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Das Recht auf Vergessenwerden ist nur eine Chance

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Datensammeln ist Kerngeschäft der Internetgiganten Google, Amazon oder Facebook. Dass nicht jeder damit einverstanden ist, liegt auf der Hand. Doch das Recht auf Vergessenwerden ist für das Reputationsmanagement allenfalls eine Chance, so Fachanwalt Ruben A. Hofmann.

Google ist nicht nur die größte Internet-Suchmaschine weltweit, sondern auch ein großer Anbieter für Ads. Daher ist die Marktmacht enorm.


Der Bundesgerichtshof hat sich im Sommer mit einer Klage um das Recht auf Vergessenwerden beschäftigt. Ein Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes in Mittelhessen hatte dagegen geklagt, dass über die Google-Suchmaschine Berichte über seine Erkrankung und ein erhebliches Finanzdefizit seines Verbandes zu finden sind. Die Klage auf die Auslistung des entsprechenden Ergebnislinks wies der BGH jedoch ab. Die Richter hatten nach einer Grundrechtsabwägung gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entschieden, dass die Rechte des Geschäftsführers hinter den Interessen der Internetbenutzer und der Presse stünden.

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Was ist für mediale Berichterstattung relevant und was nicht?

In einem weiteren Beschluss vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass die Presse über negative oder unliebsame Ereignisse aus der Vergangenheit weiterhin berichten darf, wenn der Protagonist in der Öffentlichkeit steht. Bloß weil die Ereignisse möglicherweise schon einige Zeit zurückliegen, ist die Berichterstattung nicht unberechtigt. 

Bei diesem Prozess ging es um die Klage eines Unternehmers, über den ein überregionales Magazin ein Porträt veröffentlicht hatte. Darin ging es unter anderem um rechtliche Probleme des Unternehmens des Klägers, auch darum, dass er vor über 30 Jahren vom ersten Juristischen Staatsexamen wegen eines Täuschungsversuchs ausgeschlossen war. Das Hamburger Zivilgericht und später der Bundesgerichtshof untersagten dem Magazin, weiter über den Täuschungsversuch zu berichten, da ein solcher weit zurückliegender Einzelfall nicht relevant für die gesamte Berichterstattung gewesen sei. Das Magazin dürfe aber weiterhin über die rechtlichen Schwierigkeiten des Unternehmers sowie sein nicht abgeschlossenes Jurastudium berichten.

Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit

Die vom Magazin erhobene Verfassungsbeschwerde hatte schließlich in Karlsruhe Erfolg. Zwar garantiere das "Recht auf Vergessenwerden", dass für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen über eine Person nicht ewig im Internet abrufbar sein dürften, doch bloßer Zeitablauf begründe dieses Recht noch nicht. Im konkreten Fall begründeten die Karlsruher Richter die Entscheidung auch damit, dass der betroffene Unternehmer häufig freiwillig in den Medien präsent gewesen sei und die Öffentlichkeit somit eindeutig nicht scheue – womit nicht die gleichen Maßstäbe bezüglich der Berichterstattung angewandt werden könnten wie bei einer Privatperson, die unfreiwillig ins Licht der Öffentlichkeit gerückt wird. Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmers und der Pressefreiheit fiel in diesem Fall somit zugunsten des Magazins aus.

Faktor Zeit bei der Löschung von Suchmaschinenergebnissen

Für Unternehmen sind diese Entscheidungen von großer Bedeutung: Sie zeigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit, transportiert durch die Medien, ein hohes Gut ist – und nur unter Umständen eingeschränkt werden kann. Das Recht auf Vergessenwerden räumt gerade Personen des öffentlichen Lebens die Möglichkeit ein, im Internet unliebsame Suchergebnisse gegebenenfalls löschen zu lassen. Doch nur, weil seit einem Vorfall oder einer Krise, die Gegenstand der medialen Berichterstattung geworden sind, eine gewisse Zeit vergangen ist, bedeutet das noch nicht die notwendige Löschung des Inhalts oder des verweisenden Links in Internet-Suchmaschinen. 

Weiterhin kann – wie das Beispiel-Urteil des Unternehmers gezeigt hat – die Entscheidung von der Präsenz der betroffenen Personen in den Medien unabhängig vom Streitfall abhängen. Das Recht auf Vergessenwerden ist damit in vielen Fällen eher eine Chance auf Vergessenwerden. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich nicht mehr lohnt, gegen negative Bewertungen im Zuge des Reputationsmanagements vorzugehen. Manche Kommentare können rechtswidrig sein, weshalb immer der Einzelfall auf die notwendigen Kriterien geprüft werden sollte.

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