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1991 | OriginalPaper | Buchkapitel

Rechtliche und steuerliche Vorschriften

verfasst von : Rüdiger H. Päsler

Erschienen in: Handbuch des Investmentsparens

Verlag: Gabler Verlag

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a)Kapitalanlagegesellschaften (KAG) sind Kreditinstitute; für sie gelten die Vorschriften des „Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)“b)Eine KAG, die nur in der Rechtsform einer AG oder einer GmbH betrieben werden darf, hat bei ihr „eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGG zugelassenen Vermögensgegenständen, wie Wertpapieren, Optionsrechten und Finanzterminkontrakten oder in Grundstücken sowie Erbbaurechten oder in stillen Beteiligungen gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen“ (§ 1 Absatz 1 KAGG).c)Das eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen, das vom eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten ist (§ 6 KAGG).d)Das eingezahlte Nennkapital der KAG hat nach dem KAGG 5 Mio DM zu betragen, sie muß einen Aufsichtsrat (§ 2 Abs. 2 und 3 KAGG) haben.e)Das KAGG enthält Vorschriften über die Anlage der einer KAG von den Einlegern anvertrauten Mittel.f)Die KAG „hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sondervermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zu verwalten und deren Interessen zu wahren“ (§ 10 KAGG).g)Mit der Verwahrung von Sondervermögen sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen ist eine Depotbank zu beauftragen. Personelle Verquickungen zwischen Depotbank und KAG sind untersagt (§ 12 Absatz 1 KAGG).h)Das Rechtsverhältnis zwischen der KAG und den Anteilinhabern ist in „Vertragsbedingungen“ festzulegen. Ein Publikumsfonds kann erst aufgelegt werden, wenn die Vertragsbedingungen, die unter anderem detaillierte Angaben zu den Anlagegrundsätzen und -grenzen, zu den Gebühren, zur Ausschüttung usw. enthalten müssen, vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigt sind (§ 15 KAGG).i)Die KAG hat zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und zu veröffentlichen. Zur Mitte eines jeden Geschäftsjahres hat sie einen Halbjahresbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht muß das Testat eines unabhängigen Prüfers tragen. Darüber hinaus hat die KAG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für die zwischen der Aufstellung der Berichte liegenden Vierteljahre eine detaillierte Vermögensaufstellung zukommen zu lassen (§ 24a KAGG), sofern das Amt derartige Aufstellungen anfordert.

Metadaten
Titel
Rechtliche und steuerliche Vorschriften
verfasst von
Rüdiger H. Päsler
Copyright-Jahr
1991
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-85703-3_15