2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung im Lichte der Spieltheorie
verfasst von : Prof. Dr. Peter Mankowski
Erschienen in: Internationalisierung des Rechts und seine ökonomische Analyse
Verlag: Gabler
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Der Jubilar interessiert sich eigentlich für alles und kennt keine Berührungsängste. Dies gilt selbst für Rechtsgebiete, vor denen sich viele Juristen fürchten. So hat sich der Jubilar in den letzten Jahren das Internationale Privatrecht (IPR) und das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) erobert.
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IPR und IZPR schüren angeblich Unsicherheit. Hier sei dahingestellt, wie viel dieser gefühlten Unsicherheit nur auf Unkenntnis seitens des beratenden Rechtsstabes beruht. Vielmehr soll es hier um die Mittel und Instrumente gehen, wie Parteien gestalten können. Denn jede privatautonome Gestaltung reduziert Unsicherheit. Eigene Gestaltung schafft Sicherheit durch Verlässlichkeit.
Die
Gestaltungsmittel im internationalen Rechtsverkehr sind
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Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl. Die Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt das zuständige Gericht, und die Rechtswahl legt das in der Sache anzuwendende materielle Recht fest. Prozessuale wie kollisionsrechtliche Parteiautonomie haben sich inzwischen im internationalen Handelsverkehr weltweit durchgesetzt.
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Unsicherheit wird beseitigt,
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und mittelbar werden die Bindungen verbindlicher.
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Parteiautonomie erlaubt vorausschauende Planung und Kostenkalkulation, steigert also insoweit die Allokations- wie die Transaktionskosteneffizienz.
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Parteiautonomie ist für Parteien wie Gerichte eine Möglichkeit, die Gesamtkosten zu reduzieren.
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Gerichtsstandsvereinbarungen haben eine verfahrenskostensparende Funktion, indem sie das langwierige Prüfen möglicher Gerichtsstände abschneiden.
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Außerdem sollen sie erpresserische Klagen, um Vergleichsdruck aufbauen zu können, versperren.
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Parteiautonomie verspricht theoretisch eine effiziente Lösung der Frage nach berufenem Gericht oder anwendbarem Recht, wenn man die REM-Hypothese anlegt.
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Sie führt vorderhand zu Pareto-Effizienz und zu Kaldor-Hicks-Effizienz, jedenfalls wenn sie die Wohlfahrt Dritter nicht mehr mindert, als die Wohlfahrt der Parteien erhöht wird.
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