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26.07.2017 | Rechnungswesen | Schwerpunkt | Online-Artikel

Country-by-Country Reporting fordert multinationale Unternehmen

verfasst von: Sylvia Meier

3 Min. Lesedauer

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Multinationale Unternehmen sind zur Übermittlung länderbezogener Berichte an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet. Dabei müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl 2016 I S. 3000) wurde der § 138a Abgabenordnung (AO) neu eingeführt. Damit werden multinational tätige Unternehmensgruppen verpflichtet, länderbezogene Berichte zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Erstmals ist die Regelung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell in einem Schreiben darüber informiert, wie die Übermittlung zu erfolgen hat.

Empfehlung der Redaktion

2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Verrechnungspreisdokumentation in Deutschland

In diesem Kapitel soll beschrieben werden, wie die Dokumentation der Verrechnungspreise in Deutschland aufgebaut sein sollte. Hierbei wird insbesondere auf Inhalt und Umfang der Dokumentationspflichten abgestellt.

 

In § 138a Absatz 1 AO wird geregelt, wer hierzu überhaupt verpflichtet ist. So sind inländische Unternehmen betroffen, die einen Konzernabschluss aufstellen und 

  • bei denen der Abschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und 
  • die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen haben.

Der länderbezogene Bericht wird auch Country-by-Country Report (CbCR) genannt. Die OECD hatte verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht, um mehr Transparenz im Kampf gegen unerwünschte internationale Steuerplanungen zu schaffen. Das Country-by-Country-Reporting ist Bestandteil dieses Maßnahmenplans. Springer-Autor Jonas Berger erläutert in seinem Buchkapitel "Problemstellungen durch die Einführung der dreistufigen Dokumentation" (Seite 12): "Der neu eingeführte Country-by-Country Report enthält Informationen zu allen Staaten, in denen der Konzern durch Tochterunternehmen oder Betriebsstätten tätig ist." Berger betont, dass diese Informationen unter anderem Angaben über die globale Verteilung der Einkünfte und der gezahlten Steuern enthalten sollen. Außerdem müssen bestimmte Indikatoren für die Orte vorhanden sein, in denen die Wirtschaftstätigkeit innerhalb des multinationalen Konzerns stattfindet.

Was ein CbCR enthalten soll 

§ 138a Absatz 2 AO definiert, welche Informationen in einem CbCR verpflichtend sind. So muss unter anderem eine Übersicht enthalten sein, die nach Steuerhoheitsgebieten gegliedert ist und zeigt, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist. Auszuweisen sind folgende Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss:

  • die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen,
  • die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen,
  • die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen,
  • die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,
  • die im betreffenden Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,
  • das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
  • das Eigenkapital,
  • der einbehaltene Gewinn,
  • die Zahl der Beschäftigten und
  • die materiellen Vermögenswerte.

Zudem muss eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten erstellt werden. Zusätzlich sollen Informationen beigefügt sein, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht und Auflistung erforderlich sind.

Übermittlung nach vorgeschriebenem XML-Format

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt das Bundesfinanzministerium anhand von Mustertabellen in der Anlage zum Schreiben vom 11. Juli 2017. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass die Übermittlung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datenformat (XML-Format) erstellt ist. Die Beispieltabellen entsprechen nicht diesem geforderten Format. Zu den technischen Details gibt ein User Guide der OECD Auskunft.  

Tipp
Hilfreiche Informationen, Hintergründe und ein Erklärvideo finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.

Die Erstellung dieser länderbezogenen Berichte stellt Konzerne derzeit vor große Herausforderungen. Die Compliance muss darauf achten, dass die Vorgaben rund um das Thema Verrechnungspreisdokumentation korrekt umgesetzt werden und Doppelbesteuerungen vermieden werden. Doch auch die Übermittlung an das BZSt muss korrekt erfolgen.

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