2012 | OriginalPaper | Buchkapitel
Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses
verfasst von : Berta Diekhaus
Erschienen in: Leitfaden kommunale Rechnungsprüfung in Niedersachsen
Verlag: Gabler Verlag
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Gemäß Art. 6 Abs. 7 GemHausRNeuOG ND 2005 ist ein konsolidierter Gesamtabschluss unabhängig von der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens im Einzelabschluss der Kommune spätestens für das Haushaltsjahr 2012 aufzustellen. 37 Der konsolidierte Gesamtabschluss ist gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 NKomVG innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres (also bis 30.06. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres) aufzustellen. Der konsolidierte Gesamtabschluss ist also erstmalig verpflichtend im Jahr 2013 für das Haushaltsjahr 2012 und danach jährlich aufzustellen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit fest (§ 129 Abs. 1 S. 2 NKomVG).