2005 | OriginalPaper | Buchkapitel
Öffentliches Recht
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Der Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in § 52 I GKG geregelt. Über § 23 I S. 1 RVG ist dieser auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Bietet der Sachund Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von EUR
5.000
anzunehmen, § 52 II GKG. Darüber hinaus existiert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein
Streitwertkatalog
, der in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht ist (z. B. AnwBl 1996, 393ff.; Eine Überarbeitung findet z. Z. statt).