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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Ölhaltige Rückstände und Bilgenwasser

verfasst von : Uwe Jacobshagen

Erschienen in: Wasserwirtschaft in der gewerblichen Schifffahrt

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Anlage I gilt (soweit in ihr nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist) für alle Schiffe. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass – von wenigen Ausnahmen abgesehen – für Schiffsantriebe Öl als Brennstoff und in Form von anderen Betriebsstoffen verwendet wird.

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Fußnoten
2
Siehe Teil D.
 
3
Vgl. Regel 15 Pkt. 1 Anlage I MARPOL 73/78.
 
4
Die Gebühr soll ab dem Jahr 2021 durch Beschluss der Vertragsstaaten auf 8,50 €/1000 l Gasöl angehoben werden.
 
8
Mit dem Beschluss CDNI 2017-I-6 stellt die Konferenz der Vertragsparteien fest, dass GTL (gas-to-liquids) unter den Begriff „Gasöl“ im Sinne des Artikel 1 Buchstabe m des CDNI fällt und damit eine Entsorgungsgebühr gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anlage 2 Artikel 3.03 des CDNI zu erheben ist.
 
Metadaten
Titel
Ölhaltige Rückstände und Bilgenwasser
verfasst von
Uwe Jacobshagen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-33995-1_6