Im Braunkohletagebau, in Steinbrüchen, auf Halden und Deponien sowie bei zahlreichen Baumaßnahmen entstehen Flächen, deren Funktionen gestört sind und die aus diesem Grunde rekultiviert werden müssen. Das Bundesberggesetz (BBergG) verpflichtet z. B. Bergbautreibende, devastierte Landflächen durch technische und biologische Maßnahmen zu rekultivieren. Die Begriffsinhalte von Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung sind nach Abo-Rady et al. 2000 folgende:
• Wiedernutzbarmachung
Wiedernutzbarmachen ist das ordnungsgemäße Gestalten der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses (§ 4, BBergG 1980)
• technische Rekultivierung
Technisches Rekultivieren (Wiederurbarmachen) ist das Herrichten der vom Bergbau nicht mehr genutzten devastierten Flächen für das biologische Rekultivieren. Hierzu zählen das Neugestalten der Oberflächen mit Neuanlage von Böschungen im sicheren Neigungswinkel sowie das Ertüchtigen zu steil angelegter Altböschungen, soweit diese bestehen bleiben sollen. Weiterhin gehören hierzu die Grundmelioration, das Regulieren der Vorflut, der Bau von Zufahrtswegen und das Gestalten von Tagebaurestlöchern.
• biologische Rekultivierung
Biologisches Rekultivieren ist das Herstellen und Fördern der Bodenfruchtbarkeit auf technisch vorgerichteten Flächen. Dies erfolgt durch Bodenbearbeiten, Anreichern der Humussubstanz im Oberboden, Düngen, Erstbepflanzen und rationelles land- oder forstwirtschaftliches Nutzen in Folge.