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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

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Zusammenfassung

Die von Hommel in abweichendem bilanzrechtlichen Zusammenhang monierten „reißende[n] Flüsse intellektuellen Angstschweißes“ sind gewiss auch bei der überwiegenden Mehrheit der Bilanzersteller und -leser im Bereich der Versicherungswirtschaft zu diagnostizieren. Dabei begründen sich die Symptome neben reinen bilanzrechtlichen Fragestellungen auch in einem fortschreitenden Wertewandel der Gesellschaft und der Entstehung neuartiger Risikokonstellationen, die besonders im Bereich der Versicherungswirtschaft unternehmerische Antworten auf dynamische Fragestellungen erfordern. So rücken vor allem Risiken aus den Bereichen Umwelt, Technologie und Geopolitik in den Fokus der Öffentlichkeit, was einen zunehmenden Bedarf nach finanzieller Absicherung in dieser Hinsicht nach sich zieht und die Entwicklung neuer Versicherungsprodukte erfordert.

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Fußnoten
1
Hommel (2020), S. 788.
 
2
Vgl. Böcking (2017), S. M5, der in diesem Zusammenhang ein „gesellschaftliche[s] Verlangen nach mehr nachhaltiger Verantwortung von Unternehmen“ konstatiert, das sich in der Umsetzung der CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) in nationales Recht und der dadurch geforderten Berichterstattung über nichtfinanzielle Indikatoren manifestiert. Wenngleich es sich dabei nicht um ein versicherungsspezifisches Phänomen handelt, sind Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute unabhängig von einer in anderen Branchen geforderten Kapitalmarktorientierung von diesen Regelungen betroffen, sofern sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und zudem eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro überschreiten.
 
3
Zu dieser Erkenntnis kommt etwa der Global Risks Report des World Economic Forum, der zudem die rückläufige Bedeutung ökonomischer Risiken seit Erstauflage der Studie illustriert, vgl. WEF (2020), Figure 1. Auch die aktuellen Ergebnisse des Future Risks Report des französischen Versicherungskonzerns AXA weisen weltweit eine derartige Prägung auf, vgl. AXA (2019), S. 12–13.
 
4
So stellt bereits WEF (2020), S. 32 fest, dass „[m]ore common extreme weather events could make insurance unaffordable or simply unavailable for individuals or businesses“. Anekdotisch sei erwähnt, dass etwa AXA bereits die Bemühungen hinsichtlich einer besseren Zukunftsmodellierung im Bereich von Naturkatastrophen intensiviert, vgl. AXA (2019), S. 21. Auch empirisch lässt sich für den Zeitraum von 2006–2017 ein spürbarer Anstieg der Anzahl von Produktinnovationen und Produktmodifikationen auf dem Versicherungsmarkt im Vergleich zu früheren Beobachtungszeiträumen feststellen, den die Autoren vor allem „auf technologische und Kapitalmarktentwicklungen sowie zunehmende politisch-rechtliche Impulse“ zurückführen, vgl. Köhne/Melashenko (2020), S. 27.
 
5
Brambach (2015), § 153 VVG, Rn. 4.
 
6
Vgl. Lazic (2019), S. 77–78.
 
7
Richtlinie 91/674/EWG. Vgl. hierzu ausführlich Hommel/Pauly-Grundmann/Zeitler (2020), Vor § 341 HGB, Rn. 8–17.
 
8
Moxter (1995a), S. 311.
 
9
Vgl. stellvertretend Perlet (2003), S. 454; Geib (2001), S. 118–119.
 
10
Zwar existiert mit IFRS 4 bereits ein verbindlich anzuwendender Rechnungslegungsstandard; dieser erlaubt den Bilanzerstellern jedoch eine weitgehende Fortführung der nationalen Bilanzierungsvorgaben und stellt vor allem auf die zusätzliche Informationsbereitstellung im Zuge umfangreicher Anhangangaben ab.
 
11
Eine Erstanwendung des IFRS 17 ist vorbehaltlich einer Indossierung auf europäischer Ebene nicht vor dem 1.1.2023 zu erwarten, vgl. IASB (2020), Rn. 3. Die derzeit gültigen Regelungen des IFRS 4 verlieren damit einhergehend ihre Gültigkeit, vgl. IFRS 17.IN3.
 
12
Die Publikation des ED/2019/4 ist weitgehend auf kritische Reaktionen im Zuge der Standardvorbereitung und -implementierung zurückzuführen, vgl. ED/2019/4 Introduction.
 
13
Vgl. stellvertretend Wüstemann/Kierzek (2007), S. 365.
 
14
Richter (1995), S. 628.
 
15
So beträgt der Anteil der konzernweiten versicherungstechnischen Rückstellungen (inklusive des fondsgebundenen Versicherungsgeschäfts) zu Ende des Geschäftsjahres 2018 etwa bei der Allianz 82,6 %, bei Munich Re 78,7 % und bei Swiss Re 74,6 %.
 
16
Vgl. Ganssauge/Meurer (2018), S. 18, die sich ausführlich mit den möglichen Auswirkungen für Nicht-Versicherungsunternehmen auseinandersetzen.
 
17
Zu Beginn des Versicherungsprojekts beabsichtigte das IASB eine weitgehende Bewertung versicherungstechnischer Verpflichtungen im Sinne eines marktorientierten fair value, der nicht auf unternehmensspezifische Parameter zurückgreift, vgl. etwa IP/1999.164. Davon wurde aber bereits im Zuge der Veröffentlichung des ersten Standardentwurfs ED/2010/8 Abstand genommen.
 
18
Vgl. für eine nicht abschließende Übersicht IASB (2014), Rn. A15.
 
19
Vgl. stellvertretend Engeländer (2000), S. 545. Arenberg Jr. (1970), S. 256 sprach daher in Bezug auf die Rechnungslegung von Lebensversicherungsunternehmen bereits vor vielen Jahrzehnten von einer „aura of mystery“.
 
20
Vgl. etwa IFRS 17.BC28.
 
21
Vgl. Formblatt 2 zur RechVersV.
 
22
Vgl. IFRS 17.B120(b).
 
Metadaten
Titel
Problemstellung
verfasst von
Nicholas Zeitler
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-33165-8_1