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Überblicksartige Darstellung der einschlägigen NormenZusammenfassung
Im Folgenden soll eine überblicksartige Darstellung des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit Smart Grids und Smart Markets gegeben werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ein bestimmtes, sämtliche Regelungen zu Smart Grids und/oder Smart Markets beinhaltendes Regelwerk gibt. Stattdessen zeigt sich ein stark diversifiziertes Bild: Viele Smart Grids und/oder Smart Markets betreffende Regelungen sind über verschiedene Richtlinien, Gesetze und Verordnungen verteilt.
Zum besseren Verständnis des Bedürfnisses für Regelungen zur Ausgestaltung von Smart Grids und Smart Markets ist zunächst die Entwicklung des nationalen Elektrizitätsmarktes und des entsprechenden Rechtsrahmens zu beleuchten.
Im Anschluss daran soll zunächst eine Bestimmung der Begrifflichkeiten „Smart Grid“ einerseits und „Smart Market“ andererseits erfolgen. Eine solche Abgrenzung hilft beim Verständnis und der Zuordnung von Regelungen zu dem einen bzw. dem anderen Bereich.
Sodann soll bei der Darstellung des Rechtsrahmens nach der Normhierarchie unterschieden werden, d. h. danach, ob die entsprechenden Regelungen dem europäischen Recht oder dem nationalen Recht zuzuordnen sind. Bei letzterem ist ferner zu beleuchten, ob es sich um gesetzliche oder untergesetzliche Normen handelt oder gar lediglich um Regelungen im Rahmen von Festlegungen o. Ä. wie z. B. durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Schließlich ist nach dem Regelungsgehalt zu differenzieren. So können Regelungen zu Smart Grids und Smart Markets im Wesentlichen den folgenden Rechtsbereichen zugeordnet werden:
Energiewirtschaftsrecht/Regulierungsrecht;
Datenschutzrecht.
Neben diesen beiden Rechtsbereichen sind selbstverständlich eine Vielzahl weiterer Materien im Zusammenhang mit Smart Grids und Smart Markets einschlägig. Tatsächlich kommen – je nach Ausgestaltung eines etwaigen Smart Grid- oder Smart Markets-Projekts – eine Fülle weiterer rechtlicher Themen in Betracht. Nur beispielsweise seien hier Eichrecht, IT-Recht, IP-Recht usw. genannt.
Auf sämtliche dieser Rechtsmaterien kann und soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vielmehr soll sich im Wesentlichen auf die Darstellung der energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen beschränkt werden.
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Darüber hinaus waren Vereinbarungen von Preisbindungen zu Gunsten der Verbraucher gem. § 103 Abs. 1 Nr. 3 GWB a.F. von den oben erwähnten kartellrechtlichen Regelungen genauso freigestellt wie sog. „Verbundverträge“, die dem Aufbau und der Unterhaltung des Verbundsystems dienten.
Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6–10 EnWG vom 01.03.2006, S. 25.