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Erschienen in: Bankmagazin 4/2017

01.04.2017 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 4/2017

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Auszug

Ein Bankkunde, der den Erwerb von Mietshäusern mit Darlehen finanziert hatte, löste im Jahr 2003 einen der Kredite mit einer Darlehenssumme von 1,3 Millionen Euro ab, im Jahr 2010 einen weiteren über 1,575 Millionen Euro. Beide Verträge waren mit „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben und enthielten eine Widerrufsbelehrung. Im Jahr 2013 widerrief der Kunde die Verträge. Er ist der Meinung, nicht zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, so dass die Widerrufsfrist nicht begonnen habe. Beim Oberlandesgericht Dresden konnte er sich nicht durchsetzen (Urteil vom 10. Juni 2015, Az. 5 U 1847/14). Dem Kunden stand kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, da er die Darlehen nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer aufgenommen hatte. Für die Frage, ob es sich um Verbraucherdarlehen oder um gewerbliche Kredite handelt, ist die von der Bank aus Unkenntnis falsch gewählte Bezeichnung als Verbraucherdarlehensvertrag ohne Bedeutung. Auch die Größe der Immobilien spielt keine Rolle. Es kommt allein auf den Umfang, die Schwierigkeit und die Zahl der mit der Verwaltung verbundenen Vorgänge an. Die Vermietung an wenige Personen bleibt daher, auch wenn die Immobilie ausgedehnt oder sehr wertvoll ist, grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht das Erfordernis einer großen Zahl gleichartiger Geschäfte für einen professionellen Finanzierungszweck.

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.04.2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 4/2017
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-017-0021-0

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