2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
SECHSTER TEIL – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit
verfasst von : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Erschienen in: Bauordnung für Berlin
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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§ 85 regelt im Wesentlichen die Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldtatbestände) nach dem Bauordnungsrecht. Sanktioniert werden als besonders gravierend angesehene Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen, wobei es sich um formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Anforderungen handeln kann. Für das Bauplanungsrecht enthält § 213 BauGB eine entsprechende Regelung. Daneben sind etwa auch die Ordnungswidrigkeiten im Denkmalschutzrecht von Bedeutung (§ 19 DSchG Bln). Die näheren Einzelheiten der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 richten sich nach dem OWiG, dem nach seinem § 2 sachliche Geltung auch für Ordnungswidrigkeiten nach Landesrecht zukommt.