01.09.2018 | Wirtschafts- und Sozialkunde in Übersichten
Prokura und Handlungsvollmacht
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 9/2018
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Prokura
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Handlungsvollmacht
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Definition und Eigenschaften
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▪ Die Prokura ist nach § 49 Handelsgesetzbuch (HGB) eine Vollmacht, die zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
▪ Nur der Inhaber eines Handelsgewerbes oder dessen gesetzliche Vertreter, etwa Vorstand oder Geschäftsführer, können mittels ausdrücklicher Erklärung die Prokura nach § 48 HGB erteilen.
▪ Die Erteilung und das Löschen der Prokura werden nach § 53 HGB in das Handelsregister eingetragen.
▪ Die Prokura ist nach § 52 HGB jederzeit widerruflich und sie erlischt nicht mit dem Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
▪ Mit Sondergenehmigung nach § 49 Abs. 2 HGB kann der Prokurist auch Grundstücke veräußern oder belasten.
▪ Der Prokurist zeichnet nach § 51 HGB zum Beispiel mit den Zusätzen pp. oder ppa.
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▪ Nach § 54 HGB berechtigt die Handlungsvollmacht zur Vornahme aller gewöhnlichen Rechtsgeschäfte eines Handelsgewerbes.
▪ Die Handlungsvollmacht erteilen können Inhaber eines Handelsgewerbes, dessen gesetzliche Vertreter wie der Vorstand oder der Geschäftsführer sowie Prokuristen.
▪ Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht vorgesehen.
▪ Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet nach § 57 HGB mit i.V. oder i.A.
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Arten
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Einzelprokura: Der Prokurist darf allein entscheiden und benötigt nicht die zusätzliche Unterschrift eines Gesellschafters, Vorstands, Geschäftsführers oder anderen Prokuristen.
Gesamtprokura: Der Prokurist darf nach § 48 HGB nur mit einem oder mehreren anderen Prokuristen entscheiden.
Filialprokura: Die Prokura beschränkt sich nach § 50 HGB auf eine im Handelsregister eingetragene Filiale.
Gemischte Gesamtvertretung: Sonderform, bei der der Prokurist die Gesellschaft nur zusammen mit einem Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer vertritt.
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Allgemeine Handlungsvollmacht oder Generalvollmacht: Erstreckt sich auf alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen eines derartigen Handelsgewerbes.
Artvollmacht: Der Bevollmächtigte kann nur eine bestimmte Art von Geschäften eines Handelsgewerbes erledigen. Kommt in der Praxis am häufigsten vor.
Einzelvollmacht: Der Bevollmächtigte ist nur zur Vornahme einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes berechtigt.
Gesamthandlungsvollmacht: Sonderform, bei der die Vollmacht an die Mitwirkung eines Gesellschafters oder gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft gebunden ist.
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Einschränkungen
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Einschränkungen, die über diejenigen hinausgehen, die durch die Art der Prokura bestehen, sind im Innenverhältnis möglich. Die Bank kann sich aber nach § 50 HGB auf die Eintragung im Handelsregister verlassen und muss keine Nachforschungen anstellen, es sei denn, sie wurde über die Einschränkungen informiert.
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Einschränkungen, die über diejenigen hinausgehen, die durch die Art der Handlungsvollmacht bestehen, sind im Innenverhältnis möglich. Sie wirken nach § 54 HGB aber auf Geschäfte mit dem Kreditinstitut nur, wenn sie diesem bekannt sind.
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Rechtsgeschäfte mit dem Kreditinstitut
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▪ Uneingeschränkte Verfügung über Konten und Depots
▪ Aufnahme von Krediten und Verfügung über bewilligte Kredite
▪ An- und Verkauf von Wertpapieren
▪ Kündigungen
▪ Anerkennung von Salden
▪ Stellung von Sicherheiten mit der Ausnahme der Grundpfandrechte
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Gewöhnliche Geschäfte nach § 54 Abs. 1 HGB:
▪ Verfügung über Kontoguthaben
▪ Verfügung über bewilligte Kredite
▪ An- und Verkauf von Wertpapieren
▪ Kündigungen
▪ Anerkennung von Salden
Zusätzliche Rechtsgeschäfte mit erweiterter Vollmacht nach § 54 Abs. 2 HGB:
▪ Veräußerung und Belastung von Grundstücken
▪ Aufnahme von Darlehen
▪ Prozessführung
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