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2019 | Buch

Praxiskommentar Transparenzgesetz (LTranspG RLP)

Grundlagen des LTranspG und das Verhältnis zum Informations- und Datenschutzrecht

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Über dieses Buch

Der Praxiskommentar stellt kompakt und lösungsorientiert die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes und der aktuellen Rechtsprechung und Literatur zur Transparenz als Säule des Open Government zusammen. Ausgewählte Bereiche, wie die Zwecke von Transparenz oder die Schranken des Informationszugangs, werden besonders intensiv erläutert. Der Kommentar richtet sich an Behördenvertreter, Datenschutzbeauftragte, Beauftragte für Informationsfreiheit und Transparenz, Praktiker, Rechtsanwälte, Richter, und weitere mit Transparenz, Open Government und Datenschutz befasste Personen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Allgemeine Bestimmungen

Frontmatter
Kapitel 1. § 1 Zweck des Gesetzes
Zusammenfassung
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern.
(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft genutzt werden.
(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.
Daniela Heinemann
Kapitel 2. § 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
Zusammenfassung
(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben jederzeit Anspruch auf.
Manuel J. Heinemann
Kapitel 3. § 3 Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen
Zusammenfassung
Die Norm regelt den Anwendungsbereich und die transparenzpflichten Stellen des rheinland-pfälzischen Landestransparenzgesetzes.
Dirk Müllmann
Kapitel 4. § 4 Umfang der Transparenzpflicht
Zusammenfassung
Nach diesem Gesetz besteht die Pflicht, Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 2 auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen sowie den Zugang zu Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 3 auf Antrag zu gewähren (Transparenzpflicht).
Jan Bernd Seeger
Kapitel 5. § 5 Begriffsbestimmungen
Zusammenfassung
§ 5 LTranspG definiert zentrale, im Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfanz verwendete Begriffe.
Dirk Müllmann

Transparenz-Plattform

Frontmatter
Kapitel 6. § 6 Allgemeine Bestimmungen
Zusammenfassung
(1) Auf der Transparenz-Plattform des Landes werden vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 die in § 7 genannten Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht.
(2) Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 in die Transparenz-Plattform integriert werden.
Manuel J. Heinemann
Kapitel 7. § 7 Veröffentlichungspflichtige Informationen
Zusammenfassung
§ 7 LTranspG regelt Inhalt und Umfang der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenzplattform sowie zum Teil den Kreis der zur Veröffentlichung Verpflichteten und Berechtigten.
Dirk Müllmann
Kapitel 8. § 8 Anforderungen an die Veröffentlichung
Zusammenfassung
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf der Transparenz-Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei sollen Informationen im Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt und Daten so vollständig wie möglich dokumentiert werden.
(2) Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 3 den Schluss zulassen, dass bestimmte Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.
Manuel J. Heinemann
Kapitel 9. § 9 Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
Zusammenfassung
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und,
 
2.
soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben, durch das Führen und Veröffentlichen von
 
Manuel J. Heinemann
Kapitel 10. § 10 Nutzung
Zusammenfassung
(1) Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos und in anonymer Form zu ermöglichen. Er soll auch in Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet werden.
(2) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen ist frei, soweit nicht Rechte Dritter dem entgegenstehen. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich und angemessen ist.
Manuel J. Heinemann

Informationszugang auf Antrag

Frontmatter
Kapitel 11. § 11 Antrag
Zusammenfassung
(1) Der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag an die transparenzpflichtige Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient; im Fall der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber der oder dem Beliehenen. Bei Umweltinformationen sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 die dort genannten transparenzpflichtigen Stellen unmittelbar auskunftspflichtig.
Marco Athen
Kapitel 12. § 12 Verfahren
Zusammenfassung
(1) Die transparenzpflichtige Stelle kann die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige Stelle auf deren Angabe beschränken. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die transparenzpflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen.
Marco Athen
Kapitel 13. § 13 Verfahren bei Beteiligung Dritter
Zusammenfassung
(1) Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4. Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 ist hinzuweisen.
Marco Athen

Entgegenstehende Belange

Frontmatter
Kapitel 14. § 14 Entgegenstehende öffentliche Belange
Zusammenfassung
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit und solange der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, soweit und solange
Arne Pautsch
Kapitel 15. § 15 Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses
Zusammenfassung
Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn
1.
es sich um interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme;
 
2.
die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 hätte.
 
Arne Pautsch
Kapitel 16. § 16 Entgegenstehende andere Belange
Zusammenfassung
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit
1.
Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden,
 
2.
durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden,
 
3.
Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen,
 
es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.
Arne Pautsch
Kapitel 17. § 17 Abwägung
Zusammenfassung
Im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den §§ 15 und 16 vorzunehmenden Abwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1 genannten Zwecke zu berücksichtigen.
Arne Pautsch

Gewährleistung von Transparenz und Offenheit

Frontmatter
Kapitel 18. § 18 Förderung durch die Landesregierung
Zusammenfassung
Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.
Daniela Heinemann
Kapitel 19. § 19 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
Zusammenfassung
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Daniela Heinemann
Kapitel 20. § 20 Überwachung
Zusammenfassung
(1) Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle nach § 3 Abs. 3 ausübt, überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch private transparenzpflichtige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. Wird die Kontrolle durch mehrere transparenzpflichtige Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen, welche von ihnen diese Aufgaben wahrnehmen soll.
Daniela Heinemann
Kapitel 21. § 21 Ordnungswidrigkeiten
Zusammenfassung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Lisa-Karen Mannefeld
Kapitel 22. § 22 Rechtsweg
Zusammenfassung
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.
Lisa-Karen Mannefeld
Kapitel 23. § 23 Evaluierung und Bericht
Zusammenfassung
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet vier Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
Daniela Heinemann

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Frontmatter
Kapitel 24. § 24 Kosten
Zusammenfassung
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Umweltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann.
Lisa-Karen Mannefeld
Kapitel 25. § 25 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Zusammenfassung
Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.
Lisa-Karen Mannefeld
Kapitel 26. § 26 Übergangsbestimmungen
Zusammenfassung
Die Veröffentlichungspflicht der transparenzpflichtigen Stellen gilt nach Maßgabe von Absatz 2 für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig vorliegen. Informationen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen, sollen soweit möglich auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden.
Daniela Heinemann
Kapitel 27. § 27 Änderung des Landesarchivgesetzes
Zusammenfassung
Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 301), BS 224-10, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Landesinformationsfreiheitsgesetz“ durch die Worte „Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Daniela Heinemann
Kapitel 28. § 28 Änderung des Landeswassergesetzes
Zusammenfassung
Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
1. § 85 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 3 WHG erfolgt nach den Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10), in der jeweils geltenden Fassung.“
2. In § 88 Satz 2 werden die Worte „des Landesumweltinformationsgesetzes“ durch die Worte „über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz“ ersetzt.
Daniela Heinemann
Kapitel 29. § 29 Änderung des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
Zusammenfassung
Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44), geändert durch § 63 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 7833-2, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 5 und 11 bis 17 des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“
Daniela Heinemann
Kapitel 30. § 30 Inkrafttreten
Zusammenfassung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 26 Abs. 5, außer Kraft:
1. das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10,
2. das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7).
Daniela Heinemann
Metadaten
Titel
Praxiskommentar Transparenzgesetz (LTranspG RLP)
herausgegeben von
Prof. Dr. Daniela Heinemann
Copyright-Jahr
2019
Electronic ISBN
978-3-658-18437-7
Print ISBN
978-3-658-18436-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-18437-7