Für Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsbefugnis, auch bekannt als Oder-Konten, sehen die Bedingungen vor, dass sich bei Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis das Konto in ein Und-Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis wandelt. Das soll verhindern, dass der Einzelne als Gesamtgläubiger gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulasten der Mitinhaber Verfügungen trifft. …
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