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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Rechtliche Grundlagen

verfasst von : Susan Müller, Urs Fueglistaller, Alexander Fust, Christoph Müller, Thomas Zellweger

Erschienen in: Entrepreneurship

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im Rahmen dieses Kapitels wird auf drei der wichtigsten rechtlichen Fragestellungen bei einer Unternehmensgründung eingegangen. Als Erstes soll aufgezeigt werden, welche grundsätzlichen Fragen sich bei der Wahl einer Rechtsform stellen und wie die wichtigsten drei Rechtsformen in Deutschland, Österreich und der Schweiz charakterisiert werden können. Rechte und Pflichten des Firmeninhabers oder der Firmeninhaberin hängen von dieser Entscheidung ab, aber auch Haftung und steuerliche Belastungen. Außerdem definiert sich ein Unternehmen durch die Wahl seiner Rechtsform auch nach außen. Eine grundsätzliche Unterscheidungsmöglichkeit und damit Entscheidungshilfe zwischen einzelnen Gesellschaftsformen besteht zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften (z. B. AG und GmbH). Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und sind, unabhängig vom Eigentümer und von der Eigentümerin, Träger von Rechten und Pflichten. Ein wichtiges Entscheidungselement ist die unterschiedliche Haftung in Personen- bzw. Kapitalgesellschaften: Beim Einzelunternehmen haftet die Inhaberin oder der Inhaber persönlich, während die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i. d. R. lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Als Zweites wird die Frage nach dem optimalen Schutz von Innovationen, Ideen und Erfindungen diskutiert. Ideen können sowohl im Rahmen der gesetzlichen Schutznormen von geistigem Eigentum als auch im Rahmen strategischer Maßnahmen, die auf jedes Unternehmen angepasst werden müssen und daher höchst unterschiedlich ausfallen können, geschützt werden. Als Drittes wird das Thema Datenschutz erläutert. Hier ist v. a. die Datenschutz-Grundverordnung zu beachten, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist und für alle Unternehmen gilt, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten.

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Fußnoten
1
Man denke hier an die Kunden einer psychologischen Praxisgemeinschaft, denen diese in Form einer Aktiengesellschaft entgegentritt, was bei den Kunden vermutlich Befremden auslösen dürfte.
 
2
Zum Beispiel, im Schweizer Recht die Möglichkeit des Durchgriffs bei Einpersonenaktiengesellschaften.
 
3
§ 1 HGB Ist-Kaufmann, § 2 HGB Kann-Kaufmann.
 
4
§ 6 HGB Form-Kaufmann.
 
5
Unter einem Handelsgewerbe ist eine selbstständige, planmäßige Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer und Gewinn ausgerichtet ist.
 
6
Ist durch Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt worden, so entsprechen 50 EUR einer Stimme.
 
7
Gemäß Gesellschaftsvertrag können auch mehrere Geschäftsführer vorgesehen sein.
 
8
Eine Mischung beider Formen ist nicht zulässig.
 
9
Als Faustregel gilt eine Zeitspanne ab etwa drei Monaten.
 
10
Einzelfirmen, die einen jährlichen Umsatz von 100.000 CHF nicht erreichen, sind zumeist von der Eintragungspflicht ausgenommen. Ebenso Handwerksbetriebe, die keiner Buchführungspflicht unterliegen, oder die freien Berufe (Arzt, Anwalt, Architekt usw.), sofern deren Betrieb nicht eine gewisse Größe erreicht.
 
11
Die Firma bezeichnet diesen Namen bzw. Bezeichnung des Unternehmens, daran ist erkenntlich, welche Rechtsform das Unternehmen hat (z. B. AG, GmbH o. ä.).
 
12
Die Mehrzahl der Verwaltungsräte muss das schweizerische Bürgerrecht und einen Wohnsitz in der Schweiz haben (708 OR), bei EU-Bürgern genügt neu der Wohnsitz in der Schweiz.
 
13
Dazu gehören Goodwill (zukünftige Erfolge), Intellectual Property (geistiges Eigentum) und Intellectual Capital (Humankapital, Geschäftsbeziehungen und -modelle).
 
14
De facto sind, obwohl gesetzlich nicht zulässig, Softwarepatente in Deutschland möglich, müssen aber mit einer technischen Anwendung zusammen patentiert werden.
 
15
Ein Spezialfall und eigenes Recht ist die Verwendung von Namen als Herkunftsbezeichnung, so muss Feta-Käse aus Griechenland kommen und nicht von der Schwäbischen Alb, ebenso darf „méthode champagnoise“ nur von Winzern aus der Champagne benutzt werden. Diese Regelung wird von der EU sehr streng gehandhabt.
 
16
Das Gebrauchsmuster kennt ebenso wie das Geschmacksmuster eine sechsmonatige Schonfrist, während derer die Erfindung bereits bekannt gegeben werden durfte.
 
17
Gesetzlich festgelegt sind die Neuheit, erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit. Implizit wird in Europa aber auch auf die Technizität einer Erfindung abgestellt.
 
18
Dort gilt eine einjährige Frist, während derer die Publikation als nicht neuheitsschädlich gilt und die Erfindung noch angemeldet werden kann.
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Aden, M. (2003). BGB – leicht: Einführung in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (2. Aufl.). München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH.CrossRef Aden, M. (2003). BGB – leicht: Einführung in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (2. Aufl.). München: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH.CrossRef
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Zurück zum Zitat Bräunlich Keller, I., & Ruedin, P. (2008). OR für den Alltag (12. Aufl.). Zürich: Beobachter-Buch. Bräunlich Keller, I., & Ruedin, P. (2008). OR für den Alltag (12. Aufl.). Zürich: Beobachter-Buch.
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Zurück zum Zitat Schnedler, J. (2017). Startup-Recht: Praktischer Leitfaden für Gründung, Unternehmensführung und -finanzierung. Heidelberg: dpunkt. Schnedler, J. (2017). Startup-Recht: Praktischer Leitfaden für Gründung, Unternehmensführung und -finanzierung. Heidelberg: dpunkt.
Metadaten
Titel
Rechtliche Grundlagen
verfasst von
Susan Müller
Urs Fueglistaller
Alexander Fust
Christoph Müller
Thomas Zellweger
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-26800-8_8