01.05.2022 | Recht + Steuern
Recht + Steuern
Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 5/2022
Einloggen, um Zugang zu erhaltenAuszug
Infolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20), mit der der BGH Klauseln zur Zustimmungsfiktion bei Preisänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als AGB-widrig ansah, muss der Kunde Änderungen der Bestimmungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses ausdrücklich zustimmen. Mit der Frage, was passiert, wenn der Kunde der Änderung nicht zustimmt oder Gebühren, die das Geldhaus in der Vergangenheit rechtsgrundlos beanspruchte, von diesem zurückfordert, befasste sich das Landgericht (LG) Stuttgart im Urteil vom 15. Februar 2022 (Az. 34 O 98/21 KfH). Eine Genossenschaftsbank hatte unter Hinweis auf das BGH-Urteil ihre Kunden um rückwirkende Genehmigung von Kontoführungsgebühren gebeten. Gleichzeitig wurde, für den Fall ausbleibender Zustimmung, angedroht, die Bankverbindung ordentlich zu kündigen. Dieses Vorgehen mahnte ein Verbraucherschutzverband ab und verklagte das Institut auf Unterlassung.
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