Skip to main content

2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Rassismus differenziert

verfasst von : Cengiz Barskanmaz

Erschienen in: Recht und Rassismus

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Nachdem die Genealogien rassistischer Konstruktionen und Praxen dargestellt wurden, folgt nun eine Übersicht zu den Konzeptionalisierungen von Rassismus in der Rassismusforschung. Es wird zwischen einem biologistischen und wissenschaftlichen Rassismus, kulturalistischem Rassismus oder Neorassismus, Alltagsrassismus und institutionellem Rassismus unterschieden.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Mecheril/Scherchel (2009): Rassismus und „Rasse“, 49.
 
2
Es gab durchaus auch grundlegende Kritik seitens einiger Anthropologinnen und Antropologen an der „rassischen“ Kategorisierung der Menschen; vgl. Becker (2005): Mann und Weib – Schwarz und Weiß, 10, m. w. N.
 
3
Sein 1684 veröffentlichter Aufsatz „Nouvelle division de la Terre, par les differentes Espèces ou Races dʼhommes qui lʼhabitent“ gilt als die Geburtsurkunde der Rassenforschung; Boulle (2003): François Bernier and the Origins of the Modern Concept of Race, 11.
 
4
Palm (2010): Der ‚Rasse‘ begriff in der Biologie nach 1945, 352; vgl. auch die Gegenüberstellung von Kant und Hume in Bezug auf die Rassenteilung in Teil I Abschn. 3.​1.
 
5
Nach Art. 2 Abs. 2 der Resolution entbehre jede Theorie, welche die Behauptung enthält, dass bestimmte Rassen oder Volksgruppen von Natur aus anderen überlegen oder unterlegen sind, oder welche Werturteile auf sogenannten Rassenunterschiede gründet, jeder wissenschaftlichen Grundlage. Der allgemeine Tenor der Resolution wurde auch später von der UNESCO in ihrer Declaration on Race and Racial Prejudice vom 27.11.1978 bekräftigt. Auch die Antirassismuskonvention verweist in ihrer Präambel auf die wissenschaftliche Unhaltbarkeit von Überlegenheitstheorien, die rassische Diskriminierung begründen.
 
6
Die Mehrheit der Eugeniker, die an der Rassenpolitik des NS-Regimes beteiligt waren, konnten ihre Forschungs- und Lehrtätigkeiten an deutschen Hochschulen in der Nachkriegszeit ungehindert wiederaufnehmen; dazu Kühl (1997): Die Internationale der Rassisten, 176–181.
 
7
Kühl (1997): Die Internationale der Rassisten, 177; die Gegenstimmen kamen vor allem wegen der Tatsache auf, dass zur Zeit dieser Erklärung kaum neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Rassen vorlagen, sondern der Begriff „Rasse“ vielmehr vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus nunmehr verworfen wurde.
 
8
Eingehend Palm (2010): Der ›Rasse‹begriff in der Biologie nach 1945, 352 ff.; Brückmann/Maetzky/Plümecke (2009): Rassifizierte Gene, 30–32.
 
9
AG gegen Rassenkunde (2005): Herrschaftsbiologie, 373.
 
10
Vgl. dazu das Positionspapier der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der internationalen UNESCO-Konferenz „Gegen Rassismus, Gewalt und Diskriminierung“ vom 8. und 9. Juni 1995. Als wegbereitend gilt das Werk von Cavalli-Sforza, der anhand einer molekulargenetischen Methode bewiesen hat, dass es unmöglich ist, genetisch einheitliche „Rassen“ voneinander zu unterscheiden. Vielmehr gäbe es größere genetische Variabilität innerhalb einer sogenannten „Rasse“ (z. B. „weiße“ oder „schwarze“) als zwischen den sogenannten „Rassen“; vgl. Cavalli-Sforza/Cavalli-Sforza (1994): Verschieden und doch gleich.
 
11
So Brückmann/Maetzky/Plümecke (2009): Rassifizierte Gene, 31.
 
12
Brückmann/Maetzky/Plümecke (2009): Rassifizierte Gene, 32 f.; eine gelungene Darlegung heutiger Rassendiskurse in der Genetik bietet die Dissertation Plümecke (2013): Rasse in der Ära der Genetik; siehe auch Forum Kritische Psychologie (Hg.) (2012): Problematik Rassebegriff/Rassismus: Berichte aus der Praxis.
 
13
Deutsche Schulbücher für das Fach Biologie verwenden nach wie vor biologische Rassenkonzepte, bei denen die Massai mit ihren „exotischen“ Ohren- und Nasenringen häufig als repräsentativ für die „Negriden“ abgebildet werden; dazu Poenicke (2001): Afrika in deutschen Medien und Schulbüchern.
 
14
AG gegen Rassenkunde (2005): Herrschaftsbiologie, 372 f.; ausführlich dazu der Sammelband Kaupen-Haas (Hg.) (1999): Wissenschaftlicher Rassismus.
 
15
Die Bundeszentrale für politische Bildung verwirft in ihrem politischen Lexikon erstaunlicherweise Rasse als biologischen Begriff nicht. So ist Rasse für sie „ein biologischer Begriff, der darauf verweist, dass es von einer Spezies oder Gattung (zum Beispiel dem Menschen) mehrere verschiedene Arten oder Rassen gibt, die sich durch vererbliche äußerliche Merkmale unterscheiden lassen“. Bezüglich Rassismus vertritt sie die folgende Ansicht: „Der (politische, soziale) Rassismus nimmt diese äußerlichen Merkmale auf, überhöht sie in Bezug auf die eigene Rasse und wertet sie in Bezug auf andere Rassen ab; er fördert damit das Überlegenheitsgefühl und erzeugt Vorurteile, Ablehnung und Feindseligkeit gegenüber anderen Rassen. Alle Formen des Rassismus übersehen (bzw. leugnen), dass 1. die Spezies Mensch zwar über bestimmte erblich erworbene Anlagen verfügt, die aber immer in der (politischen, sozialen, ökonomischen) Umwelt geformt werden und 2. die Unterschiede innerhalb einer Rasse größer sind, als die Unterschiede zwischen den Rassen“; unter: http://​www.​bpb.​de/​nachschlagen/​lexika/​politiklexikon/​18092/​rasse-rassismus. Zugegriffen am 26.02.2019.
 
16
NPD (2012): Wortgewandt, 18 f.
 
17
Die Welt am Sonntag, 19. August 2010; ausführlich zum Fall Sarrazin, unten in Teil II Kap. 10.
 
18
Siehe Kar/Lindo (2017): Race and the Law in the Genomic Age; Morning (2014): And You Thought We Had Moved Beyond All That: Biological Race Returns to the Social Sciences.
 
19
Nach Terkessidis (1998): Psychologie des Rassismus, 99, sogar ein Paradigmenwechsel.
 
20
Als Vordenker der „Nouvelle Droite“ gilt der Philosoph Alain de Benoist; de Benoist (1985): Kulturrevolution von Rechts; kritisch Terkessidis (1994): Kulturkampf; Çaglar (2002): Der Mythos vom Krieg der Zivilisationen.
 
21
In Deutschland gilt das von insgesamt 15 Hochschullehrern unterschriebene Heidelberger Manifest vom 17.06.1981 als Exempel für frühe kulturrassistische Veröffentlichungen. Vor dem Hintergrund der Gastarbeitermigration warnten die Unterzeichner in der ersten Originalfassung, die später etwas „entschärft“ wurde, vor der „Unterwanderung des deutschen Volkes durch Zuzug von vielen Millionen von Ausländern und ihren Familien, [der] Überfremdung unserer Sprache, unserer Kultur und unseres Volkstums“; zit. nach Dudek/Jaschke (1984): Entstehung und Entwicklung des Rechtsextremismus in der Bundesrepublik, Dok. 124, 302. Für die Wiederbelebung der „neuen Rechten“ in Deutschland, siehe Brumlik, Das alte Denken der neuen Rechten. Mit Heidegger und Evola gegen die offene Gesellschaft (2016), 81.
 
22
Die Vorstellung von biologischen Rassen wird aber nicht verworfen; vgl. Benoist (1985): Kulturrevolution von Rechts, 53–55.
 
23
Unter Eurozentrismus wird hier die (kolonialgeprägte) Vorstellung vom menschlichen Fortschritt als evolutionärer Prozess verstanden, nach der die kapitalistischen Gesellschaften des Westens (Europa, USA, Kanada, und Japan) am fortgeschrittensten sind; vgl. grundsätzlich Amin (2010): Eurocentrism; zusammenfassend Melber (2000): Rassismus und eurozentrisches Zivilisationsmodell, 141–147.
 
24
Vgl. auch Osterloh/Westerholt (2011): Kultur, 416.
 
25
Hall (1997): The Spectacle of the ‚Other‘, 236 f.; Goldberg (1993): Racist Culture, 149–152.
 
26
Hall (1996): The West and the Rest.
 
27
Taguieff (2000): Die Macht des Vorurteils, 14.
 
28
Statt vieler: Barker (1981): The New Racism; Balibar (1990): Gibt es einen „Neo-Rassismus“? 28.
 
29
Balibar (1990): Gibt es einen „Neo-Rassismus“? 28; ähnlich Hall (2000): Rassismus als ideologischer Diskurs, 7.
 
30
Balibar (1990): Gibt es einen „Neo-Rassismus“? 30.
 
31
Dazu heißt es im „Heidelberger Manifest“: „Die Integration großer Massen nichtdeutscher Ausländer ist daher bei gleichzeitiger Erhaltung unseres Volkes nicht möglich und führt zu den bekannten ethnischen Katastrophen multikultureller Gesellschaften. Jedes Volk, auch das deutsche Volk, hat ein Naturrecht auf Erhaltung seiner Identität und Eigenart in seinem Wohngebiet. Die Achtung vor anderen Völkern gebietet ihre Erhaltung, nicht aber ihre Einschmelzung (‚Germanisierung‘)“; zit. nach Dudek/Jaschke (1984): Entstehung und Entwicklung des Rechtsextremismus in der Bundesrepublik, Dok. 124, 302.
 
32
Dazu im „Heidelberger Manifest“: „Das Übel an der Wurzel zu packen heißt, durch gezielte Entwicklungshilfe die Lebensbedingungen der Gastarbeiter in ihren Heimatländern zu verbessern – und nicht hier bei uns. Die Rückkehr der Ausländer in ihre angestammte Heimat wird für die Bundesrepublik als eines der am dichtesten besiedelten Länder der Welt nicht nur gesellschaftliche, sondern auch ökologische Entlastung bringen“; zit. nach Dudek/Jaschke (1984): Entstehung und Entwicklung des Rechtsextremismus in der Bundesrepublik, Dok. 124, 302.
 
33
EGMR, Urt. v. 16.07.2009, Nr. 15615/07 – Féret/Belgien; eine ausführliche Diskussion dieses Urteils in Teil II Abschn. 11.​5.​3.​2.
 
34
Lettre International Nr. 86 v. 01.10.2009, 197–201.
 
35
Diese Aussagen werden bei der Besprechung des sogenannten Sarrazin-Falles ausführlich diskutiert in Teil II Abschn. 10.​4.
 
36
Lettre International Nr. 86 v. 01.10.2009, 199.
 
37
Ebd.
 
38
Vgl. auch Böcker (2011): Integration, 358 f.
 
39
Statt vieler: Merz (2011): Islam, 371 ff.
 
40
Pautz (2005): Die deutsche Leitkultur. Der Begriff der „Leitkultur“ wurde vom Politikwissenschaftler Bassam Tibi eingeführt, der mit einer „europäischen Leitkultur“ auf einen gesellschaftlichen Wertekonsens verwies; Tibi (1998): Europa ohne Identität? Weite Verbreitung erhielt der Begriff der „deutschen Leitkultur“ durch eine Rede des CDU-Politikers Friedrich Merz. Nach Terkessidis kann schon bei Johan Gottfried Herder ein quasibiologistisches Verständnis von Kultur festgestellt werden, das sowohl im nationalsozialistischen Diskurs („der Jude“ als Kulturzersetzer, der die arische Kulturschöpfung bedroht) als auch im Differentialismusdiskurs (Volksgeist, Leitkultur) wiederzufinden ist; Terkessidis (1998): Psychologie des Rassismus, 96–98, 103.
 
41
So plädiert Hanschmann (2008): Homogenität, 297–302, für eine Verabschiedung vom Konzept der „Homogenität“ als Verfassungsvoraussetzung, um den aus den Migrationbewegungen heraus entstandenen, fragmentierten kulturellen Identitäten und heterogenen Kulturpraxen gerecht zu werden. Zu Verfassungsvoraussetzungen, siehe VVDStRL 68 (2009): Erosionen von Verfassungsvoraussetzungen mit verschiedenen Beiträgen zu „religiöser Freiheit“ (Ute Sacksofsky und Christoph Möllers), „sozialer Gleichheit“ (Ulrike Davy und Peter Axer), „demografischem Wandel“ (Winfried Kluth und Susanne Baer) und „demokratischer Öffentlichkeit“ (Bernd Holznagel und Hans-Detlef Horn); Anderheiden/Keil/Kirste/Schaefer (Hgg.) (2013): Verfassungsvoraussetzungen. Gedächtnisschrift für Winfried Brugger.
 
42
Wolfrum/Röben (2006): Gutachten zur Vereinbarkeit des Gesprächsleitfadens für die Einbürgerungsbehörden des Landes Baden-Württemberg mit Völkerrecht, 16: http://​www.​mpil.​de/​files/​pdf2/​gutacht_​gespraechsleitfa​den_​einbuergerung.​pdf. Zugegriffen am 26.02.2019; mehr dazu in Teil I Abschn. 4.4; ausführlich auch zum Verhältnis des Diskriminierungsmerkmals Rasse zu Religion, unten Teil II Abschn. 10.​3.​2.​1.​4.
 
43
Einen Überblick bietet Bebnowski (2015): Die Alternative für Deutschland; im Hinblick auf die Programmatik und parteipolitische Verortung, siehe insbesondere Häusler (2016): Die Alternative für Deutschland.
 
44
Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 14.06.2016, http://​www.​faz.​net/​aktuell/​politik/​inland/​von-storch-islam-nicht-mit-grundgesetz-vereinbar-14182472.​html. Zugegriffen am 02.05.2019; siehe auch die Antwort des ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Dieter Grimm, wonach kein Glaube mit dem Grundgesetz vereinbar sein müsse, Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 22.04.2016, http://​www.​faz.​net/​aktuell/​feuilleton/​debatten/​islam-vs-grundgesetz-debatte-ueber-religionsfreihei​t-14191706.​html?​ Zugegriffen am 02.05.2019.
 
45
Besonders deutlich wird dies in Kants Ausführungen zu „Rasse“ in Verbindung mit seinen kulturrassistischen Vorstellungen von „Juden“ und „Roma“. Während für Kant die Roma zur „roten Rasse“ gehören und faul sind, sah er die „Juden“ als Zugehörige der „weißen Rasse“ an, die aber ein verfluchtes Volk und „Vampire“ seien; dazu Hund (2011): ‚It must come from Europe‘, 82 ff. Als jüngeres Beispiel sei hier noch einmal auf Sarrazin zu verweisen. Wenn auch „die islamische Kultur“ bei Sarrazin als Letztbegründung für die fehlende Integration von „Muslimen“ auftaucht, rekurriert er ebenso auf biologistische Konstruktionen „Alle Juden teilen ein bestimmtes Gen“; ausführlich in Teil II Abschn. 10.​4.
 
46
Young (1995): Colonial Desire, 54; Hund (2006): Negative Vergesellschaftung, 18 und 89 f., sieht sogar in nationalsozialistischer Rassengesetzgebung sowohl biologistische als auch kulturalistische Elemente.
 
47
Ausführlich zum antimuslimischen Rassismus in Teil I Abschn. 5.​2.
 
48
Ausführlich zum antijüdischen und antiroma Rassismus, Teil I Abschn. 5.​3.
 
49
So auch Balibar (1990): Gibt es einen „Neo-Rassismus“?, 32.
 
50
Vgl. Morgenstern (2002): Rassismus, 344–348.
 
51
„Thilo Sarrazin leistet einen wichtigen Beitrag, indem er uns Muslime auffordert, über unsere Rolle in Deutschland zu reflektieren. Ihm Rassismus vorzuwerfen, ist absurd, denn der Islam ist keine Rasse, sondern Kultur und Religion“; spiegel-Online, http://​www.​spiegel.​de/​politik/​deutschland/​0,1518,714417,00.html. Zugegriffen am 26.02.2019.
 
52
CERD, Mitteilung v. 04.04.2013, Nr. 48/2010 – Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg e.V./Deutschland = EuGRZ 2013, 266 (Übersetzung); dazu ausführlich Teil II Abschn. 10.​4.
 
53
Vgl. Essed (1991): Understanding Everyday Racism, 177; Essed (2002): Reflections on „Everyday Racism“, 461.
 
54
Zum Beispiel Mecheril (1997): Rassismuserfahrungen von anderen Deutschen. Neuer etwa Kilomba (2008): Plantation Memories; Sow (2008): Deutschland Schwarz-Weiß.
 
55
Exemplarisch Williams (1991): The Alchemy of Race and Rights.
 
56
Essed (1991): Understanding Everyday Racism, 52.
 
57
Goldberg (1993): Racist Culture, 148–185, spricht vom „rassischen Wissen“ („racial knowledge“).
 
58
Für eine gelungene Analyse alltäglicher rassistischer Praktiken im Migrationskontext, siehe die grundlegende Studie Jäger (2014): Einwanderung im deutschen Alltagsdiskurs.
 
59
van Dijk (1993): Denying Racism.
 
60
Battaglia (2000): Verhandeln über Identität, 188.
 
61
Dazu Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 180–185; Kilomba (2008): „Wo kommst du her?“
 
62
Van Dijk (1993): Denying Racism, 192 f.
 
63
Vgl. nur Essed (1991): Unterstanding Everyday Racism, 185 f.; ausführlich Müller (2002): An den Grenzen kritischer Rassismustheorie, 232–237, m. w. N.
 
64
Essed (1991): Unterstanding Everyday Racism, 186–188; so auch Terkessidis (1998): Die Psychologie des Rassismus, 109–118.
 
65
Essed (1991): Understanding Everyday Racism, 188; Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 131 f.
 
66
Vgl. EGMR, Urt. v. 24.07.2012, Nr. 47159/08 – B.S./Spanien; ausführlich in Teil II Abschn. 11.​4.
 
67
Essed (1991): Understanding Everyday Racism, 52 f.
 
68
Der Begriff stammt aus der US-amerikanischen Soziologie der 1960er-Jahre. Mit der Einführung des Konzepts des institutionellen Rassismus trat die Forschung dem herrschenden Verständnis der „individuellen Vorurteile gegenüber Schwarzen“ entgegen; vgl. insbesondere Carmichael/Hamilton (1967): Black Power; Knowles/Prewitt (Hgg.) (1969): Institutional Racism in America.
 
69
Art. 2 Abs. 2 der UNESCO-Declaration on Race and Racial Prejudice v. 27.11.1978.
 
70
Die sogenannte Macpherson-Studie sollte die Vorfälle bei der Ermordung von Stephen Lawrence untersuchen. Stephen Lawrence war ein Schwarzer Jugendlicher, der an einer Londoner Bushaltestelle von einer Gruppe von fünf weißen Jugendlichen rassistisch beleidigt und gewalttätig ermordet wurde. Zwar wurden die Täter festgenommen, aber niemals verurteilt. Daraufhin wurde unter Leitung von Sir William Macpherson ein Untersuchungsausschuss zur Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden eingesetzt, der zu dem Schluss kam, dass bei den Ermittlungsbehörden rassistische Einstellungen vorherrschend waren und dieses Ergebnis mitbestimmt hatten. Dieser Fall diente schließlich als Katalysator für den Criminal Justice Act 2003, mit dem große strafprozessrechtliche Reformen eingeleitet wurden; Home Office (1999): The Stephen Lawrence Inquiry.
 
71
Home Office (1999): The Stephen Lawrence Inquiry, Rn. 6.34. Übersetzung: „Das kollektive Versagen einer Organisation, angemessene und professionelle Dienstleistungen für Personen wegen deren Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft anzubieten. Dies kann gesehen oder festgestellt werden in Verfahren, Einstellungen und Verhalten, die durch unbeabsichtigte Vorurteile, Ignoranz, Nachlässigkeit und rassistische Stereotypisierungen auf eine Diskriminierung hinausläuft, wodurch ethnische Minderheiten benachteiligt werden.“
 
72
Ausführlich in Teil II Abschn. 11.​4.​3.​2.​2.
 
73
Ausführlich in Teil II Abschn. 11.​3.
 
74
Dazu bereits Teil I Abschn. 3.​2.
 
75
Miles (2000): Bedeutungskonstitution und der Begriff des Rassismus, 27–29.
 
76
Für den kanadischen Kontext, Razack (1999): Making Canada White.
 
77
Dazu der Fall EKMR, Mitteilung v. 14.12.1973, Nr. 4403/70 – Ostafrikanische Asiaten/Vereinigtes Königreich = EuGRZ (1994), 386; diese Mitteilung wird in Teil II Abschn. 11.​4.​3.​2.​1.​1 ausführlich diskutiert.
 
78
Als Beispiel führen sie staatliche Normen und Praktiken wie das Ausländergesetz, das Asyl- und Asylverfahrensgesetz (Zuwanderungsbegrenzungsgesetz), die Residenzpflicht für Asylbewerber/innen, die Unterbringung von Asylbewerbern/innen in Sammellagern, die mangelnde Gesundheitsversorgung, das Arbeitsverbot, die Abschiebung, das Prinzip der Sachleistung im Asylbewerberleistungsgesetz, das Verhalten von Ämtern und Behörden, Polizei, Gerichten und die Rolle des Grenzschutzes an. Auch die Benachteiligungen durch die Institutionen Schule, Kirche und die private Wirtschaft gelten für Jäger und Jäger als Beispiele von institutionellem Rassismus; Jäger/Jäger (2002): Das Dispositiv des institutionellen Rassismus, 220.
 
79
Jäger/Jäger (2002): Das Dispositiv des Institutionellen Rassismus, 218.
 
80
Ebd., 219.
 
81
Grundlegend Hall (1989): Die Konstruktion von „Rasse“ in den Medien; außerdem Jäger/Link (Hgg.) (1993): Die vierte Gewalt, Rassismus in den Medien; Ruhrmann/Demren (2000): Wie Medien über Migranten berichten; Poenicke (2001): Afrika in deutschen Medien und Schulbüchern; Birungi (2007): Rassismus in Medien; zu einer diskurslinguistischen Analyse ethnozentristischer und kulturrassistischer Konstruktionen von „terroristischen Muslimen“ in deutschen Qualitätszeitungen siehe Ködel (2009): Täter aus dem Milieu der Einwanderer; zu antisemitischen medialen Konstruktionen siehe EGMR, Entsch. v. 20.02.2007, Nr. 35222/04 – Pavel Ivanov/Russland; in Teil II Abschn. 11.​5.​3.​5.
 
82
Jäger/Jäger (2002): Das Dispositiv des Institutionellen Rassismus, 218.
 
83
Eingehend zum institutionellem Rassismus aus rechtlicher Perspektive, siehe Liebscher (2017): Der NSU-Komplex vor Gericht.
 
84
Zum institutionellem Rassismus im Sozialamt, siehe Wagner (2017): Öffentliche Institutionen als weiße Räume?
 
85
Zum antimuslimischen Rassismus, Teil I Abschn. 5.​2.
 
86
Wolfrum/Röben (2006): Gutachten zur Vereinbarkeit des Gesprächsleitfadens für die Einbürgerungsbehörden des Landes Baden-Württemberg mit Völkerrecht, 16.
 
87
Das OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.10.2012 – 7 A 10 532/12.OVG, juris, stellte im Berufungsverfahren die Verfassungswidrigkeit von verdachtsunabhängigen Kontrollen aufgrund der Hautfarbe fest und revidierte VG Koblenz, Urt. v. 28.02.2012, Az. 5 K 1026/11.KO, das die Kontrolle aufgrund der Hautfarbe nicht beanstandete; Hier die neue Rechtsprechung zu Racial Profiling, vgl. Tischbirek/Wihl, Verfassungswidrigkeit des „Racial Profiling“. Zugleich ein Beitrag zur Systematik des Art. 3 GG (2013), 219; Wagner, Allegorie des „racial profiling“ – Die Hautfarbe als polizeiliches Kontrollkriterium (2013), 113; Cremer, „Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz. Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei, DIMR (2013); OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 A 11108/14.OVG); OVG Münster, Urt. v. 07.08.2018, Az. 5 A 294/16; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2018 – 1 S 1469/17; zu racial profiling siehe Teil II Kap. 11.
 
88
Goldberg, Call and Response (2010), 99–106.
 
89
Dazu Herrnkind, Personenkontrollen und Schleierfahndung (2000), 188; ders. (2003): Schleierfahndung.
 
90
Ähnlich Proske, Ethnische Diskriminierung durch die Polizei (1998), 162, der die Deutung der Diskriminierungen durch Polizisten als Einzelfälle, Stressreaktionen oder Überlastungshandlungen oder als adäquate Reaktionsformen auf die sogenannte Ausländerkriminalität bemängelt.
 
91
Vgl. EGMR, Urt. v. 15.03.2012, Nr. 4149/04 – Aksu/Türkei; dazu Teil II Abschn. 11.​4.​3.​4.​3.
 
Metadaten
Titel
Rassismus differenziert
verfasst von
Cengiz Barskanmaz
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59746-0_4