2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
Sechster Abschnitt – Baulasten
verfasst von : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Erschienen in: Bauordnung für Berlin
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die aufgrund der Musterbauordnung von 1960 mit der Berliner Bauordnung 1966 (vgl. dazu Willigmann, GE 1967, 119; Steinhoff, GE 1969, 144) im Land Berlin eingeführte Regelung über „Baulasten und Baulastenverzeichnis“ ist von erheblicher Bedeutung für die bauaufsichtliche Genehmigungspraxis. Das Rechtsinstitut der Baulast ist fast allen Bundesländern – mit Ausnahme von Bayern – geregelt (zu den Regelungen in den anderen Bundesländern vgl. Hornmann, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: November 2019, Teil A.I, Rn. 465 ff.; Dageförde in: Reichel/Schulte, Hdb. BauordnungsR, 2004, Kap. 17, S. 1261 ff.).