Skip to main content

2016 | Buch

Recht für Ingenieure

Zivilrecht, Öffentliches Recht, Europarecht, Strafrecht, Umweltrecht

verfasst von: Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Das Lehrbuch beschreibt die zentralen Rechtsgebiete Zivilrecht, Öffentliches Recht, Europarecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Umweltrecht sowie Strafrecht allgemeinverständlich und kompakt. Dadurch erhält der Leser einen Überblick über relevante Rechtsgebiete bei der Ingenieurstätigkeit und wird in die Lage versetzt, rechtliche Herausforderungen zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzudecken. Der Studierende kann sich auf Prüfungen und Klausuren mit rechtlichem Bezug optimal vorbereiten. Ein besonderer Schwerpunkt dieses Buches liegt im Vertragsrecht mit seinen für die tägliche Praxis relevanten Fragen. Im öffentlichen Recht steht der Umgang mit Behörden im Vordergrund, im Europarecht werden vor allem die Möglichkeiten grenzüberschreitender Unternehmensaktivitäten aufgezeigt. Das Strafrecht behandelt insbesondere Umweltdelikte. Die Energiewende und Industrie 4.0 wurden eigens berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Recht im Allgemeinen
Zusammenfassung
Der Ingenieur ist, auch wenn es ihm in der Schärfe nicht immer bewusst sein mag, umgeben von rechtlichen Regelungen. Dies gilt nicht nur für seinen Arbeitsvertrag, mit dem er etwa in einem Ingenieurbüro angestellt ist, und für die Verträge, die er zur Ausübung seiner Berufstätigkeiten schließt, angefangen beim Kauf von Zeichenbrett und Büromaterial, über den Erwerb eines Computers, das Leasing eines PKW bis hin zum Bezug von Strom und Wasser. Auch alle Pläne, Konstruktionen, Maschinen, Schaltungen, Verfahren und Prozesse sind geleitet von rechtlichen Normen. Und wenn er im Zuge seiner Berufsausübung Schäden bei Dritten verursacht, so verpflichtet ihn das Recht ggf. dazu, Schadenersatz zu leisten.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
2. Falltechnik am Beispiel des Zivilrechts
Zusammenfassung
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist Teil des Zivil- bzw. Privatrechts. Im Gegensatz zum Öffentlichen Recht wird hier der Staat nicht als Träger hoheitlicher Gewalt tätig, wie zum Beispiel im Strafrecht oder Polizeirecht, wo der Staat gegenüber der Privatperson berechtigt ist, Anordnungen zu treffen, sondern die einzelnen Rechtssubjekte sind hier grundsätzlich gleichberechtigt. Die gesetzlichen Regeln sind vor allem im BGB zu finden. Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist darüber hinaus in Spezialgesetzen niedergelegt. Daneben gibt es vor allem in neuerer Zeit zahlreiche Spezialregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz usw.). Für Architekten und Ingenieure spielen das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und die auf seiner Grundlage erlassene HOAI eine wichtige Rolle.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
3. BGB Allgemeiner Teil
Zusammenfassung
Das bürgerliche Recht gilt für jedermann, während z. B. das Handelsrecht im HGB ein Sonderrecht für Kaufleute darstellt. Das BGB wurde bereits im Deutschen Reich 1896 verabschiedet und gilt seit dem 1. Januar 1900. Es wurde seitdem vielfach modifiziert, ohne dass jedoch seine Grundstruktur verändert wurde. Es bildet damit weiterhin die Grundlage einer liberalen Wirtschaftsordnung. Eine wesentliche Änderung erfolgte zum 01.01.2002 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138), mit dem das Schuldrecht z. T. jahrelang gewachsene Grundstrukturen geändert hat; deshalb sei Vorsicht geboten bei der Lektüre älterer Lehrbücher zum Schuldrecht, denn sie könnten in Teilen veraltet sein.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
4. Schuldrecht
Zusammenfassung
Im Schuldrecht werden Schuldverhältnisse zwischen mindestens zwei Personen behandelt. Ein Schuldverhältnis entsteht dann, wenn eine Person (= Gläubiger) von einer anderen (= Schuldner) gemäß § 241 BGB eine Leistung fordern kann. Es kann sich aus dem Gesetz (z. B. unerlaubte Handlung nach § 823 BGB) oder aus einem Vertrag ergeben (§ 311 Abs. 1 BGB); das Gesetz kennt sogar vorvertragliche Schuldverhältnisse, § 311 Abs. 2. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich das Recht (Anspruch bzw. Forderung), die Leistung zu verlangen. Diese Leistungspflicht des Schuldners ist folglich seine Schuld (= Verbindlichkeit). Die schuldrechtlichen Regelungen des BGB gelten damit grundsätzlich auch für andere Gesetze, kraft deren Schuldverhältnisse entstehen können (HGB, ProdukthaftungsG).
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
5. Sachenrecht
Zusammenfassung
Im Gegensatz zum Schuldrecht behandelt das Sachenrecht absolute Rechte. Das sind solche Rechte, die einer Person gegen jedermann zustehen. Das Sachenrecht unterscheidet zwischen beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht) und unbeweglichen Sachen (Immobiliarsachenrecht). Weiterhin ist zwischen dem Besitz als der unmittelbaren Sachherrschaft über die Sache gemäß §§ 854 ff. BGB und dem Eigentum als der rechtlichen Befugnis, mit der Sache gemäß § 903 BGB nach eigenem Willen verfahren zu können, zu unterscheiden. Neben dem Eigentum werden im Sachenrecht noch weitere Rechte (Pfandrechte, Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten und vieles mehr) geregelt. Innerhalb dieses Werkes wird auf eine Einzeldarstellung der sachenrechtlichen Regelungen verzichtet.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
6. Handelsrecht
Zusammenfassung
Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt und bildet ein besonderes Privatrecht für Kaufleute. Es geht dem BGB als spezielleres Recht vor. Das bedeutet, dass teilweise Materien abweichend vom BGB geregelt sind (z. B. muss ein Kaufmann gemäß § 377 HGB grundsätzlich die gekaufte Sache untersuchen und die Fehlerhaftigkeit rügen, bevor er Gewährleistungsrechte geltend machen kann). Enthält das HGB aber keine eigenen Regelungen, so findet das BGB auch hier Anwendung.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
7. Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung
Mit Gesellschaftsrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das die in verschiedenen Gesetzen (BGB, HGB, GmbHG, AktG, GenG, UmwG usw.) bestehenden Regelungen für die unterschiedlichen Gesellschaftsformen (von der BGB-Gesellschaft bis zur Aktiengesellschaft) erfasst. Innerhalb dieses Kapitels soll ein Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen und ihre Bedeutung gegeben werden, wobei nur einige für die Praxis relevantere näher dargestellt werden. Die GmbH ist am beliebtesten.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
8. Europarecht
Zusammenfassung
Das Europarecht im engeren Sinne wird durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (EAGV) konstituiert. Das europäische Unionsrecht lässt sich unterteilen in das primäre und das sekundäre Unionsrecht. Das Primärrecht hat große praktische Bedeutung vor allem im Bereich der Grundfreiheiten und der Wettbewerbsregeln. Das betrifft sowohl Industrie 4.0 als auch die Energiewende. Das Urteil des EuG vom 10.5.2016, das die deutsche Ökostromförderung als Beihilfe einstufte, ist bereits berücksichtigt.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
9. Staatsrecht
Zusammenfassung
Das Staatsrecht hat praktische Bedeutung vor allem durch die Grundrechte. Es gibt ein festes Prﺰfungsschema für Eingriffe. Besonders bedeutsam sind die Berufs- und die Eigentumsfreiheit. Der Umweltschutz wird durch grundrechtliche Schutzpflichten in einem Mindeststandard gewährleistet. Immer wieder wird auch das Staatsorganisationsrecht bedeutsam.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
10. Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Das Verwaltungsrecht ist ein Bestandteil des öffentlichen Rechts. Es ist die Summe der (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtssätze, die speziell auf die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bezogen sind. Es handelt sich demnach um das Sonderrecht der öffentlichen Verwaltung.
Das Verwaltungsrecht regelt die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation sowie die Rechtsbeziehungen der Bürger zur Verwaltung. Die Grundzüge sind dabei sehr bestandsfest. Es gibt sogar den Satz: „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht.“ Allerdings passt sich auch das Verwaltungsrecht neuen Anforderungen an (Verwaltungsmodernisierung). Die gravierendsten Änderungen gibt es aber in den einzelnen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, so vor allem im Umweltrecht.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
11. Umweltrecht
Zusammenfassung
Ein Gebiet von hoher Relevanz für zahlreiche Unternehmen ist das Umweltrecht. Nach Darstellung der EU-Grundlagen - auch in Abgrenzung zur Energiepolitik - werden die wichtigsten Gebiete präsentiert: UVP, Immissionsschutzrecht, Emissionshandel, Gewässerschutzrecht,Bodenschutzrecht sowie das Kreislaufwirtschaftsrecht.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
12. Strafrecht
Zusammenfassung
Das Strafrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der die Normen beinhaltet, die die Bestrafung von natürlichen Personen regeln, die sich in besonderer Weise sozialwidrig verhalten haben. Hauptquelle des Strafrechts ist das am 15.5.1871 erstmals in Kraft getretene und danach vielfach reformierte Strafgesetzbuch (StGB). Sein Allgemeiner Teil (§§ 1–79b StGB) legt die strafrechtlichen Grundsätze (Übersicht 12.1) fest und dient damit als Grundlage für alle anderen strafrechtlichen Bestimmungen. Dabei teilt es die verschiedenen Deliktstypen (Übersicht 12.2) ein, bildet die Grundstruktur strafrechtlicher Tatbestände (Übersicht 12.3) aus und normiert die Möglichkeiten der strafrechtlichen Haftung (Übersicht 12.4) einer Person.
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
13. Umweltstrafrecht
Zusammenfassung
Zunächst werden die einzelnen Normen innerhalb des Umweltstrafrechts im Überblick dargestellt (Übersicht 13.1). Grundsätzlich gelten auch für das im 29. Teil des Strafgesetzbuchs normierte Umweltstrafrecht die soeben erörterten allgemeinen strafrechtlichen Voraussetzungen.
Das Umweltstrafrecht ist eher als andere strafrechtliche Normen von verwaltungsrechtlichen Vorgaben abhängig. Vielfach ergibt sich die Strafbarkeit einer Person gerade dadurch, dass er gegen verwaltungsrechtliche Regelungen verstößt oder eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis nicht besteht. Diese Verwaltungsakzessorietät wird deshalb in diesem Kapitel genauer dargestellt (Übersicht 13.2).
Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg
Backmatter
Metadaten
Titel
Recht für Ingenieure
verfasst von
Walter Frenz
Hans-Jürgen Müggenborg
Copyright-Jahr
2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-50476-5
Print ISBN
978-3-662-50475-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-50476-5

    Marktübersichten

    Die im Laufe eines Jahres in der „adhäsion“ veröffentlichten Marktübersichten helfen Anwendern verschiedenster Branchen, sich einen gezielten Überblick über Lieferantenangebote zu verschaffen.