01.01.2011 | Politik + Recht
POLITIK + RECHT
Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 1/2011
Einloggen, um Zugang zu erhaltenAuszug
Eine Bank, die ihrem Kunden ein Zertifikat verkauft, muss ihre Gewinnmarge nicht offenlegen, auch wenn sie als Kommissionärin handelt und einen Ausgabe-Aufschlag von 1 % in Rechnung stellt (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. April 2010, Az. 13 U 117/09). Da der Kunde für die Beratung nicht zahlt, muss ihm klar sein, dass der Preis des Papiers den Gewinn der Bank enthält. Ob er erkennt, dass die Bank den Verkauf als Eigengeschäft ausführt, spielt keine Rolle. ar
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