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2025 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Rechtliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses

verfasst von : Tim Jesgarzewski

Erschienen in: Arbeitsrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Dieses Kapitel skizziert die rechtlichen Grundlagen von Arbeitsverhältnissen. In der gesamten Geschichte des Arbeitsrechtes ist es nicht gelungen, eine umfassende rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zu schaffen. Nach wie vor ist das Arbeitsrecht geprägt von einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze und weiterer Rechtsquellen. Negativ formuliert resultiert daraus eine Zersplitterung des Arbeitsrechts. Es wurde und wird deshalb von zahlreichen politisch und rechtswissenschaftlich modifizierten Akteuren versucht, eine Gesamtkodifikation des Arbeitsrechts herbeizuführen.

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Fußnoten
1
Solange Rechtsprechung, BVerfG 37, 271 ff.
 
2
EuGH, Slg., 1964, 1251.
 
3
Einer Einführung in Fragestellung des europäischen Arbeitsrechts befindet sich etwa bei Thüsing, EU-Arbeitsrecht.
 
4
Diese sind im Kern die sog. Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG), die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (2000/78/EG), die „Gender-Richtlinie“ (2002/73EG) und die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG).
 
5
So früher das Bundesarbeitsgericht, siehe BAGE 139, 168 ff.
 
6
EuGH, NZA 2014, 651–652.
 
7
Ausführlich Zöllner Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, § 11 Rn. 1 ff.
 
8
Siehe etwa zur Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK EGMR 03.02.2011 – Nr. 18.136/02.
 
9
Grundlegend BVerfGE 7, 198 mit einer ausführlichen Beschreibung des Grundrechtegehaltes.
 
10
Anders noch BAGE 1, 185, 191 ff., wonach sogar eine unmittelbare Wirkung der Grundrechte für das Arbeitsrecht anzunehmen sein sollte, was sich in der späteren Praxis der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht verwirklicht hat.
 
11
BAG, NJW 2011, 3319.
 
12
Z. B. Kingreen/Poscher, Grundrechte. Staatsrecht II oder Epping, Grundrechte, jeweils in regelmäßig aktualisierter Auflage.
 
13
BverfGE 7,377.
 
14
BverfGE 84,133.
 
15
BverfG, NJW 2010, 833.
 
16
BverfG, NVwZ – RR 2011, 385.
 
17
BVerfG, NJW 2009, 2033.
 
18
BAG, NZA 2009, 1347.
 
19
Zum Substanzschutz ausführlich BAG, DB 1982, 1872.
 
20
BAG, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972; BVerfG, AuR 2006, 327.
 
21
So ausdrücklich BAG, NZA 2012, 680.
 
22
Siehe dazu Abschn. 2.2.4.2 „Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz“.
 
23
Für das Tarifvertragsrecht ist die Bindungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes besonders kraftvoll, siehe etwa BAG, AP Nr. 5 zu § 1 TVG.
 
24
Eine ausführliche Darstellung des AGG findet sich später unter Abschn. 4.​9 „Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis“.
 
25
BVerfGE 84, 212.
 
26
Dies umfasst auch die negative Koalitionsfreiheit als Recht des Einzelnen sich gerade nicht koalitionär zu beteiligen, siehe zum entsprechenden Wahlrecht der Arbeitnehmerseite etwa BAG AP Nr. 49 zu Art. 9 GG.
 
27
BVerfG, AP Nr. 16 zu Art. 9 GG.
 
28
BAG, AP Nr. 138 zu Art. 9 GG.
 
29
Grundlegend BVerfGE 93, 552.
 
30
BVerfG, NZA 1991, 809.
 
31
Instruktiv BVerfG, NZA 2014, 493.
 
32
Ausführlich zu den gesetzgeberischen Grenzen BVerfG, EzA Art. 9 GG Nr. 113 und NZA 2016, 893 f.
 
33
Siehe etwa die teilweise vorhandenen Regelungen zum Bildungsurlaub, z. B. Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer.
 
34
Zum Entstehen von Gewohnheitsrecht grundsätzlich BVerfGE 22, 114, 121.
 
35
Ausführlich dazu BAG, NZA 2003, 337.
 
36
BAG, NZA 1986, 521.
 
37
Ausführlich BAG, NZA 1998, 423.
 
38
BAG, NZA 1997, 312.
 
39
BAG, Urteil vom 26.06.2019, Az. 5 AZR 452/18.
 
40
Instruktiv BAG, AP Nr. 123 zu Art. 9 GG.
 
41
BAG, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG weist zutreffend daraufhin, dass Richterrecht zwar anderen Rechtsquellen nicht gleichzusetzen ist. Für die praktische Handhabung zählt indes nur die bereits genannte Wirkungsweise, sodass dem Richterrecht die dargestellte gesetzesgleiche Wirkung zukommt.
 
42
Siehe dazu Abschn. 3.​2.​1 „Tarifautonomie“.
 
43
Zum Verständnis unterschiedlicher Bezugnahmeklauseln siehe etwa BAG NZA 2010, 170.
 
44
BVerfG, AP Art. 9 GG Nr. 117.
 
45
BAG, AP Nr. 1 zu § 1 TVG.
 
46
BAG, AP Nr. 23 § 77 BetrVG 1972.
 
47
Zur Vertiefung ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 215 ff. mit weiteren zahlreichen Nachweisen.
 
48
Dazu ausführlich Abschn. 4.​8 „Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages“.
 
49
BAG, NZA 2014, 1333.
 
50
BAG, AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972.
 
51
BAG, NZA 2014, 1333.
 
52
Siehe BAG, BAGE 135, 250; zur Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen siehe Abschn. 4.​8.
 
53
Das Weisungsrecht wird auch als Direktionsrecht bezeichnet. Beide Begriffe sind gleichermaßen gebräuchlich und inhaltsgleich.
 
54
BAG, NZA 1996, 1088.
 
55
BAG, AP Nr. 45 zu § 307 BGB.
 
56
BAG, Urt. v. 30.11.2022–5 AZR 336/21.
 
57
BAG, Beschluss vom 14.09.2017, 5 AS 7/17.
 
58
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
 
59
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
 
Metadaten
Titel
Rechtliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
verfasst von
Tim Jesgarzewski
Copyright-Jahr
2025
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-46588-9_2

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