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1997 | Buch

Die mittelbare Diskriminierung im Arbeitsrecht

verfasst von: Jochen Sievers

Verlag: Centaurus Verlag & Media

Buchreihe : Forum Arbeits- und Sozialrecht

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

Einleitung
Zusammenfassung
Frauen sind durch eine Vielzahl von Normen gegen Benachteiligungen aufgrund ihres Geschlechts geschützt. So besagt etwa Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG ebenso knapp wie deutlich: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Der für den Bereich des Arbeitsrechts besonders bedeutsame Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit ist darüber hinaus ausdrücklich in Art. 119 EGV und § 612 Abs. 3 BGB festgeschrieben.
Jochen Sievers

Die Verankerung des Verbots der mittelbaren Diskriminierung in der Rechtsordnung

1. Kapitel. Zum Begriff der mittelbaren Diskriminierung
Zusammenfassung
Der Begriff der mittelbaren Diskriminierung ist in den Normen, aus denen das Ver­bot der mittelbaren Diskriminierung mit bindender Wirkung für Private abgeleitet wird1, nicht ausdrücklich erwähnt. Er ist allerdings in verschiedenen Richtlinien des Ministerrates der Europäischen Union enthalten2, ohne daß eine Definition erfolgt ist.
Jochen Sievers
2. Kapitel. Die Entwicklungsgeschichte der mittelbaren Diskriminierung
Zusammenfassung
Das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung stellt weder eine originäre Neu­schöpfung des Gesetzgebers noch der Gerichte dar28. Es wurde vielmehr aufgrund einer neuen Auslegung schon länger bestehender Normen entwickelt. Auch die Richtlinien 76/207/EWG und 79/7/EWG, die den Begriff der mittelbaren Diskrimi­nierung enthalten, gaben nur den Anstoß zu einer neuen Auslegung des Art. 119 EGV und letztlich auch von Art. 3 Abs. 2, 3 GG. Grund für die neue Auslegung war eine Änderung des gesellschaftlichen Bewußtseins29. Der Rechtswissenschaft wurde gewahr, daß die Konzentration auf die Beseitigung der unmittelbaren Diskriminierungen zwar die formale Gleichheit der Frau herbeigeführt hatte, die beste­henden faktischen Ungleichheiten aber unberührt ließ. Der geschilderte Hintergrund der Entwicklung des Rechtsinstitutes der mittelbaren Diskriminierung ist im übrigen der Hauptgrund für die schwierige Rückwirkungsproblematik, die sich gerade im Zusammenhang mit der mittelbaren Diskriminierung immer wieder stellt: Obwohl die Normen, aus denen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung abgeleitet wird, schon seit Jahrzehnten bestehen, konnten die Normadressaten bis vor wenigen Jahren von der Existenz des Rechtsinstituts nichts ahnen30.
Jochen Sievers
3. Kapitel. Die Rechtsgrundlagen des Verbots der mittelbaren Diskriminierung
Zusammenfassung
Das Gleichberechtigungsgebot ist in einer Vielzahl von Normen auf verschiedenen Regelungsebenen verankert. Wie bereits dargelegt, ist das Verbot der mittelbaren Diskriminierung ausdrücklich nur in wenigen Vorschriften enthalten. Im folgenden gilt es zu untersuchen, aus welchen Vorschriften das Verbot der mittelbaren Dis­kriminierung - insbesondere durch die Rechtsprechung - abgeleitet wird (I–V). In einem zweiten Schritt wird zu erörtern sein, in welchem Verhältnis die Normen, die das Verbot der mittelbaren Diskriminierung enthalten, zueinander stehen (VI).
Jochen Sievers

Die Rechtfertigung der Existenz des Instituts der mittelbaren Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2, 3 GG

1. Kapitel. Die normunabhängige Diskussion um das Institut der mittelbaren Diskriminierung
Zusammenfassung
Die Einwände gegen das Reehtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung konzentrieren sich auf fünf Argumentationsstränge.
Jochen Sievers
2. Kapitel. Die Diskussion um Art. 3 Abs. 2 (S. 1) und 3 GG
Zusammenfassung
Nachdem sich gezeigt hat, daß die nonnunabhängigen Einwände gegen das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung nicht zu überzeugen vermögen, ist nunmehr zu erörtern, ob die Verfassung mittelbare Diskriminierungen verbietet.
Jochen Sievers

Tatbestand und Rechtsfolgen der mittelbaren Diskriminierung

Frontmatter
1. Kapitel. Der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung
Zusammenfassung
Die erste Voraussetzung des Tatbestandes der mittelbaren Diskriminierung ist das Vorhandensein einer geschlechtsneutral gefaßten Regelung oder Maßnahme, die zwei Arbeitnehmergruppen ungleich behandelt (Ungleichbehandlung). Die Rege­lung muß darüber hinaus so beschaffen sein, daß sie sowohl von Frauen als auch von Männern erfüllt werden kann (Geschlechtsneutralität). Die Ungleichbehand­lung der Arbeitnehmergruppen darf mit anderen Worten nicht an dem Merkmal Geschlecht anknüpfen, da andernfalls eine unmittelbare Diskriminierung vorläge.
Jochen Sievers
2. Kapitel. Die Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung
Zusammenfassung
Haben die Prüfungen ergeben, daß der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung erfüllt ist, bedarf es in einem weiteren Schritt der Klärung, ob die Ungleichbe­handlung gerechtfertigt ist.
Jochen Sievers
3. Kapitel. Die Beweislast
Zusammenfassung
Die Beweislast ist für die Rechtspraxis von besonderer Bedeutung. Ein effektiver Rechtsschutz und damit die Verwirklichung des Verbots der mittelbaren Diskrimi­nierung ist nur gewährleistet, wenn die Klägerin nicht mit kaum zu überwindenden Beweisschwierigkeiten belastet wird.
Jochen Sievers
4. Kapitel. Die Rechtsfolgen
Zusammenfassung
Im Rahmen des letzten Prüfungspunktes stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen eine mittelbare Diskriminierung auslöst. Grundsätzlich sind drei Lösungen denkbar, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu beseitigen241. Zum einen ist es möglich, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe in die begünstigende Regelung mit einzubeziehen, die bisher nur auf die bevorzugte Gruppe angewendet wurde („Anpassung nach oben“). Eine Gleichbehandlung liegt des weiteren auch dann vor, wenn den bisher begünstigten Arbeitnehmern die Vergünstigung entzogen wird („Anpassung nach unten“). Schließlich kann der Kreis der Begünstigten nach anderen Kriterien bestimmt werden als bisher.
Jochen Sievers
5. Kapitel. Die Prüfungsschemata in der Übersicht
Zusammenfassung
Im folgenden sollen die in diesem Teil gewonnen Ergebnisse in Prüfungsschemata umgesetzt werden.
Jochen Sievers
6. Kapitel. Würdigung und Ausblick
Zusammenfassung
Das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung verlangt eine neue juristische Sichtweise. Frauen, die in der gesellschaftlichen Realität benachteiligt werden, kann nicht mehr entgegengehalten werden, ihnen stünden „rechtlich“ dieselben Möglichkeiten wie Männern offen. Nunmehr muß auch rechtlich berücksichtigt werden, daß Frauen in vielen Bereichen tatsächlich benachteiligt sind. Damit leistet das Rechtsinstitut der mittelbaren Diskriminierung einen wichtigen Beitrag auf dem langen Weg zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichberechtigung.
Jochen Sievers
Backmatter
Metadaten
Titel
Die mittelbare Diskriminierung im Arbeitsrecht
verfasst von
Jochen Sievers
Copyright-Jahr
1997
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-883-2
Print ISBN
978-3-8255-0136-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-883-2