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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Sanierungspflicht

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Bewältigung einer Unternehmenskrise ist Bestandteil der allgemeinen Managementaufgabe. Der grundsätzlichen Sanierungspflicht gehen allerdings die im Gesetz konkret formulierten Krisenpflichten vor, insbesondere wenn sich die Krise in Richtung einer Insolvenz des Unternehmens verschärft.

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Fußnoten
1
Für die GmbH findet sich diese Schadensersatzregelung in § 43 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), für die AG in § 93 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) und für die Genossenschaft in § 34 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG).
 
2
So die beispielhafte Formulierung in § 93 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG).
 
3
Die Lehre der business judgement rule ist vom Gesetzgeber heute ausdrücklich anerkannt, siehe etwa § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG.
 
4
Zum Begriff der Krise Abschn. 4.​1.
 
5
Der Umstand, dass die zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen entweder einzelne oder alle Gläubiger betreffen können, ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Forderung, dass Geschäftsführer und Vorstände im Rahmen einer Restrukturierung die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren müssen, wie es in § 43 Abs. 1 des „Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG) heißt, siehe dazu Abschn. 14.​6.
 
6
Die gesetzliche Verankerung der Sanierungspflicht findet sich insbesondere in § 1 Abs. 1 und in § 43 Abs. 1 des StaRUG.
 
7
Der IDW-Standard „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ (IDW S 6), Stand: Mai 2018 unterscheidet folgende Krisenstadien: Stakeholderkrise/Strategiekrise/Produkt- und Absatzkrise/Erfolgskrise/Liquiditätskrise.
 
8
Die Situation stellt sich freilich anders dar, wenn die scheinbar überwundene Krise früher oder später zurückkehrt. Dann stellt sich oft die Frage, ob die (erste) Krise wirklich jemals überwunden gewesen ist bzw. ob nicht die Rückkehr der Krise Ausdruck einer Pflichtverletzung der Geschäftsführungsorgane gewesen ist.
 
9
Entsprechenden Maßnahmen sind vor allem Stundung (Abschn. 7.​3), ein vorübergehender Einforderungsverzicht (Abschn. 7.​4), Rangrücktritt (Abschn. 8.​6) und Patronatserklärung (Abschn. 8.​7).
 
10
Das Problem wird noch verschärft durch Bestrebungen zu einem möglichst optimalen Ausnutzen des Insolvenzgeldzeitraums (Abschn. 9.​3 und 13.​3).
 
11
Zur Frage, ob die Sanierung des Unternehmens neben der Gläubigerbefriedigung als Ziel des Insolvenzverfahrens anzusehen ist, Abschn. 13.​5.
 
12
Kreditgefährdung ist zivilrechtlich als Haftungstatbestand in § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und kann auch strafrechtlich als Variante der Verleumdung nach § 187 des Strafgesetzbuchs (StGB) relevant werden.
 
13
Siehe § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Verletzung von Privatgeheimnissen.
 
Metadaten
Titel
Sanierungspflicht
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_5