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Erschienen in:

01.01.2023 | Recht + Steuern

Recht + Steuern

verfasst von: Christof Blauß, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 1/2023

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Auszug

Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2022 (Az. XI ZR 75/21) ging es um die Frage, ob Zahlungen an einen Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar sind, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, ihm aber ein Sanierungsgutachten vorlag, aus dem sich die Sanierungsfähigkeit ergab. Der BGH verneinte eine Anfechtung der Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO. Zwar liege in der Zahlung eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne § 129 Abs. 1 InsO objektiv vor, da das Aktivvermögen des Schuldners verringert werde. Soweit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch alle Gläubiger befriedigt werden konnten, sei der Anfechtungsgegner nicht vorsätzlich bevorteilt. Deckungshandlungen, die der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit vornehme, sind nur ausnahmsweise bei Hinzutreten weiterer Umstände anfechtbar. Dies sei der Fall, wenn ihm die eintretende Zahlungsunfähigkeit bekannt ist oder er einen untauglichen Sanierungsversuch unternehme. Weiter müssten dem Anfechtungsgegner zumindest Indizien des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch den Schuldner bekannt sein. Die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO führe aber dazu, dass der befriedigte Gläubiger beweisen müsse, Geld aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzepts erhalten zu haben. Wer etwa mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Krise abgeschlossen hat, kann eine Anfechtung durch die Berufung auf ein schlüssiges Sanierungskonzept abwehren. cb

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Christof Blauß
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.01.2023
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 1/2023
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-022-1587-8

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