Die Bestimmung der Kriterien und die Festlegung des Gehaltes der Geschäftsleitung ist eine der vornehmsten Aufgaben des Aufsichtsorgans einer Bank oder Sparkasse. Nach § 25d Abs. 12 KWG ist bei bedeutenden Instituten aus dem Gremium des Aufsichtsorgans heraus ein Vergütungskontrollausschuss zu bilden (vgl. auch Frankenberger et al. 2020, S. 100 ff.), der folgende Aufgaben zu erfüllen hat:Dabei soll der Vergütungskontrollausschuss mit dem Prüfungs- und Risikoausschuss zusammenarbeiten; mindestens eines der mindestens drei Mitglieder des Ausschusses soll über hinreichende Kenntnisse im Risikomanagement verfügen; eine Teilnahme der Vorstände an den Beschluss-Sitzungen des Ausschusses ist nicht erlaubt; der Ausschuss kann sich von Externen beraten lassen; Informationen können aus der Organisation eingeholt werden (insbesondere Interne Revision), die Geschäftsleitung ist über die Einholung der Informationen zu unterrichten (vgl. § 25d KWG und erneut Frankenberger et al. 2020, S. 100 ff.). Bei allen nicht bedeutenden Instituten obliegt die Aufgabe der Vergütungsgestaltung dem Aufsichtsrat und einem aus seiner Mitte zu bildenden (Nominierungs- und) Vergütungsausschuss. Das ist für die überwiegende Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken der Fall.
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