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Erschienen in:

01.11.2017 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 11/2017

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Auszug

Im Preisverzeichnis einer Sparkasse steht: „Jede SMS-TAN kostet 0,10 Euro, unabhängig vom Kontomodell.“ Diese Klausel ist ungültig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2017, Az. XI ZR 260/15). Der Kunde müsste sonst auch für eine Transaktionsnummer (TAN) zahlen, die er nicht zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt hat, weil zum Beispiel die Geltungsdauer überschritten war oder technische Störungen auftraten. Nach § 675f Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister aber nur für die tatsächliche Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Zu diesen Diensten gehört gemäß § 675c Abs. 3 BGB auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten. Persönliche Identifikationsnummer (PIN) und TAN sind selber keine solchen Instrumente, sondern personalisierte Sicherheitsmerkmale, die dem vereinbarten Zahlungsauthentifizierungsinstrument, nämlich dem Onlinebanking mittels PIN und TAN, zugeordnet werden. Im Rahmen der Ausgabe des Instruments „Onlinebanking“ kann für die Übersendung einer TAN per SMS ein Entgelt nur verlangt werden, wenn die TAN auch wirklich einen Zahlungsauftrag auslöst. Andernfalls ist die Ausgabe der TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung der Bank und darf deshalb auch nichts kosten.

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.11.2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 11/2017
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-017-0132-7

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