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Erschienen in: Bankmagazin 7-8/2016

01.07.2016 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 7-8/2016

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Auszug

Die geschäftsführende Gesellschafterin eines Versicherungsmaklers trat am 30. März 2010 im Wege der Fernkommunikation den Verpflichtungen ihres Unternehmens aus einem Vertrag mit einem anderen Versicherungsmakler bei. An oder über diesen hatte das Unternehmen der Gesellschafterin Versicherungs- und Bausparverträge gegen Courtage zu vermitteln. Die Gesellschafterin widerrief später den Schuldbeitritt mit der Begründung, sie sei unzutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Der Bundesgerichtshof sprach ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem damaligen § 312d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab (Urteil vom 12. November 2015, Az. I ZR 168/14). Fernabsatz kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, die Parteien einander aber bei der Vertragsanbahnung persönlich begegnet sind. Sofern feststeht, dass der Vertragsschluss sich durch Fernkommunikation vollzog, muss der Unternehmer beweisen, dass er zuvor mit dem Verbraucher zu einem persönlichen Gespräch zusammentraf. Als widerruflicher Fernabsatzvertrag ist der Schuldbeitritt eines Verbrauchers nur einzustufen, wenn der Unternehmer eine vertragscharakteristische Leistung erbringen muss. Hier schuldete nicht der andere Versicherungsmakler, sondern das Unternehmen der geschäftsführenden Gesellschafterin eine den Vertrag kennzeichnende Leistung, nämlich die Vermittlung von Versicherungen. Der Schuldbeitritt umfasst nicht automatisch auch Ansprüche gegen den Primärschuldner, hier die Widerrufende, auf Zinsen und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. Dafür haftet der Beitretende nur, wenn der Unternehmer es mit ihm vereinbarte. …

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.07.2016
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 7-8/2016
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-016-0074-5

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