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Erschienen in:

01.09.2022 | Recht + Steuern

Recht + Steuern

verfasst von: Christof Blauß, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 9/2022

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Auszug

In der Entscheidung vom 25. Januar 2022 (Az. XI ZR 559/20) musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Bank bei einem widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, mit dem im Verbundgeschäft ein Fahrzeug finanziert wurde, die Rückzahlung des Darlehens und der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verweigern kann, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat. Im entschiedenen Fall stand dem Verbraucher wegen der nicht ordnungsgemäß erteilten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein Widerrufsrecht noch zu. Dennoch stellte der BGH fest, dass jedenfalls derzeit der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung von Zins und Tilgung gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begründet sei, weil dieser die finanzierte Ware zurückgeben oder zumindest absenden müsse, um die Rückgewähransprüche durchsetzen zu können. Diese Regelung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gelte auch im Verbundgeschäft, so der BGH. Deshalb genüge es zur Erfüllung der Bringschuld des Verbrauchers nicht, wenn er nur angeboten hat, das Fahrzeug zurückzugeben. Der BGH betont ausdrücklich, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Bank nicht nur die Zahlungen des Verbrauchers vor dem Widerruf, sondern auch Zins- und Tilgungszahlungen des Verbrauchers nach dem erklärten Widerruf betrifft. cb

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Christof Blauß
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.09.2022
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 9/2022
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-022-1501-4

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