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Erschienen in:

01.11.2022 | Recht + Steuern

Recht + Steuern

verfasst von: Christof Blauß, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 11/2022

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Auszug

Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) machen zahlreiche Kunden Rückforderungen wegen rechtsgrundlos bezahlter Gebühren nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihre Bank geltend. Unklar ist bislang die Frage, wann ein solcher Anspruch verjährt. In der Entscheidung zur Rückforderung von unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen stellte der BGH in seinem Urteil vom 28. Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13) auf die kenntnisabhängige Verjährung des § 199 BGB ab. Für die Rückforderung von Kontoführungsgebühren entschied das Amtsgericht (AG) Neuss jetzt, dass die Verjährung der Ansprüche des Kunden nach den §§ 195/199 BGB drei Jahre betrage, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt habe. Dies sei auch vor der BGH-Entscheidung vom 27. April 2021 jeweils der Zeitpunkt der Gebührenabrechnung durch die Bank gewesen. Unerheblich ist, ob der Kläger hieraus die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen habe. Rechtsunkenntnis schiebe nämlich den Verjährungsbeginn nur dann hinaus, wenn die Rechtslage zuvor unsicher gewesen sei. Umgekehrt könne die Bank gegen den Rückforderungsanspruch wegen einer unwirksamen Gebührenvereinbarung aber auch keinen Gebührenanspruch auf die "bankübliche Vergütung" (§ 632 BGB) aufrechnen, da es die übliche Vergütung für Kontoführungsgebühren nicht gibt, so das AG. cb

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Christof Blauß
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.11.2022
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 11/2022
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-022-1543-7

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