzeptanz wird mittlerweile auch als ein
mögliches Ziel der Energiepolitik diskutiert, die nach § 1 EnWG bisher auf dem energiewirtschaftlichen Zieldreieck aus
Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit beruht. Vgl. hierzu
Kap. 1.
Vgl. Welt (2010). Der Monitoringbericht ist nach
Artikel 4 der EU‐Elektrizitätsrichtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 alle zwei Jahre
jeweils zum 31. Juli abzugeben. Vgl. EU (2003, Art. 4). Dieses Monitoring der
Versorgungssicherheit ist auch entsprechend § 51 EnWG vorgeschrieben.
Vgl. Deutscher Bundestag (2011, S. 5). Interessanterweise nimmt dieser Bericht weder auf die aktuelle geopolitische Situation
noch auf die möglichen Auswirkungen des Atomausstiegs Bezug, sondern stellt als mögliche Ursachen für einen Stromausfall
technisches und menschliches Versagen, kriminelle oder terroristische Aktionen, Epidemien, Pandemien oder Extremwetterereignisse
dar. Vgl. Deutscher Bundestag (2011, S. 5).
Martin
Strohrmann zeigt in Kap. 25 auf, dass die Versorgungssicherheit die sicherzustellende
Grundvoraussetzung eines jeden Energiekonzeptes eines Standortes sein muss, um überhaupt eine Produktion gewährleisten zu
können.
Ulrich Blech weist in Kap. 9 darauf hin, dass bei Vorständen und Geschäftsführern
die gesellschaftsrechtliche Notwendigkeit besteht, die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäftsführung
nachzuweisen.
Vgl. Jäckel (2014, S. 185 f.); Reimann (2013, S. 75). Interessant
ist, dass Jäckel der Etablierung eines Energiecontrollings selbst bereits auf Grundlage seiner Erfahrung Einsparung von fünf bis
zehn Prozent zuordnet, die aus der erhöhten Transparenz resultieren. Vgl. Jäckel (2014, S. 201).
Entlastungen der
energieintensiven Industrie und staatliche Förderungen zum Beispiel von KWK‐Anlagen schlagen sich als Reduktion der Abgaben,
Umlagen und Netzentgelte nieder.
Vgl. DIN EN ISO 50001, S. 7 und 9. Neben
diesem Ziel steht es dem Management frei, weitere Energieziele zu betrachten. Vgl. DIN EN ISO 50001:2011, Abschn. 4.2, S. 11 sowie
weitere Veröffentlichungen zum Energiemanagement wie zum Beispiel Nissen (2014, S. 10);
Schulze und Gleich (2014, S. 27); Jäckel (2014, S. 183 ff.); Müllers (2014, S. 139 ff.); Zumpe
(2014, S. 134 f.).
Nach Angaben der Bundesregierung wurden 2010 80 Prozent der Treibhausgasemission durch den Energieverbrauch
verursacht. Vgl. Bundesregierung (2010, S. 3).
Zu den gesetzlichen Auflagen zählen zum Beispiel die Energieeinsparverordnung (EnEV), das
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) sowie die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Vgl. BMWi (2014a, S. 14).
Als steuerliche Anreize gelten beispielsweise der Spitzenausgleich nach dem
Energiesteuergesetz und dem Stromsteuergesetz sowie eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf alle
Fahrzeugarten
ausgedehnt, sofern diese rein elektrisch angetrieben werden. Vgl. BMWi (2014a,
S. 15).
Zu den Fördermaßnahmen zählen beispielsweise das
CO2‐Gebäudesanierungsprogramm des Bundes, das Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien im Wärmemarkt, das KfW‐Energieeffizienzprogramm. Vgl. BMWi (2014a, S. 13 f.).
Die Tatsache, dass die Einzelaspekte der Energieeffizienzsteigerung insbesondere sehr branchen‐ und
unternehmensspezifisch sind, macht eine adäquate Erläuterung aus Sicht der Herausgeber im vorliegenden Buch nicht möglich. Es
lohnt sich jedoch, die Entwicklungen in den Bereichen der Querschnittstechnologien zu verfolgen, die für eine große Zahl von
Industrieunternehmen gleichermaßen Möglichkeiten zur Energieeffizienzsteigerung ermöglichen.
Vgl. zum Energieverbrauchsrelevante‐Produkte‐Gesetz den
Abschn. 8.4.1.2. Diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienzstandards für Geräte und Produkte werden zum Teil kritisch betrachtet, da sie wie andere Politiken mit dem Ziel,
die Energieeffizienz zu steigern, die Gefahr hervorrufen, einen Rebound‐Effekt zu erzeugen. Vgl. Santarius (2012, S. 20).
Vgl. hierzu Kap. 10. Die Optimierung der Ertragsteuern soll hier nicht weiter vertieft werden,
da diese im Zusammenhang von Energiezielen keine größere Bedeutung hat. Vgl. hierzu auch
Kap. 11 von
Florian Ropohl, der – abgesehen von wenigen Tatbeständen – zu dem Schluss kommt, dass es keine wesentlichen ertragsteuerlichen
Merkmale im Hinblick auf die Steuerung der Energiewende aus ertragsteuerlicher Sicht gibt. Zum Teil wird kritisch angemerkt, dass
die Senkung von Strom‐ und Energiesteuern sowie EEG‐Umlagen das Hauptmotiv für die Einführung von Energiemanagementsystemen ist
und dass die systematische Ausschöpfung von Energieeffizienzpotentialen gar nicht im Zentrum des Interesses der
Industrieunternehmen steht. Vgl. hierzu Nissen (2014, S. 65).
Als weitere Möglichkeit der Netzstabilisierung hat der Verteilnetzbetreiber
Netzüberlastungen nach § 11 EEG durch sogenanntes Einspeisemanagement zu mindern. Hiernach kann er Anlagen der erneuerbaren
Energieerzeugung sowie KWK‐Anlagen bei Netzüberlastung abschalten.
Seit dem 1. Januar 2012 werden Anlagen der erneuerbaren Energien nicht mehr mit festen Einspeisevergütungen,
sondern Marktprämien gefördert. Die Marktprämie stellt nach § 34 EEG 2014 die Differenz zwischen der bisherigen fixen
Einspeisevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse dar.
Ob die Senkung des operativen Risikos von
dem Kapitalmarkt bzw. den Anteilseigners so wahrgenommen wird, ist eine Frage der Kommunikationspolitik. In jedem Fall herrscht
kein Automatismus.