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2017 | Buch

Meldewesen für Finanzinstitute

Was bringt die neue europäische Aufsicht?

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Über dieses Buch

Dieses Buch beleuchtet für Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden. Finanzinstitute, insbesondere Kreditinstitute, unterliegen aufgrund ihrer Bedeutung für die Finanzmärkte weitaus strengeren Vorschriften und Meldeverpflichtungen als andere Unternehmen, denn Verwerfungen in diesem Bereich können gravierende Auswirkungen auf gesamte Volkswirtschaften haben. Ziel der Bankenaufsicht und der Aufsicht anderer Finanzinstitute ist es, die Zahl der Insolvenzen in diesem Bereich gering zu halten und so die Stabilität des Finanz- und Währungssystems zu gewährleisten. Damit die Aufsichtsbehörden die eingegangenen Risiken und die finanzielle Stabilität der Institute beurteilen können, müssen diese verpflichtend regelmäßige Meldungen an die Aufsicht übermitteln. Ziel dieses Buches ist es, Praktikern sowie Personen aus Lehre und Forschung einen Überblick über die vielfältigen und laufend steigenden Anforderungen des Meldewesens für Finanzinstitute zu vermitteln.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Teil I Einleitung

Frontmatter
Umfang und geschichtliche Entwicklung des Meldewesens für Finanzintermediäre
Zusammenfassung
Das Meldewesen für Finanzintermediäre, insbesondere für Banken, hat sich in Österreich parallel zum Bank(aufsichts)-recht entwickelt und ist zu einem bedeutenden Kosten- und Aufwandsfaktor für Finanzintermediäre geworden. Vor allem durch die gemeinschaftsrechtlich getriebene Angleichung der Bestimmungen in der EU und hier im Speziellen in der Euro-Zone stellt das Meldewesen ein eigenes weitverzweigtes Themengebiet dar, das stark im Aufsichtsrecht verankert ist, aber teilweise deutlich darüber hinaus geht, mit Querverbindungen zu den Datenanforderungen, die Notenbanken im Rahmen ihrer Geld- und Finanzmarktstabilitätspolitik formulieren. Als eine zu einem großen Teil mit Regulierung und Aufsicht verbundene Thematik wird das Meldewesen akzeptiert, hat aber mittlerweile für die beaufsichtigten Unternehmen, vor allem für die Banken, Grenzen des Machbaren erreicht beziehungsweise überschritten. Der folgende Beitrag soll sowohl einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Meldewesens geben als auch eine kurze Darstellung bieten, was genau unter Meldewesen für Finanzintermediäre zu verstehen ist und welche Datenanforderungen von welchen meldepflichtigen Unternehmen davon umfasst sind. Ein besonderer Schwerpunkt wird hierbei auf das bankaufsichtsbehördliche Meldewesen gelegt.
Franz Rudorfer, Bernhard Egger

Teil II Meldewesen für Banken

Frontmatter
Europäische Bankenunion, die Entwicklung zu einer supranationalen Bankenaufsicht und der österreichische Input Approach als Blueprint für das Meldewesen in Europa
Zusammenfassung
Die globale Finanzkrise ab 2007 legte grundsätzliche Schwächen im Bereich der Bankenregulierung offen. Eine Erkenntnis aus der Finanzkrise in der EU war die Notwendigkeit der Errichtung einer gemeinsamen Bankenunion mit einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism) und einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism). Ein Single Rulebook harmonisiert das Bankenaufsichtsrecht und umfasst viele Gesetzeswerke, darunter die Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie (CRR/CRD IV), die EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (BRRD) und die Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Scheme Directive).
Die daraus entstehenden Anforderungen an meldepflichtige Institute haben sich als große Herausforderung und Kostentreiber für die Bank-IT erwiesen. Automatisierung und innovative Konzepte wie das österreichische Modell bieten Lösungsmöglichkeiten. Die Kernelemente des österreichischen Modells, der Input-basierte Approach als Alternative zum formularbasierten Ansatz bei der Datenlieferung und die Bündelung von Meldewesenfunktionalität in der „Meldewesenfabrik“ AuRep stellen vielversprechende Ansätze auch für andere europäische Länder dar.
Die Zukunft wird weitere Herausforderungen für die Banken bringen, insbesondere der generelle Trend zu granularem Reporting und die erweiterten täglichen Meldepflichten für europäische Banken ab 2016 – MMSR, MiFID II/MiFIR und SFTR. Die heute auf dem Markt verfügbaren Meldewesenplattformen werden den zukünftigen Anforderungen nicht mehr genügen. Als Antwort darauf sind neue, innovative und flexible IT-Lösungen gefordert – „RegTech“ (Regulatory Technology).
Maciej Piechocki
Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III – eine Übersicht
Zusammenfassung
Im Jahr 2011 nahm das Europäische System der Finanzmarktaufsicht (ESFS) seine Arbeit auf. Dieses System soll eine einheitliche und konsistente Finanzaufsicht in der EU sicherstellen. Das ESFS setzt sich zusammen aus den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für das Bankwesen (EBA), das Versicherungswesen (EIOPA) und das Wertpapierwesen (ESMA), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Bankenregulierung besteht seit Mai 2014 weiters die Europäische Bankenunion, deren zentrale Aufgaben die Sicherstellung eines einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) und eines einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) sind. Diese Einheitlichkeit wird durch das „Single Rulebook“ unterstützt, das ein EU-weit einheitliches Regelwerk durchsetzen soll. In diesem Sinne ist auch die Umsetzung von Basel III in der EU zu sehen, die (weitestgehend) einheitlich durchgeführt wurde.
Christian Cech
Meldung über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
Zusammenfassung
Die Meldeformulare für die Eigenmittel (CA-Meldebögen) und die Eigenmittelanforderungen (Solva-Meldebögen) wurden erstmals im Rahmen von Basel II vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) entwickelt. Intention war, das eingegangene Risiko der Finanzinstitute (Eigenmittelerfordernis) den tatsächlich vorhandenen Eigenmitteln gegenüber zu stellen. Die Minimalanforderung war, dass 8 % des vorhandenen Risikos mit Eigenmitteln unterlegt sind, um gegen mögliche unerwartete Ausfälle gewappnet zu sein. In der Terminologie von Basel II spricht man in diesem Zusammenhang auch von „unerwartetem Verlust“. Der sogenannte „erwartete Verlust“ wird durch Kreditrückstellungen gedeckt.
Die Finanzkrise 2007/2008 hat gezeigt, dass die unter Basel II verwendeten Bestimmungen zur Eigenkapitalausstattung in einigen Punkten nicht ausreichend waren, um eine Krise mit Erfolg zu bewältigen. Darauf wird in den folgenden Kapiteln näher eingegangen. An dieser Stelle sei die nicht ausreichende Qualität und Quantität der erforderlichen Eigenmittel und teilweise fehlende Berücksichtigung von wesentlichen Risiken eines Finanzinstitutes genannt (vgl. BCB11). Im Zuge der Entwicklung des Programmes Basel III wurde auf diese Mängel reagiert und die Meldebögen wurden entsprechend angepasst und ergänzt.
Silvia Helmreich
Großkredite und Zentrales Kreditregister
Begrenzung des Konzentrationsrisikos und Einzelkredit-Berichterstattung
Zusammenfassung
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Meldewesen und den Vorschriften in Bezug auf das Kreditrisiko auf einer granularen Ebene, im Gegensatz beispielsweise zum Meldewesen in Zusammenhang mit Kapitalvorschriften, das auf einer aggregierten Basis erfolgt. Auf der einen Seite wird dies durch die Regelungen für Großkredite und deren Zweck zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos, geregelt durch die CRR (VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012), widergespiegelt. Auf der anderen Seite handelt es sich dabei um die Berichterstattung in Bezug auf Einzelkredite, aktuell geregelt im österreichischen Bankwesengesetz. Außerdem gibt der Artikel auch einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich, sei es die Begrenzung von Schattenbank-Risikopositionen oder Basel IV, oder die zukünftige europäisch einheitliche Berichterstattung zu Einzelkrediten, AnaCredit.
Klaus Schrempf
Leverage Ratio (Verschuldungsquote)
Zusammenfassung
Die weltweite Finanzmarktkrise führte zu einer weiteren Vertiefung der Bankenregulierung. Die Leverage Ratio oder Verschuldungsquote wurde als neues Instrument im Rahmen des Reformpakets Basel III vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) präsentiert. Diese Kapitalquote wendet sich wieder von der Risikogewichtung der Vermögenswerte gem. Basel II ab und soll als nicht-risikobasierte Kennzahl zusätzlich als „Backstop“ für die risikobasierten Eigenmittelanforderungen zur Anwendung kommen. In einem ersten Schritt ist die Leverage Ratio allerdings eine Beobachtungsgröße und hat im Rahmen der Offenlegungsverpflichtungen veröffentlicht zu werden. Erst im Jahre 2018 soll die Leverage Ratio eine verbindliche Säule 1 Kennzahl werden. Der vorliegende Beitrag gibt einen Einblick in die Gründe und Ziele für die Einführung einer Leverage Ratio und erläutert die bestehenden und möglichen zukünftigen gesetzlichen Anforderungen.
Roland Salomon
Liquiditätsregulierung: LCR, NSFR und AMM
Zusammenfassung
Lange Zeit galt das Liquiditätsrisiko als reines „consequentual-risk“, d. h. als bloß mögliche Folge einer rasch abschmelzenden Kapitalbasis. Durch die jüngste Finanzkrise und die damit verbundenen Verwerfungen auf den Geld- und Kapitalmärkten wurde diese verbreitete Annahme weitgehend revidiert. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) schlug im Rahmen des Programms „Basel III“ als Reaktion unter anderem die Etablierung einheitlicher Liquiditätskennzahlen vor. Diese wurden im europäischen Bankenaufsichtsrecht durch die Verordnung „CRR“ verankert. Der vorliegende Beitrag bietet eine Einführung in die Ursachen, Wirkungen und Reaktionen der globalen und europäischen Bankenregulierung im Bereich des Liquiditätsrisikos.
Thomas Stern
Meldevorschriften über die Belastung von Vermögenswerten und über die Refinanzierungspläne
Zusammenfassung
Die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) zur Finanzierung von Kreditinstituten vom 20.12.2012 (ESRB/2012/2) stellen Anforderungen sowohl an die Überwachung und Offenlegung von Asset Encumbrance durch die nationalen Aufsichtsbehörden (Empfehlung C und D) als auch an die Überwachung und Beurteilung der Refinanzierungsrisiken und des Refinanzierungsrisikomanagements der Kreditinstitute durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (Empfehlung A).
Innerhalb dieses Artikels werden im ersten Kapitel die Meldevorschriften und im zweiten Kapitel die Vorgaben zur Offenlegung im Zusammenhang mit der Belastung von Vermögenswerten (asset encumbrance) erörtert. Das dritte Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Refinanzierungspläne (funding plans) im Kreditinstitutssektor.
Mihaly Pauwlik
FINREP nGAAP: Vom österreichischen bilanzorientierten Meldewesen zur europäischen Norm
Zusammenfassung
Seit nunmehr fast zehn Jahren wird das Meldewesen der österreichischen Banken an die OeNB im Bereich des bilanziellen Meldewesens und der Gewinn und Verlustrechnung auf Basis der VERA-VO, Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die VO BGBl. II 301/2015 am 28.12.2015, seit 1.1.2007 gelegt, welche darüber hinaus auch die Meldeaspekte des Kreditrisikos abdeckt. Im Speziellen umfasst diese Verordnung folgende Bereiche:und löste gemeinsam mit ROM (Risikoorientiertes Meldewesen) die damalige MAUS-VO, Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Oktober 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Monatsausweisverordnung), BGBl. Nr. 622/1986, ab. Das Meldewesen auf Basis VERA-VO erfährt in den Jahren 2014 bis 2017 grundlegende Veränderungen in Richtung FINREP nGAAP (VO (EU) 2015/534 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen, ABl L 2015/086, 13), nachdem durch ähnlich einschneidende Veränderungen Ende 2006 eine langjährige Grundlage dieser Meldungen abgelöst wurde: die seinerzeitige MAUS-VO. War z. B. der Ordnungsnormenausweis noch Bestandteil des damaligen MAUS Teil C (für die unkonsolidierte Meldung) bis 12/2006, so wurde der Ordnungsnormenausweis als ONA A1 ebenfalls ab 1.1.2007 im Rahmen der ONA-VO (Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Ordnungsnormenausweis (Ordnungsnormenausweis-Verordnung – ONA-V, BGBl II Nr. 472/2006)) eingebettet. Die konsolidierte Darstellung wanderte von MAUS Teil D in ONA B1. In de facto allen Belangen war dieser damals neue Ordnungsausweis detaillierter und umfangreicher und dies hatte seinen Hintergrund: Basel II (Com04).
Markus Lopin, Claus Schuster
FINREP unter IFRS 9
Zusammenfassung
IFRS 9 Finanzinstrumente enthält Vorschriften, die den Ansatz, die Bewertung und die Ausbuchung der Finanzinstrumente regeln. Die finale Version des Standards wurde am 24. Juli 2014 veröffentlicht. Damit ist es möglich, die bisherige Bilanzierung unter den IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung durch die Bilanzierung unter IFRS 9 abzulösen, was zu einer Darstellung der Finanzinstrumente beitragen soll, die weniger komplex ist, gleichzeitig aber alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Höhe, zeitliche Struktur und Unsicherheit der zukünftigen Cashflows des Unternehmens liefert (Int14, 9.1.1).
Marek Kobialka
EMIR (European Market Infrastructure Regulation)
Zusammenfassung
Infolge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise kam es zu einer genauen und detaillierten Untersuchung des Handels von OTC-Derivaten seitens der europäischen Regulierungsbehörde ESMA. Im Rahmen des G20-Gipfels von Pittsburgh beschlossen die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen, weitreichende Regulierungen für den -Derivatehandel zu erlassen, um so den außerbörslichen Derivatehandel transparenter zu machen sowie das Adressenausfallsrisiko in dem ungeregelten OTC-Handel zu reduzieren.
Als Adressenausfallsrisiko oder auch Kreditrisiko wird die Unsicherheit bei einer Finanztransaktion bezeichnet, dass die Gegenpartei ihren (Zahlungs-)Pflichten nicht nachkommen kann und somit ein Ausfall eines Zahlungsstroms eintreten kann.
Während in den Vereinigten Staaten diese Marktgegebenheiten durch den sogenannten „Dodd-Frank Act“ reguliert werden, sollten diese regulatorischen Anforderungen in Europa mittels der sogenannten EMIR-VO umgesetzt werden.
Michael Taschner
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) und CRS (Common Reporting Standard)
Zusammenfassung
Der Beitrag analysiert die Pflichten der Finanzinstitute bezüglich der Offenlegungen an die Staaten und die Steuerbehörden mit dem Ziel der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs.
In der aktuellen ökonomischen und finanziellen Krise stellt sich immer häufiger die Frage der gerechten Verteilung des Einkommens. In der modernen Gesellschaft wird man Privilegien nicht dulden, die die Reichen immer reicher werden lassen. Nur reiche Personen können sich die teuren Consultingservices leisten, mit deren Hilfe sie – in fraudem legis agere – zu wenig für die Gesellschaft leisten. Es kann kein vernünftiges Argument geben, seine Verpflichtungen nicht willig zu erfüllen, sei es gegenüber dem Staat (und somit gegenüber den Mitbürgern) oder sei es gegenüber seinen Privatgläubigern.
Vita Jagric, Timotej Jagric
MiFID II
Zusammenfassung
Die EU-Kommission startete im Dezember 2010 eine Konsultation zur Überprüfung der 2007 in Kraft getretenen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates), oder MiFID I. Das Ziel der Konsultation beschrieb der damals zuständige EU-Kommissar Michel Barnier wie folgt: „Ursprüngliches Ziel der MiFID, dieses Kernstücks der europäischen Gesetzgebung, war es, einen soliden gemeinsamen Regulierungsrahmen für Europas Wertpapiermärkte zu schaffen. Die MiFID war in vielerlei Hinsicht ein Erfolg. Inzwischen hat sich die Welt jedoch verändert und wir alle wissen, dass der bestehende Rechtsrahmen verbesserungswürdig ist. Meine Absicht ist es, durch eine Überarbeitung der MiFID den Regulierungsrahmen zu stärken und dabei den neuen Entwicklungen und der Präsenz neuer Akteure auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Mit diesem Rahmen sollen Transparenz und Effizienz der Märkte gesteigert und der Anlegerschutz verbessert werden.“ (vgl. Presseerklärung der Europäischen Kommission, IP/10/1677, 08.12.2010.)
Manuel Hobisch

Teil III Meldewesen für Versicherungen und sonstige Finanzintermediäre

Frontmatter
Meldewesen für Versicherungsunternehmen: Darstellung der Regelungen vor und nach der Einführung von Solvency II
Zusammenfassung
Mit 1. Januar 2016 ist das neue, stärker risikobasierte, prinzipienorientierte und dem Grundsatz der Proportionalität unterliegende Aufsichtssystem Solvency II in Kraft getreten. Schon seit der Vorbereitungsphase zu Solvency II – ab dem Jahr 2014 – waren damit erhöhte Meldepflichten der Versicherungsunternehmen an die Aufsichtsbehörden verbunden. Im Folgenden werden – nach einem Überblick über die bis Ende 2015 geltenden meldewesenspezifischen nationalen Regelungen, inklusive der Vorgaben zum Vorbereitungszeitraum – die Hintergründe für die gestiegenen Informationsübermittlungsanforderungen, die konkreten rechtlichen Vorgaben zum Meldewesen und die einzelnen Elemente der Berichterstattung nach Solvency II dargelegt.
Sabine Balogh-Preininger
Meldewesen von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen in Österreich
Zusammenfassung
Das System der Altersvorsorge in Österreich kann wie in anderen Ländern durch drei Säulen dargestellt werden. Dabei handelt es sich bei der zweiten Säule um die kapitalgedeckte, betriebliche Altersvorsorge. In Österreich existieren zwei Systeme, die die zweite Säule abdecken, die Pensionskassen (PK) und die Betrieblichen Vorsorgekassen (BVK).
Die vorliegende Arbeit behandelt das Meldesystem eines der beiden Vorsorgesysteme, der Pensionskassen in Österreich. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Meldeverfahren gelegt, die die Veranlagung der Pensionskasse betreffen. Nachdem in Abschn. 15.2 das betriebliche und kapitalgedeckte Altersvorsorgesystem vorgestellt und die wichtigsten Begriffe erläutert werden, behandelt das Abschn. 15.3 die Vorschriften zum Risikomanagement in Pensionskassen.
In Abschn. 15.4 wird schließlich auf die wichtigste Verordnung bezüglich des Meldewesens von Pensionskassen betreffend die Kapitalveranlagungen eingegangen, die Quartalsmeldeverordnung 2012 (QMV 2012). Unter anderem werden die beiden wichtigsten formalen Vorschriften zur Meldung, die Formblätter Anhang 1 und Anhang 2 vorgestellt und mit ihrer Struktur und den verfolgten Zielvorstellungen dargestellt.
In Abschn. 15.5 wird auf eine zusätzliche und freiwillige Meldung der österreichischen Pensionskassen eingegangen, der Meldung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB). Abschn. 15.6 fasst die wichtigsten Erkenntnisse nochmals zusammen.
Martin Wirth
Meldewesen für Investmentfonds: Derivatemeldung und AIFMD-Reporting
Zusammenfassung
Zweck des aufsichtsrechtlichen Meldewesens für Investmentfonds ist es, den in der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) mit der Finanzmarktanalyse betrauten Stellen Daten über die Entwicklung des österreichischen Investmentfondsmarkts zur Verfügung zu stellen, die zur Vollziehung ihrer mikro- als auch makroprudenziellen Aufsichtstätigkeiten genutzt werden. Insbesondere dient es der FMA zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Risikogrenzen von Investmentfonds nach dem InvFG 2011 und dem AIFMG. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Meldewesens erhält die FMA von den in Österreich tätigen Kapitalanlagegesellschaften (KAG) gem. § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 und Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gem. § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG regelmäßig Meldedaten über die von diesen verwalteten Investmentfonds. Innerhalb der Europäischen Union lassen sich Investmentfonds in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die der OGAW-RL unterliegen, und in Alternative Investmentfonds (AIF), die in der AIFM-RL geregelt werden.
Georg Lehecka
Metadaten
Titel
Meldewesen für Finanzinstitute
herausgegeben von
Christian Cech
Silvia Helmreich
Copyright-Jahr
2017
Electronic ISBN
978-3-658-14616-0
Print ISBN
978-3-658-08590-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-14616-0

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