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Erschienen in: Innovative Verwaltung 3/2011

01.03.2011 | Consulting + Dienstleistung

Nachgefragt: Was ist bei der Zusammenarbeit mit Unternehmensberatern zu beachten?

verfasst von: Kai Haake

Erschienen in: Innovative Verwaltung | Ausgabe 3/2011

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Auszug

Die Zusammenarbeit mit einem Unternehmensberater ist in Deutschland nahezu vollständig durch die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen geregelt. Da der Beruf nicht gesetzlich geregelt ist, gibt es auch keine Vorgaben hinsichtlich der Berufszulassung, der Berufsausübung oder eine Honorarregel. Der Vorteil für Auftraggeber und Auftragnehmer ist klar: Vieles kann individuell vereinbart werden, die Gestaltungsmöglichkeiten sind für beide Seiten vielseitig. Wie bei jeder Deregulierung birgt diese Freiheit jedoch auch Risiken. Was ist, wenn zwischen den Vertragspartnern Wesentliches nicht vereinbart wurde, etwa weil es schlicht übersehen wurde oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorstellbar war? Diese Problematik trifft vor allem Klienten im öffentlichen Bereich, die nicht immer erfahren im Einsatz von Unternehmensberatern sind. In Bezug auf Fragen wie Honorar oder Art und Weise der Leistungserbringung muss man dann auf die sehr vagen allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BG) oder anderer Gesetze zurückgreifen. Diese Lücke schließen die „Berufsgrundsätze für Unternehmensberater“ des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater, die inzwischen auch von den Gerichten als Leitlinie für die gesamte Branche anerkannt werden. Sie sind im vergangenen Jahr novelliert worden und gelten in ihrer aktualisierten Fassung seit dem 1. Dezember 2010. Wesentliche Dinge sind nun noch klarer und präziser geregelt: Umfangreiche Pflichten zur Verschwiegenheit, ein Verbot der Interessenkollision, Informations- und Weiterbildungspflichten. Die Vorgaben stellen eine Art Berufsrecht dar, auf das sich vor allem die Klienten verlassen können. Denn bei Verstößen kann sich der Auftraggeber an das BDU-Verbandsgericht, den Ehrenrat, wenden. Diese unabhängige Beschwerdestelle kann etwaiges Fehlverhalten sanktionieren — bis hin zum Verbandsausschluss. Sofern kein Verstoß gegen die Berufsgrundsätze oder andere Verbandsnormen vorliegt, kann der Ehrenrat auf Antrag aber auch zwischen den Vertragspartnern vermitteln. Diese Möglichkeiten beschränken sich allerdings auf die über 500 Mitgliedsunternehmen des BDU. Der Verband hat keine „Befugnisse“ in Bezug auf Dritte, die sich den Berufsgrundsätzen nicht verpflichtet haben. Die Berufsgrundsätze können unter http://​www.​bdu.​de/​Berufsgrundsaetz​e.​html abgerufen werden. …

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Metadaten
Titel
Nachgefragt: Was ist bei der Zusammenarbeit mit Unternehmensberatern zu beachten?
verfasst von
Kai Haake
Publikationsdatum
01.03.2011
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Innovative Verwaltung / Ausgabe 3/2011
Print ISSN: 1618-9876
Elektronische ISSN: 2192-9068
DOI
https://doi.org/10.1007/s35114-011-0017-7

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