2014 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechtliche Rahmenbedingungen
verfasst von : Wolfgang Grundmann, Klaus Schüttel
Erschienen in: Wirtschafts- und Sozialkunde Teil 2
Verlag: Gabler Verlag
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a)
Das ausgestellte Fahrrad kann kein Angebot im Rechtssinne darstellen, weil sich Herr Riedinger sonst gegenüber sämtlichen Personen, die das Fahrrad betrachten, rechtlich binden würde. Das ist ihm unmöglich. Es kann daher nur eine Aufforderung an die möglichen Käufer sein, ein Kaufgebot abzugeben.
b)
Das Verlangen von Frau Henkel stellt eine Willenserklärung dar, die als Kaufangebot bezeichnet wird. Mit dem Aushändigen des Fahrrades nimmt Herr Riedinger das Kaufgebot an. Auch das Aushändigen des Fahrrades stellt eine Willenserklärung dar, die hier in Form eines schlüssigen Verhaltens gegenüber Frau Henkel abgegeben wird.