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2019 | Buch

Recht und Rassismus

Das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse

verfasst von: Cengiz Barskanmaz

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Das Buch untersucht das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse einschließlich der Schutzvorschriften gegen Hassrede und beleuchtet umfassend die relevanten Entscheidungen unterschiedlicher nationaler und internationaler Gerichte. Es folgt dabei einem interdisziplinären und rechtsvergleichenden Ansatz, der sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien und Befunde einbezieht, um rechtsdogmatische Fragen im Bereich des Antidiskriminierungsrechts zu erörtern. Die Entscheidungen ausländischer Gerichte werden schlaglichtartig dargestellt, soweit sie für die Analyse relevant sind.

Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem „Recht gegen rassische Diskriminierung“ sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das deutsche Grundgesetz wendet sich in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG gegen Rassismus, aber eine umfangreiche Dogmatik, die dem heutigen Phänomen des Rassismus gerecht werden kann, fehlt. Das vorliegende Werk leistet mithilfe eines menschenrechtsinformierten und differenzierten Verständnisses von Rassismus hierzu einen wichtigen Beitrag. Damit soll die These begründet werden, dass nur ein strukturelles Verständnis von Rassismus das Recht gegen Rassismus wirksam werden lässt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Das vorangestellte Zitat stammt aus dem Wunsiedel-Beschluss vom 4. November 2009, in dem das Bundesverfassungsgericht sich mit dem als Sonderrechtsverbot erlassenen strafrechtlichen Verbot der Verherrlichung des Nationalsozialismus in § 130 Abs. 4 StGB auseinanderzusetzen hatte. Das Bundesverfassungsgericht betont darin den für das Grundgesetz „gegenbildlich“ identitätsprägenden verfassungsrechtlichen Stellenwert des Nationalsozialismus und seiner menschenverachtenden Ideologie. In seinem NPD-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht zudem klar, dass aus dem Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes „kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip“ abgeleitet werden könne. An anderer Stelle hob das Gericht außerdem den egalitären Charackter der Menschenwürde hervor und konstatierte, dass demütigende Ungleichbehandlungen nicht mit der Menschenwürde vereinbar seien, insbesondere wenn diese gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen: „Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte“ seien mit der Menschenwürde und dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, so das Bundesverfassungsgericht.
Cengiz Barskanmaz

Rassismus

Frontmatter
2. Begriffsklärung – „Rassismus“, „Rasse“ und „rassisch“
Zusammenfassung
Die Begriffe „Rassismus“, „Rasse“, „rassistisch“ und „rassisch“ gehören zum Untersuchungsgegenstand dieser Untersuchung, weshalb ihre Bedeutungen erst im Verlauf der Untersuchung angemessen präzisiert werden können. Allerdings sind gerade die Verwendung und Bedeutung dieser Begriffe sehr umstritten. Möglicherweise hat bei der bisherigen Lektüre deren Verwendung bereits irritiert. Deshalb soll an dieser Stelle die Verwendung der Begriffe, wie sie im Laufe des vorliegenden Textes vorgenommen wird, kurz dargestellt und begründet werden.
Cengiz Barskanmaz
3. Rassistische Diskurse und Praxen – eine genealogische Vertiefung
Zusammenfassung
Rassismus ist ein komplexes Gesellschaftsphänomen, das sich auf das Zusammenleben von Menschen sowie die Aufteilung der materiellen Ressourcen auswirkt. Er tritt in unterschiedlichen Zeiten und Räumen unterschiedlich in Erscheinung und kann sich immer wieder neu strukturieren. Um diesem Phänomen gerecht zu werden, sollen im Folgenden die gesellschaftlich tief gehenden und ebenso dynamischen Charakterzüge von Rassismen nachgezeichnet werden. Daraus wird sich ergeben, dass rassistische Praxen keine Neuerscheinungen sind, sondern sich auf tradiertes „rassistisches Wissen“ stützen. Welche Relevanz die Berücksichtigung der historischen Dimensionen von rassistischen Praxen hat, wird in Kap. 3 etwa anhand des Grundsatzurteils D.H./Tschechische Republik (ethnische Segregation an Schulen) deutlich werden, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die historischen Diskriminierungserfahrungen von Roma anerkennt und diese Gruppe als eine verletzliche Gruppe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bezeichnet.
Cengiz Barskanmaz
4. Rassismus differenziert
Zusammenfassung
Nachdem die Genealogien rassistischer Konstruktionen und Praxen dargestellt wurden, folgt nun eine Übersicht zu den Konzeptionalisierungen von Rassismus in der Rassismusforschung. Es wird zwischen einem biologistischen und wissenschaftlichen Rassismus, kulturalistischem Rassismus oder Neorassismus, Alltagsrassismus und institutionellem Rassismus unterschieden.
Cengiz Barskanmaz
5. Rassismus pluralisiert
Zusammenfassung
In diesem Abschnitt wird das im vorhergehenden Kapitel erstellte differenzierte Verständnis von Rassismus durch eine Pluralisierung erweitert. Während sich die Differenzierung auf die Wissensformen (biologistischer und kulturalistischer Rassismus) und Bereiche von Rassismus (Alltag und Institutionen) bezieht, rückt ein pluralistisches Verständnis von Rassismus die verschiedenen Gruppen in den Vordergrund, die von Rassismus betroffen sind. Die Leitfrage lautet: Welche Gruppen werden durch welche Form von Rassismus wie wahrgenommen und folglich diskriminiert? Anders formuliert: Das Erkenntnisinteresse dieses Abschnitts besteht darin, das rassistisch gefärbte Bild bzw. Konstrukt zu ergründen, anhand dessen unterschiedliche soziale Gruppen erfasst werden. Die Art und Weise, wie „Asiatinnen“ und „Asiaten“ oder Schwarze rassifiziert werden, unterscheidet sich zum Beispiel von der rassistischen Konstruktion einer Muslimin oder eines Muslimen und einer Jüdin oder eines Juden. Im weiteren Verlauf wird sich auch zeigen, dass historisch betrachtet und auch gegenwärtig Verknüpfungen und Überschneidungen zwischen den gruppenspezifischen rassistischen Konstruktionen bestehen.
Cengiz Barskanmaz
6. Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus
Zusammenfassung
Kap. 2 begann mit einer Einführung zu den Begriffen „Rassismus“, „Rasse“, „rassisch“ und „rassistisch“. Anschließend wurde eine Genealogie des Rassismus entworfen. Danach wurden die Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen von Rassismus sowie die betroffenengruppenspezifische Pluralisierung von Rassismen erläutert.
Cengiz Barskanmaz
7. Schlussfolgerungen
Zusammenfassung
Die zentrale Fragestellung dieses Kapitels lautete: Was ist Rassismus? Im Folgenden wird, dieses Kapitel abschließend, noch eine Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte von Rassismus gegeben, die im darauffolgenden Kapitel zum besseren Verständnis der Auseinandersetzung mit dem Antidiskriminierungsrecht notwendig sein wird.
Cengiz Barskanmaz

Recht Gegen Rassische Diskriminierung

Frontmatter
8. Allgemeiner Überblick
Zusammenfassung
Das Verbot der rassischen Diskriminierung ist allgemeines Völkergewohnheitsrecht und besitzt den Status des zwingenden Völkerrechts. Auf Ebene der Vereinten Nationen sind besonders die UN-Charta und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als grundlegende Normvorschriften zu erwähnen. Des Weiteren sind der Zivil- und Sozialpakt kurz anzusprechen. Auch die ILO-Konvention Nr. 111 ist im Bereich der Diskriminierung als ein frühes Rechtsdokument von Bedeutung. Abschließend sind weitere relevante völkerrechtlichen Vorschriften kurz darzustellen.
Cengiz Barskanmaz
9. Unionsrechtliche Antidiskriminierungsvorschriften
Zusammenfassung
Zur Bekämpfung von Rassismus hat die Europäische Kommission bereits Mitte der 1990er-Jahre klargestellt, dass „[d]er Kampf gegen Rassismus […] ein konstitutives Element der europäischen Identität“ darstelle. Rassismus widerspricht in diesem Sinne dem Selbstbild der Europäischen Union; seine Bekämpfung ist Aufgabe aller Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht schließt sowohl primär- als auch sekundärrechtliche Vorschriften zum Schutz gegen rassische Diskriminierung und Hassrede ein. Insbesondere die RL 2000/43/EG (Rasserichtlinie) und der Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit haben die deutsche Rechtsentwicklung in diesem Bereich vorangetrieben. Die Rasserichtlinie wurde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in das nationale Recht umgesetzt; die Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI wurden durch eine Änderung des § 130 StGB erfüllt.
Cengiz Barskanmaz
10. Antirassismuskonvention
Zusammenfassung
Auf völkerrechtlicher Ebene spielt das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassischer Diskriminierung vom 21. Dezember 1965 (ICERD, die Antirassismuskonvention) bei der Bekämpfung von rassischer Diskriminierung eine wichtige Rolle. In diesem Kapitel wird aufgrund des Vertragstextes sowie der Mitteilungen und Allgemeinen Empfehlungen des Ausschusses (CERD) – und rechtsvergleichend – der Frage nachgegangen, welches Verständnis von Rassismus, Diskriminierung, Rasse und weiteren einschlägigen Merkmalen, der Anwendung positiver Maßnahmen und dem Begriff der rassistischen Hassrede der Antirassismuskonvention zugrunde liegt. Vorerst wird die Entstehung der Antirassismuskonvention kontextualisiert. Anschließend werden die Berichterstattungsverfahren des Ausschusses für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung, einschließlich der abschließenden Beobachtungen zu Deutschland vom 15. Mai 2015 sowie das Individualbeschwerdeverfahren besprochen. Darauffolgend werden die Bestandteile der Antirassismuskonvention umfangreich diskutiert; aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wird nachvollzogen, warum der Mitteilung des Ausschusses zum sogenannten Fall Sarrazin, mit der Deutschland erstmalig gerügt wurde, im Ergebnis zuzustimmen ist, in der Begründung jedoch mangelhaft bleibt. Dieses Kapitel wird abschließend die Ergebnisse zusammenfassen.
Cengiz Barskanmaz
11. Europäische Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) stellt das wichtigste regionale Regelungswerk zu den Menschenrechten in Europa dar. Im Rahmen dieser Untersuchung stehen das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK und im Kontext der rassistischen Hassrede die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK im Vordergrund. Vorab wird eine Übersicht weiterer Regelungen mit einem Antidiskriminierungsgehalt des Europarats gegeben. Danach ist auf die Bedeutung und die Rolle der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) einzugehen, die dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unterstützend zuarbeitet. Außerdem ist auf die allgemeinen und besonderen Auslegungsgrundsätze bezüglich der Europäischen Menschenrechtskonvention einzugehen. Anschließend wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse und anderen rassismusrelevanten Merkmalen rassismusanalytisch umfassend geprüft. Im Hinblick auf rassistische Hassrede ist schließlich auf Art. 10 EMRK einzugehen, der die freie Meinungsäußerung garantiert.
Cengiz Barskanmaz

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Frontmatter
12. Fazit: Menschenrechtlicher Schutz Gegen Rassische Diskriminierung
Zusammenfassung
Diese Untersuchung ist den Fragen nachgegangen, was unter Rassismus zu verstehen ist (Kap. 2) und welche Verständnisse von Rassismus, Diskriminierung, Rasse, ethnischer Herkunft usw. das Unionsrecht und die Antirassismus- sowie die Menschenrechtskonvention zugrunde legen und inwiefern einschlägige menschenrechtliche Vorschriften effektiven Schutz vor rassischer Diskriminierung und rassistischer Hassrede bieten (Kap. 3), wobei auch deutsche Fallbeispiele im Lichte der erörterten unions- und völkerrechtlichen Rechtsprechung und Vorgaben diskutiert wurden.
Cengiz Barskanmaz
Backmatter
Metadaten
Titel
Recht und Rassismus
verfasst von
Cengiz Barskanmaz
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-59746-0
Print ISBN
978-3-662-59745-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59746-0