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07.04.2025 | Provisionen | Gastbeitrag | Online-Artikel

Variable Vergütung während der Freistellung

verfasst von: Mathias Effenberger

3 Min. Lesedauer

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 12.Juni 2024(7 AZR 141/23) mit der Berechnung der Freistellungsvergütung befasst, wenn mehrere Gehaltskomponenten als variable Vergütung gezahlt werden.

Die Freistellung erfolgte zwar für eine Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats. Die Entscheidung enthält trotzdem wichtige Leitlinien auch für andere Freistellungsfälle, etwa nach einer Kündigung.

Der Kläger war seit 2001 als Kraftfahrzeugverkäufer für neue Automobile in der Niederlassung des beklagten Unternehmens beschäftigt. Zum 1. November 2020 wurde er als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Mit seiner Klage verlangte er – überwiegend erfolgreich – die Zahlung variabler Vergütungsbestandteile.

Grundsätze des Lohnausfallprinzips

Nach Auffassung des BAG folgt die Berechnung der geschuldeten Vergütung im Falle der Freistellung dem so genannten Lohnausfallprinzip. Dieses Prinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Zur Berechnung dieser hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Bei schwankenden Bezügen ist eine Schätzung vorzunehmen.

Jahresbonus bei Zielerreichung

Ist etwa bei der Erreichung von Zielen ein Bonus geschuldet, ist bei Freistellung zu fragen, ob der Arbeitnehmer hypothetisch die Ziele erreicht hätte, wäre er weiter tätig geblieben. Dabei ist nach Auffassung des BAG nicht allein auf den Vertriebserfolg einer Vergleichsgruppe an Verkäufern abzustellen. Vielmehr ist auch der eigene Grad der Zielerreichung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Zielerreichung durch die Vergleichsgruppe in vorangegangenen Berechnungszeiträumen zu beachten. Von diesem Verhältnis ist bei der hypothetischen Betrachtung grundsätzlich auszugehen, es sei denn, es werden vom Arbeitgeber besondere Umstände dargelegt, die erwarten lassen, dass dieses Verhältnis künftig nicht mehr so gewahrt wird.

Entfallende Vermittlungsprovisionen

Der Kläger erhielt im Streitfall auch Vermittlungsprovisionen für Finanzierungs- und Leasinggeschäfte mit einer bestimmten Bank. Da er solche Geschäfte in der Freistellung nicht mehr vermitteln konnte, war nach Auffassung des BAG hypothetisch zu fragen, ob in der Freistellungszeit ähnlich viele provisionspflichtige Geschäfte angefallen wären wie in einem Referenzzeitraum davor. Dabei ließ das BAG das letzte Jahr vor Freistellung nur dann als ausreichend langen Referenzzeitraum gelten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ähnlich viele Geschäfte danach gibt. Ansonsten müsse die Schätzung anhand eines "erheblich längeren" Zeitraums erfolgen, um zu erwartende repräsentative Schwankungen auszugleichen.

Restliche Provisionen aus der Zeit vor Freistellung

Schließlich betont das BAG, dass nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen (§§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB) ein voller Anspruch auf Provision dann entsteht, wenn das vermittelte Geschäft abgeschlossen wird. Unerheblich hingegen ist, wann dieses Geschäft ausgeführt wird und damit die Fälligkeit der Provision eintritt, ob vor oder nach Vertragsende oder vor beziehungsweise nach Eintritt in eine Freistellungsphase. Etwas anderes müsse ausdrücklich geregelt werden, woran es im Streitfall fehle.

Der Kläger konnte daher für vermittelte Geschäfte, die noch vor dem 1.November 2020 abgeschlossen wurden, Provisionen beanspruchen. Das ab der Freistellung zu zahlende, fix ermittelte Einkommen stehe dem nicht entgegen und erfülle auch nicht diese Ansprüche. 

Lesetipp

Weitere Rechtstexte mit Fokus auf Vertriebsrecht finden Sie in jeder Ausgabe der Springer-Zeitschrift Sales Excellence. Hier eine kleine Auswahl aus vergangenen Ausgaben:


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