Dass Gesetze und andere Regeln einzuhalten sind, lernen die meisten Menschen bereits in frühen Kindesjahren. Dies ist kulturelles Wissen, denn eine irgendwie geartete Über- oder Metanorm, die zur Einhaltung von Gesetzen etc. anhalten würde, existiert nicht. So entsteht ein gewisser Zwang zur Beachtung von Normen – neben dem moralisch-ethischen Anspruch – nur durch die in vielen Normen für den Fall der Regelignoranz enthaltenen Sanktionsregeln. Da Unternehmen als abstrakte Person weder ein eigenes kulturelles Wissen noch einen eigenen moralisch-ethischen Anspruch haben, wurde für die Organe juristischer Personen das Institut einer Legalitätspflicht als „Kern der Sorgfaltspflicht“ konstruiert.
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Vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegri-tätsstärkungsgesetz – FISG) v. 16.12.2020, S. 135; ebenso Grundsatz 5, S. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Zum Umfang der Kontrollpflichten bei vertikaler Aufgabendelegation auf einer Großbaustelle und zur Reichweite des Vertrauensgrundsatzes bei horizontal arbeitsteiligem Handeln zwischen mehreren Abteilungen einer bauausführenden Arbeitsgemeinschaft vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, 2 StR 418/19, IWW 229.450.
Die sieben Elemente eines wirksamen Compliance- und Ethikprogramms sind in den U.S. Federal Sentencing Guidelines beschrieben (USSG), § 8B2.1, Unterabschnitt (b). Dieses Programm wird aufgestellt von der United States Sentencing Commission, downloadbar unter https://www.ussc.gov/guidelines.
Der für deutsche Aktiengesellschaften ebenfalls bedeutsame DCGK verpflichtet zwar zur Einrichtung eines CMS, enthält aber keine umfangreichen inhaltlichen Vorgaben.