Der 9. Januar war ein wichtiger Tag im Leben Adam Smiths. An diesem Tag im Jahr 1751 wurde er zum Professor für Logik an der Universität Glasgow gewählt, und so nahm seine Karriere in der Lehre Fahrt auf. Während er eigentlich Logik unterrichten sollte und seine Vorlesungen auch so tituliert waren, dozierte er wohl mehr darüber, was er gerade am interessantesten fand, und lieferte so ein Anschauungsbeispiel individueller Rationalität. John Millar, einer seiner Studenten, notierte dazu respektvoll: „Mr. Smith … hielt es für angebracht, großzügig von dem Lehrplan seiner Vorgänger abzuweichen und die Aufmerksamkeit seiner Studenten auf interessantere und nützlichere Inhalte als Logik und Metaphysik … zu lenken.“ (Smith 1762, S. 1). Stattdessen unterrichtete er Moralphilosophie und Jura. Diese Vorlesungen beeindruckten Millar, der sich im Alter von 11 Jahren an der Universität Glasgow eingeschrieben hatte und mit 16 erstmals Smiths Ausführungen lauschte, so sehr, dass er bald Smiths Anhänger und später Professor für Zivilrecht an eben jener Universität wurde.
Anzeige
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugang zu Ihrer Lizenz zu erhalten.
Besley/Persson (2009, S. 1239) modellieren diesen Zusammenhang und merken dazu an: „Die historische Erfahrung der heute reichen Länder zeigt, dass die Schaffung einer staatlichen Macht zur Erhebung von Steuern und Durchsetzung von Verträgen einer der Schlüssel zu erfolgreicher wirtschaftlicher Entwicklung ist.“ Acemoglu/Wolitzky (2015) unterschieden zwischen Rechtsdurchsetzung aus der Gemeinschaft selbst heraus, die oftmals allein über Furcht vor Ausgrenzung funktioniert, und Durchsetzung durch eine speziell dafür geschaffene Macht. Ich würde allerdings argumentieren, dass solche Mächte ihre Macht aus den Überzeugungen und Handlungen der Gemeinschaften beziehen, die sie disziplinieren sollen.
Neuere Arbeiten, die ähnliche Ideen entwickeln, sind z. B. Villanger (2005), Hatlebakk (2011), Acemoglu/Wolitzky (2020), Oleinik (2015), Ledyaev (2016), Joshi/Mahmud (2016) und Han (2016).
In Basu (1986) habe ich argumentiert, dass dem so war, konnte aber nicht formal zeigen, dass Havels Argumentation ein Nash-Gleichgewicht oder ein teilspielperfektes Gleichgewicht darstellt.
Streng genommen gehe ich davon aus, dass die Bevölkerungsanzahl abzählbar unendlich ist – ähnlich dem, was ich auch in einem anderen Zusammenhang in Basu (1994a) angenommen habe und was auch Voorneveld (2010) annimmt. Voorneveld bespricht zudem ausführlich die Angemessenheit einer solchen Annahme (siehe auch Rubinstein 1991, S. 918). Hier mache ich diese Annahme nur, um in einem relativ simplen Szenario Teilspielperfektion zu erreichen. Eine ähnliche Argumentation lässt sich auch mit einer finiten Anzahl von Individuen aufbauen, aber die Spiele werden dann meist komplexer (siehe Basu 2000).
Im Zuge seiner Analyse der Effizienz des Rechts merkt Carothers (2003, S. 8) an, es handle sich dabei um ein System, das „in den Köpfen der Mitglieder einer Gesellschaft angesiedelt ist“. Das gerade aufgestellte Modell formalisiert, in welchem Sinne das der Fall sein kann. Das Ergebnis kann als eine alternative Form von Korruption betrachtet werden. Korruption setzt normalerweise eine Fassade guten Verhaltens voraus. Moene/Søreide (2015, S. 47) bemerken hierzu: „In ihrer reinsten Form dienen Fassaden der persönlichen Bereicherung von Regierungsmitgliedern.“ Während das oft zutrifft, zeigt unser Modell, dass Bereicherung auch ganz unverhohlen vonstattengehen kann, wenn die Erwartungen der Menschen entsprechend ausgerichtet sind.
Ein wichtiger Aspekt der Redefreiheit ist auch das Recht, sich nicht zu äußern. Darauf haben sich interessanterweise die amerikanischen Zigarettenhersteller zu berufen versucht, weil sie nicht gezwungen werden wollten, die Gesundheitsrisiken des Tabakkonsums offenzulegen. Sie argumentierten, sich äußern zu müssen widerspräche der amerikanischen Verfassung (Jolls 2013).
Über den gleichen Mechanismus können große Unternehmen und organisierte Gesellschaftsgruppen die Redefreiheit missbrauchen, um Informationen und Meinungen bewusst zu verzerren. Wie wir wissen, genügt es nicht, die Medien vor Zensur zu schützen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit fair, ausgewogen und umfassend informiert wird. Wenn sich große Teile der Medienlandschaft in der Hand einiger weniger Magnaten und Konzerne befinden, nützt die Garantie der Pressefreiheit wenig (Lebovic 2016).
Die USA mit dem ersten Zusatzartikel zur Verfassung (First Amendment) werden oft als eines der Länder genannt, in denen die Redefreiheit rechtlich am tiefsten verankert ist. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen. Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war der Fall Chaplinsky v. New Hampshire aus dem Jahr 1942, aus dem die fighting words doctrine als Einschränkung des ersten Zusatzartikels hervorging: die Möglichkeit des Verbots von Äußerungen, die darauf abzielen, Hass oder Gewalt zu schüren. Es folgten weitere Einschränkungen, so wie das Recht des Staates, Äußerungen zu verbieten, die „verbalen Angriffen gleichkommen und dem Empfänger seelischen Schmerz zufügen“ (Gard 1980, S. 524). Das Problem ist natürlich: Sobald man Ausnahmen der Redefreiheit zulässt, besteht die Gefahr ihres Missbrauchs – üblicherweise durch den Staat, der die Interessen seiner Beamten und seiner politischen Führung zu schützen sucht, indem abweichende Meinungen unterdrückt werden. Keinerlei Ausnahmen zuzulassen, ist aber auch keine Option. Das zeigt, dass die Effektivität und die Gerechtigkeit des Rechts von seiner Interpretation durch die Gesellschaft abhängen. Da Gesetze niemals vollkommen eindeutig sind, kann eine faire und rechtstreue Gesellschaft nicht ohne den Gerechtigkeitssinn und Anstand der Bürgerinnen und Bürger entstehen.
Der schon mehrfach zitierte Artikel von Mailath/Morris/Postlewaite (2017) nennt zahlreiche Beispiele von Gesetzen, auch in reichen Industrienationen, die lediglich Staub ansetzen, ohne irgendeine Verhaltenswirkung zu entfalten.
Genau diese Lösung bekämen wir auch, wenn wir die vorliegende Konstellation als Nash-Verhandlungsproblem formulierten und lösten. Der Leser kann sich also darauf verlassen, dass die Lösung allen Axiomen der Nash-Verhandlungslösung (Nash 1950a) genügt.
Dort heißt es: „Wer Beihilfe zu einer Straftat [im Zusammenhang mit Bestechung] leistet, … wird mit einer Geldstrafe sowie mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren belegt.“
In einer späteren Untersuchung, die Treismans (2000) umfangreichen Ländervergleich zu Korruption als Kontext nutzt, erklärt Gambetta (2017) die hohe Korruptionsrate in Italien mit der gleichen Idee, nämlich einer Art Ehrenkodex unter den Beteiligten. Wie der Autor bemerkt, hindert grassierende Korruption viele Länder daran, einen hohen sozioökonomischen Entwicklungsstand zu erreichen. Italien scheint insofern eine Ausnahme zu sein.
In Basu/Dixit (2016) versuchen wir zu zeigen, wie einige Regulierungsaufgaben vom Staat auf private Unternehmen übertragen werden können. Dixit (2014) hat darüber hinaus skizziert, wie sich Privatunternehmen ohne staatliche Intervention zur gemeinsamen Korruptionsbekämpfung zusammentun könnten. Solcherlei Flexibilisierung der Grenzen zwischen privaten und staatlichen Akteuren und Aufgaben ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Auch die Geschichte lehrt uns viel, denn zahlreiche Länder sind vom einen Gleichgewicht zum anderen übergegangen. Sundell (2014) und Rothstein (2011) liefern interessante Einblicke in die Wandlung Schwedens von einer patrimonialen und korrupten öffentlichen Verwaltung im 19. Jahrhundert zu einem der Länder mit der weltweit geringsten Korruptionsrate. Damals hatten die Verwaltungsangestellten neben ihren offiziellen Pflichten, denen sie nur unregelmäßig nachkamen, üblicherweise mehrere andere Jobs, und sie verlangten regelmäßig informelle Zahlungen für ihre Dienste. Es ist unklar, ob die Wandlung zum heutigen, nahezu korruptionsfreien Schweden plötzlich oder eher durch graduelle Reformen passierte, aber in jedem Fall war das Ergebnis spektakulär. Der Übergang von einem Extrem zum anderen (von einem Gleichgewicht zum anderen) ist also möglich. Diese Möglichkeit gibt korruptionsverseuchten Ländern Hoffnung, bedarf aber noch weiterer Forschung.
Siehe dazu den Bericht der World Bank (2017), der ausführlich die Rolle des Rechts und der Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf diese Herausforderungen bespricht. Pistor/Haldar/Amirapu (2010) untersuchen empirisch die Verbindung zwischen Rechtstaatlichkeit, Normen und gesellschaftlichen Erfolgsindikatoren.