Zum Inhalt

Schadensersatz kollektiv geltend zu machen, wird einfacher

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Kleinstschäden wurden bislang selten geltend gemacht. Der Aufwand stand oft in keinem Verhältnis zum Nutzen. Dies ändert sich nun europaweit durch das VDuG. Kleinstunternehmen werden Verbrauchern gleichgestellt und sind somit auch Begünstigte der neuen Rechtslage.

Künftig soll es neben der Musterfeststellungsklage auch eine sogenannte Abhilfeklage geben, die eine Mindestanzahl von Verbrauchern gemeinsam vorantreiben können.


Mitte Oktober trat in Deutschland das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) in Kraft. Dieses erlaubt es Verbraucherverbänden, Unternehmen zugunsten von Verbrauchern in Haftung zu nehmen. Da das Gesetz auf eine europäische Richtlinie zurückgeht, ergehen entsprechende Gesetze in allen Mitgliedsstaaten der EU.

Egal, ob es um einen Datenschutzverstoß, eine zu Unrecht verlangte Mahngebühr oder ein fehlerhaftes Bauteil geht: Zukünftig können Verbraucherverbände recht einfach eine Klage gegen Unternehmen erheben und beantragen, dass den betroffenen Verbrauchern Schadensersatz zu zahlen ist. Die Verbände wiederum müssen die entsprechenden Verbraucher weder kennen noch dem Gericht gegenüber benennen. Stattdessen wird die Verbandsklage im neu geschaffenen Verbandsklageregister veröffentlicht und Verbraucher aus allen EU-Staaten können sich kostenlos über das Register zu der Klage anmelden.

Mehr rechtlicher Spielraum für Verbraucher

Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass für seinen individuellen Anspruch die Verjährung gehemmt ist, selbst wenn er sich später wieder von der Verbandsklage abmeldet und seinen Schadensersatz dann individuell weiterverfolgt. Bleibt der Verbraucher aber zur Verbandsklage angemeldet, so steht ihm im Falle eines Vergleichs oder einer Verurteilung des Unternehmens unmittelbar eine Ersatzleistung zu.

Durch diese neu geschaffene Abhilfeklage wurde somit eine Schwäche der im Zuge des Diesel-Skandals eingeführten Musterfeststellungsklage behoben. Ist es bei der - immer noch möglichen - Musterfeststellungsklage notwendig, dass ein Verbraucher seinen Schaden später noch individuell geltend macht, nachdem mit dem Feststellungsurteil zunächst abstrakt die Schadensersatzpflicht festgestellt wurde, kann mit der neuen Abhilfeklage nun unmittelbar auf Leistung an den einzelnen Verbraucher geklagt werden.

Um später in den Genuss der Geldleistung oder sonstigen ausgeurteilten Leistung, etwa der Nacherfüllung in Form eines intakten Produktes, zu gelangen, muss der Verbraucher jedoch seine Berechtigung nachweisen können. Zukünftig kann es sich also lohnen, selbst bei kleineren Schlechtleistungen Quittungen aufzubewahren. Unter Umständen kann man auf einfache Weise für seinen Ärger entschädigt werden.

Auswirkungen des VDuG auf Unternehmen

Kommt ein Unternehmen mit vielen Kunden in Kontakt, so lohnt es sich künftig noch mehr, auf eine mangelfreie Leistung achtzugeben. Für die Bewertung der eigenen Rechtsrisiken ist jedoch zu bedenken, dass mit den Klagen nach dem VDuG nicht lediglich vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche verfolgt werden können. Es ist mithin keine Voraussetzung für den Anspruch eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen, dass beide einen Vertrag miteinander geschlossen haben. Stattdessen kommen grundsätzlich alle zivilrechtlichen Ansprüche für eine Verbandsklage in Frage, sofern die Ansprüche der einzelnen Betroffenen im Wesentlichen aus vergleichbaren Sachverhalten resultieren.

Sollte ein Unternehmen schließlich in den Fokus einer Verbandsklage geraten, so darf diese auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Selbst wenn man jedem Kunden vielleicht nur wenige Euro schuldet, muss man diesen Betrag nicht nur mit der Zahl der sich im Laufe des Verfahrens anmeldenden Verbraucher multiplizieren. Vielmehr können die administrativen Kosten für die Kontrolle der von den Verbrauchern eingereichten Belege und das Auslösen der einzelnen Zahlungen schnell die eigentlichen Schadensersatzzahlungen übersteigen.

Fazit: Sind Unternehmen also die großen Verlierer der neuen Rechtslage und zukünftig mit der Regulierung unzähliger Kleinstschäden belastet? Ja und nein. Zum einen ist es politisch gewollt, dass den Verbrauchern künftig eine einfache Möglichkeit zur Verfügung steht, Massenschäden geltend zu machen.

Allerdings werden Kleinstunternehmer den Verbrauchern gleichgestellt. Sofern ein Unternehmen weniger als zehn Vollzeitbeschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von unter zwei Millionen Euro aufweist, kann es seinen Schaden wie ein Verbraucher zum Klageregister anmelden und genießt hierbei die gleichen Rechte wie die Verbraucher.

Belastet werden durch das neue Gesetz mithin größere Unternehmen. Die Profiteure sind Verbraucher und Kleinstunternehmen, sowie sicherlich auch sehr bald findige Softwareunternehmen, die intelligente Lösungen für die Unternehmen anbieten werden, die sich unzähligen Anspruchstellern gegenüber sehen.

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

III Die Europäische Verbandsklagerichtlinie

In den Mitgliedstaaten der EU finden sich unterschiedliche Verfahren und Elemente des kollektiven Rechtsschutzes. Während in Frankreich und Italien Verbraucherverbände in Massenverfahren stellvertretend für die betroffenen Personen klagen können …

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die DSGVO stellt einen Versuch dar, den Datenschutz auf europäischer Ebene an die dynamischen Rahmenbedingungen der digitalisierten Welt anzupassen. Diese inkludieren die in Kapitel 2 skizzierten sich wandelnden Konsumaspekte, welche die …

IV Musterfeststellungsklage

Anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten stand in Deutschland lange Zeit kein Rechtsbehelf zur kollektiven Durchsetzung von Einzelansprüchen zur Verfügung. Im Jahr 2005 wurde als Reaktion auf die Vielzahl von Anlegerklagen gegen die Deutsche …

V Kollektive Rechtsdurchsetzung im gewerblichen Rechtsschutz

Eine Möglichkeit, Ansprüche kollektiv im gewerblichen Rechtsschutz geltend zu machen, bietet die Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 UWG. Mit der Gewinnabschöpfungsklage sollen Streuschäden durch unlautere Wettbewerbsmaßnahmen gerichtlich …

    Bildnachweise
    Paragrafen und Recht/© plrang / Getty Images / iStock, Schmalkalden/© Schmalkalden, NTT Data/© NTT Data, Verlagsgruppe Beltz/© Verlagsgruppe Beltz, ibo Software GmbH/© ibo Software GmbH, Sovero/© Sovero, Axians Infoma GmbH/© Axians Infoma GmbH, genua GmbH/© genua GmbH, Prosoz Herten GmbH/© Prosoz Herten GmbH, Stormshield/© Stormshield, MACH AG/© MACH AG, OEDIV KG/© OEDIV KG, Rundstedt & Partner GmbH/© Rundstedt & Partner GmbH, Doxee AT GmbH/© Doxee AT GmbH , Governikus GmbH & Co. KG/© Governikus GmbH & Co. KG, Vendosoft/© Vendosoft, givve Bezahlkarte - digitale Effizienz trifft menschliche Nähe/© givve