In einer Vorlageentscheidung vom 18. Juni 2020 (Az. C-639/18) hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Landgerichts Kiel mit einem Darlehensvertrag mit Festzinsvereinbarung, der mit Mitteln der Fernkommunikation zustande kam, zu befassen. Fraglich war, ob die Vereinbarung eines neuen Festzinses in einem Darlehensvertrag dann auch unter die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) fällt und deshalb eine Widerrufsinformation erteilt werden muss.
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