Schadensersatz kollektiv geltend zu machen, wird einfacher
- 08.12.2023
- Risikomanagement
- Gastbeitrag
- Online-Artikel
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by (Link öffnet in neuem Fenster)
Kleinstschäden wurden bislang selten geltend gemacht. Der Aufwand stand oft in keinem Verhältnis zum Nutzen. Dies ändert sich nun europaweit durch das VDuG. Kleinstunternehmen werden Verbrauchern gleichgestellt und sind somit auch Begünstigte der neuen Rechtslage.
Künftig soll es neben der Musterfeststellungsklage auch eine sogenannte Abhilfeklage geben, die eine Mindestanzahl von Verbrauchern gemeinsam vorantreiben können.
plrang / Getty Images / iStock
Mitte Oktober trat in Deutschland das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) in Kraft. Dieses erlaubt es Verbraucherverbänden, Unternehmen zugunsten von Verbrauchern in Haftung zu nehmen. Da das Gesetz auf eine europäische Richtlinie zurückgeht, ergehen entsprechende Gesetze in allen Mitgliedsstaaten der EU.
Egal, ob es um einen Datenschutzverstoß, eine zu Unrecht verlangte Mahngebühr oder ein fehlerhaftes Bauteil geht: Zukünftig können Verbraucherverbände recht einfach eine Klage gegen Unternehmen erheben und beantragen, dass den betroffenen Verbrauchern Schadensersatz zu zahlen ist. Die Verbände wiederum müssen die entsprechenden Verbraucher weder kennen noch dem Gericht gegenüber benennen. Stattdessen wird die Verbandsklage im neu geschaffenen Verbandsklageregister veröffentlicht und Verbraucher aus allen EU-Staaten können sich kostenlos über das Register zu der Klage anmelden.
Mehr rechtlicher Spielraum für Verbraucher
Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass für seinen individuellen Anspruch die Verjährung gehemmt ist, selbst wenn er sich später wieder von der Verbandsklage abmeldet und seinen Schadensersatz dann individuell weiterverfolgt. Bleibt der Verbraucher aber zur Verbandsklage angemeldet, so steht ihm im Falle eines Vergleichs oder einer Verurteilung des Unternehmens unmittelbar eine Ersatzleistung zu.
Durch diese neu geschaffene Abhilfeklage wurde somit eine Schwäche der im Zuge des Diesel-Skandals eingeführten Musterfeststellungsklage behoben. Ist es bei der - immer noch möglichen - Musterfeststellungsklage notwendig, dass ein Verbraucher seinen Schaden später noch individuell geltend macht, nachdem mit dem Feststellungsurteil zunächst abstrakt die Schadensersatzpflicht festgestellt wurde, kann mit der neuen Abhilfeklage nun unmittelbar auf Leistung an den einzelnen Verbraucher geklagt werden.
Um später in den Genuss der Geldleistung oder sonstigen ausgeurteilten Leistung, etwa der Nacherfüllung in Form eines intakten Produktes, zu gelangen, muss der Verbraucher jedoch seine Berechtigung nachweisen können. Zukünftig kann es sich also lohnen, selbst bei kleineren Schlechtleistungen Quittungen aufzubewahren. Unter Umständen kann man auf einfache Weise für seinen Ärger entschädigt werden.
Auswirkungen des VDuG auf Unternehmen
Kommt ein Unternehmen mit vielen Kunden in Kontakt, so lohnt es sich künftig noch mehr, auf eine mangelfreie Leistung achtzugeben. Für die Bewertung der eigenen Rechtsrisiken ist jedoch zu bedenken, dass mit den Klagen nach dem VDuG nicht lediglich vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche verfolgt werden können. Es ist mithin keine Voraussetzung für den Anspruch eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen, dass beide einen Vertrag miteinander geschlossen haben. Stattdessen kommen grundsätzlich alle zivilrechtlichen Ansprüche für eine Verbandsklage in Frage, sofern die Ansprüche der einzelnen Betroffenen im Wesentlichen aus vergleichbaren Sachverhalten resultieren.
Sollte ein Unternehmen schließlich in den Fokus einer Verbandsklage geraten, so darf diese auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Selbst wenn man jedem Kunden vielleicht nur wenige Euro schuldet, muss man diesen Betrag nicht nur mit der Zahl der sich im Laufe des Verfahrens anmeldenden Verbraucher multiplizieren. Vielmehr können die administrativen Kosten für die Kontrolle der von den Verbrauchern eingereichten Belege und das Auslösen der einzelnen Zahlungen schnell die eigentlichen Schadensersatzzahlungen übersteigen.
Fazit: Sind Unternehmen also die großen Verlierer der neuen Rechtslage und zukünftig mit der Regulierung unzähliger Kleinstschäden belastet? Ja und nein. Zum einen ist es politisch gewollt, dass den Verbrauchern künftig eine einfache Möglichkeit zur Verfügung steht, Massenschäden geltend zu machen.
Allerdings werden Kleinstunternehmer den Verbrauchern gleichgestellt. Sofern ein Unternehmen weniger als zehn Vollzeitbeschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von unter zwei Millionen Euro aufweist, kann es seinen Schaden wie ein Verbraucher zum Klageregister anmelden und genießt hierbei die gleichen Rechte wie die Verbraucher.
Belastet werden durch das neue Gesetz mithin größere Unternehmen. Die Profiteure sind Verbraucher und Kleinstunternehmen, sowie sicherlich auch sehr bald findige Softwareunternehmen, die intelligente Lösungen für die Unternehmen anbieten werden, die sich unzähligen Anspruchstellern gegenüber sehen.