In einer Entscheidung vom 28. Juli 2020 (Az. XI ZR 288/19) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass eine Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verliert, wenn im Verbraucherdarlehensvertrag die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft dargestellt wird. Das Anlaufen der Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag bleibe hiervon jedoch unberührt, so der BGH. …
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