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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Rechtliche Aspekte digitaler Bezahlformen

verfasst von : Andreas Neumann, David Wilhelm

Erschienen in: Die Zukunft des Bargelds

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Innovationskraft im Bereich digitaler Bezahlformen stellt nicht nur Anbieter und Verbraucher, sondern auch das Rechtssystem vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Bei etablierten rechtlichen Instrumenten stellt sich die Frage, inwieweit sie auf digitale Bezahlformen anwendbar sind. Sie werden ergänzt durch die anlassbezogene Schaffung spezifischer Rechtsvorschriften.

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Fußnoten
1
Zu nennen ist hier aktuell insbesondere die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366, auch bekannt als „Payment Service Directive II“ (PSD II). Zu dieser Richtlinie Bauer und Glos (2016); zu ihrer Entwurfsfassung Spindler und Zahrte (2014). Überblicksartig zu den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen innovativer Bezahlformen Lutz (2017, S. 182 ff.).
 
2
Die BaFin geht a. a. O. davon aus, dass auch in der Zukunft verfügbare Verfahren auf der Basis von Gesichts- oder Stimmerkennung, Fingerabdrücken oder unverwechselbaren Verhaltensmustern des Zahlungsdienstenutzers als Zahlungsinstrumente zu qualifizieren sein werden.
 
3
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11495, 78, 110 f.
 
4
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11495, 78, 106.
 
5
Sind beide Tatbestände erfüllt, ist von einem insoweit spezielleren Akquisitionsgeschäft auszugehen (BaFin 2017b, unter 2. d) bb)).
 
6
LG Köln, Urt. vom 29. September 2011 – Az. 81 O 91/11, Rn. 28 (NRWE) – Lieferheld.
 
7
Hierzu mit Blick auf die Rechtslage nach dem ZAG a. F. BGH, Urt. vom 18. Juli 2017 – Az. KZR 39/16 – Sofortüberweisung. Zur umstrittenen Frage, ob auch Dienste wie „Giropay“ als Zahlungsauslösedienste zu qualifizieren sind, siehe Conreder (2017, S. 227 m. w. N.).
 
8
Hinzu kommt, dass Anbieter von Zahlungsauslösediensten nach § 16 ZAG eine Absicherung für den Haftungsfall treffen müssen.
 
9
Zu einer weiteren potenziell relevanten Ausnahme für auch digitale Bezahlformen in Bezug auf den Einsatz innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern, was nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a Alt. 2 ZAG u. a. Zahlsysteme für Universitäten und Fußballstadien umfassen kann, siehe (BaFin 2017b, unter 3. j)). Zu der dann ggf. bestehenden Anzeigepflicht § 2 Abs. 2 ZAG.
 
10
Die betreffende Tätigkeit ist der BaFin anzuzeigen, der dann auch jährlich mitgeteilt werden muss, dass die Obergrenzen eingehalten werden (§ 2 Abs. 3 ZAG).
 
11
Für diese soll es nicht auf eine Einzelfallbetrachtung, sondern auf „eine allgemein-übergreifende Betrachtungsweise“ bzw. auf eine „statistische Betrachtungsweise auf Grundlage valide ermittelter historischer Abrechnungsdaten“ ankommen, siehe den Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 18/12568, 149, 153. Hierbei soll es gerade auch aus Praktikabilitätsgründen ausreichen, wenn angesichts der statistischen Herleitung die Einhaltung der Obergrenze von 300 € zu 99 % gewährleistet wird (BaFin 2017b, unter 3. k)).
 
12
Zur früheren Rechtslage vor Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG siehe zusammenfassend Diekmann und Wieland (2011, S. 297 f.).
 
13
Zu den Ausnahmen: § 1 Abs. 2 S. 4 ZAG.
 
14
Gemeint sind Zahlungsvorgänge i. S. v. § 675f Abs. 4 S. 1 BGB, also „jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags“.
 
15
Wegen dieses Akzeptanzerfordernisses sind beispielsweise Gutscheinkarten, die nur von einem Unternehmen zu Zahlungszwecken angenommen werden, kein E-Geld (Diekmann und Wieland 2011, S. 297 und 299).
 
16
Zur Bezeichnung als karten- und serverbasiertes E-Geld siehe die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/11643, 66, 105.
 
17
Zur Einstufung von „Mobile Payment“-Diensten als E-Geld-Geschäfte siehe Neumann und Bauer (2011, S. 563 f.).
 
18
Nach Einschätzung der BaFin kann es sich auch bei Technologien aus dem Nahfeld- oder Telekommunikationsbereich sowie der biometrischen Erkennung um taugliche Speichermedien handeln (BaFin 2017b, unter 4. a) aa)), wenngleich das letzten Endes vermutlich nur auf neue Einsatzmöglichkeiten bekannter Speichertechnologien (Festplatten-, Flashspeicher usw.) verweist.
 
19
Vgl. Ziff. 2.2. der PayPal-Nutzungsbestimmungen (Stand: 9. Januar 2018). Siehe auch Lösing (2011, S. 1944 f.); Sprau (2016, § 675f. Rn. 54).
 
20
Gemeint ist damit die Eingehung einer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Berechtigten oder demjenigen, der E-Geld als Zahlungsmittel akzeptiert (Diekmann und Wieland 2011, S. 299; Lösing 2011, S. 1945).
 
21
Zu den Ausnahmen: § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZAG.
 
22
§ 20 ZAG enthält daneben weiteren Befugnisse zur Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines Instituts.
 
23
Umfassend zu den strafrechtlichen Risiken bei unerlaubt erbrachten Zahlungsdiensten vgl. Weiß (2016).
 
24
Hierzu im Einzelnen BaFin (2017b, unter 5. c)). Zu der im Verstoßfall u. U. drohenden Strafbarkeit § 63 Abs. 1 Nr. 1–3 ZAG.
 
25
BGBl. 2009 I, 3643; zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 30. Januar 2014, BGBl. 2014 I, 322.
 
26
Diesbezüglich beispielsweise zum ZAG a. F. Lösing (2011, S. 1947 f.).
 
27
Gegenüber E-Geld-Inhabern, die nicht Verbraucher sind, kann hiervon abgewichen werden, wie sich aus § 33 Abs. 5 ZAG ergibt.
 
28
Das gilt nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung selbst für eine bloße Kontostandsabfrage (Zahrte 2018, S. 340).
 
29
Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 vom 27. November 2017, ABl. EU 2018 L 69, 23.
 
30
Art. 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie.
 
31
Nach § 675c Abs. 1 BGB sind auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten vorbehaltlich der im Folgenden enthaltenen Spezialregelungen diverse Vorschriften über den Auftrag und allgemeine Geschäftsbesorgungsverträge entsprechend anzuwenden.
 
32
Die Ausnahmen sind insbesondere in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift geregelt, wobei die Ausnahmen nach Abs. 4 für Nichtverbraucher von besonderer praktischer Bedeutung sind.
 
33
Nach § 675g Abs. 1 BGB muss eine solche Änderung dem Zahlungsdienstnutzer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt angeboten werden. Gemäß § 675g Abs. 2 S. 1 BGB kann vereinbart werden, dass der Nutzer die Änderung ausdrücklich ablehnen muss, um ihr Wirksamwerden zu verhindern.
 
34
Nach § 675h Abs. 1 BGB kann der Nutzer jederzeit kündigen, sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, die überdies nicht länger als ein Monat sein darf. Der Zahlungsdienstleister darf demgegenüber nach § 675h Abs. 2 BGB nur kündigen, wenn der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, und auch dann nur, wenn das Kündigungsrecht vereinbart wurde, wobei die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate betragen muss.
 
35
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11495, 78, 154. Bei einer Verweigerung des Kontozugriffs gegenüber dem Zahlungsauslösedienstleister etwa aus Sicherheitsgründen muss der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstenutzer grundsätzlich über die Gründe hierfür unterrichten (§ 675k Abs. 3 BGB).
 
36
Eine solche Anzeige muss ihm kostenfrei und jederzeit möglich sein und eine Sperrung des Zahlungsinstruments zur Folge haben (§ 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 BGB).
 
37
Dort spezifisch auch zum Einsatz von Nahfeldtechnologie und Fingerabdrucksystemen.
 
38
Eine Ausnahme besteht insbesondere für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, sofern ein entsprechender Abzug mit Letzterem vereinbart wurde (§ 675q Abs. 2 S. 1 BGB).
 
39
Zahlungseingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers grundsätzlich am Ende des nächsten Geschäftstags (§ 675s Abs. 1 S. 1 BGB).
 
40
Grundsätzlich unverzügliche Verfügbarkeit nach Eingang (§ 675t Abs. 1 S. 1 BGB).
 
41
Ggf. muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist, was dann der Fall ist, wenn er die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, verfahrensmäßig überprüft hat (§ 675w Abs. 1 f. BGB).
 
42
Im Grundsatz ausgeschlossen ist der Schadensersatzanspruch auch, wenn der Verlust des Zahlungsinstruments durch eine Person oder Stelle „im Lager“ des Zahlungsdienstleisters verursacht wurde (§ 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB).
 
43
Allein die Aufzeichnung einer Nutzung des Zahlungsinstruments reicht für den Nachweis einer entsprechenden Pflichtverletzung des Zahlers nicht notwendigerweise aus (§ 675w S. 3 Nr. 3 f. BGB).
 
44
Im Streitfall muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 676 BGB).
 
45
Zu nennen ist für den Bereich der Nutzung von Zahlungskarten als „klassischer“ Variante einer digitalen Bezahlform des Weiteren § 270a BGB, der – wie auch für SEPA-Lastschriften und -Überweisungen, die ebenfalls digital angestoßen werden können – Entgelte für die Nutzung der gängigsten Kartenzahlverfahren ausschließt, auch wenn diese nur der Kostendeckung dienen, siehe die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11495, 78, 83 und 146. Ob das Verbot auch für Zahlungen über PayPal gilt, ist noch nicht abschließend geklärt, wobei die Gesetzesmaterialien dagegen sprechen, siehe den Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 18/12568, 149, 152.
 
46
Diese erhöht sich bei einer auf inländische Zahlungsvorgänge beschränkten Nutzbarkeit auf 200 € (§ 675i Abs. 1 S. 3 BGB).
 
47
Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/11643, 66, 105.
 
48
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/11643, 66, 104.
 
49
Zu mobilen Zahlungslösungen insoweit einführend etwa Söbbing (2016, S. 1070).
 
50
Die maximale Anzahl von Bitcoins ist auf 21 Mio. Stück begrenzt.
 
51
Anderer Auffassung etwa Auffenberg (2015), und ihm folgend LG Berlin, Urt. vom 15. November 2017 – Az. (576) 241 Js 380/13 Ns (40/16), unter IV. (wobei die Pressestelle der Berliner Strafgerichte die hiermit erfolgende Klarstellung gefordert hat, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt des Manuskriptschlusses noch nicht rechtskräftig ist); skeptisch gegenüber der Auffassung der BaFin auch Richter und Augel (2017, S. 940).
 
52
Siehe auch Grüneberg (2016, § 245 Rn. 5); Sprau (2016, § 675f Rn. 54).
 
53
BGH, Beschl. vom 21. Juli 2015 – Az. 1 StR 16/15.
 
54
Siehe auch die generelle Forderung nach einer Lösung für neuartige Probleme bei Wagner (2017, § 823 Rn. 294).
 
55
Einen Schutz des eigenen Datenbestands aufgrund der Anerkennung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme erwägend Spindler und Bille (2014, S. 1363); Spindler (2012, § 823 Rn. 93).
 
56
Bei den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) handelt es sich um internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen.
 
57
Unter ausdrücklichem Hinweis auf eine bei anderen Kryptowährungen ggf. abweichende Einordnung.
 
58
Umfassend hierzu Richter und Augel (2017, S. 943 ff.).
 
59
EuGH, ECLI:EU:C:2015:718 (Urt. vom 22. Oktober 2015 – Rs. C-264/14) – Skatteverket/Hedqvist.
 
60
Zustimmend: Erbguth und Fasching (2017), die auch Handelsplattformen oder Bitcoin-Geldbörsen als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO sehen; Hofert (2017).
 
61
Zur Entwicklung von nicht bindenden Leitlinien und Entwürfen für regulatorische technische Standards („Regulatory Technical Standards“, RTS) durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die dann ggf. von der Kommission erlassen werden, Lutz (2017, S. 187 f.).
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Zech H (2012) Information als Schutzgegenstand. Mohr Siebeck, Tübingen Zech H (2012) Information als Schutzgegenstand. Mohr Siebeck, Tübingen
Metadaten
Titel
Rechtliche Aspekte digitaler Bezahlformen
verfasst von
Andreas Neumann
David Wilhelm
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-21720-4_8